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Österreich - Für 10 Delikte gibt es lebenslang

Veröffentlicht in Justizkultur, Kidnapping, Lebenslang by marcusjoswald am Mai 1st, 2008

(Wien, im Mai 2008) Im Sommer 2006 füllte in Österreich zuletzt eine kurze Debatte das mediale Sommerloch. Thema: Lebenslange Haftstrafe. Die grüne Partei, im Parlament mit 10 Prozent der Wähler repräsentiert, forderte deren Abschaffung und zum Ersatz die gesetzliche Höchststrafe für Kapitaldelikte: Maximum 20 Jahre. Hintergrund war die Überfüllung der österreichischen Gefängnisse. Die Debatte fand kein Echo.

Abschaffung von “Lebenslang” ist unpolulär

Wenige Wochen danach, am 23.08.2006, lief in Strasshof (Niederösterreich) ein 18-jähriges Mädchen über die Straße. Es hieß Natascha Kampusch. Monatelang hatte Österreich Verließ-Geschichten vor Augen und den Ruf, eine schlecht organisierte Gesellschaft zu sein. Manche waren froh, dass sich Kidnapper Wolfgang Priklopil am selben Tag vor den Zug warf. (Fotos seiner Leiche wurden nie gezeigt; man kann aber davon ausgehen, dass er tatsächlich tot ist und nicht in Argentinien über den U-Ausschuss zu seiner Causa lacht.)

Einige forderten in Leserbriefspalten der größten Boulevardzeitung die Neuauflage der Todesstrafe. Diese wurde in Österreich 1968 im Parlament abgeschafft. Die ultimative Höchststrafe für besonders grausame Gefährdungsdelikte blieb die Überschreitung der zeitlichen Höchststrafe von 20 Jahren: Lebenslang.

Im aktuellen Fall des pädophilen Josef Fritzl wird das Thema “Lebenslang” wieder diskutiert werden.
Wann kommt die lebenslange Freiheitsstrafe zum Zug?

10 Delikte im Strafgesetzbuch mit “lebenslang” belegt

Aktuell gibt es im Österreichischen Gesetzbuch zehn Strafdelike, die potentiell mit lebenslanger Haft bedroht sind. Voraussetzung: Sofern der Täter das 21. Lebensjahr vollendet hat (§ 36 StGB).

Taxativ sind das folgende Tatbilder: Obligatorisch ist “lebenslang” beim Delikt Völkermord (§ 321 Abs 1 StGB). Zur Wahl steht sie neben der 10 - 20-jährigen Zeitstrafe beim Vorsatzdelikt Mord (§ 75 StGB) - der Versuch kann wie die vollendete Tat sanktioniert werden. Ferner bei Erpresserischer Entführung (§ 102 Abs 3 StGB) und
bei Schwerem Raub (§ 143 StGB), wenn die Tat den Tod eines Menschen zur Folge hatte, sowie bei den Gemeingefährdungsdelikten Brandstiftung (§ 169 Abs 3 StGB), Vorsätzliche Gefährdung durch Kernenergie oder ionisierende Strahlen (§ 171 Abs 2 StGB), Vorsätzliche Gefährdung durch Sprengmittel (§ 173 Abs 2 StGB), Vorsätzliche Gemeingefährdung (§ 176 Abs 2 StGB), Luftpiraterie (§ 185 Abs 2 StGB) und Vorsätzliche Gefährdung der Luftfahrt (§ 186 Abs 3 StGB), wenn die Tat jeweils den Tod mehrerer Menschen nach sich zog.

Drei Kerndelikte

All diese Delikte spielen im Polizei- und Gerichtsalltag praktisch keine Rolle. Ausnahme sind Schwerer Raub
und Brandstiftung (mit denen jedoch selten die Tötung von Menschen verbunden ist), sowie Mord.

Für ein Urteil “Lebenslange Freiheitsstrafe” braucht es gewichtige Gründe. Aktuell sitzen in Österreich
193 Lebenslange in vier großen Strafanstalten (JA Stein, JA Garsten, JA Karlau, JA Schwarzau).

Im Kriminalfall Josef Fritzl in St. Pölten reichen Freiheitsberaubung, Blutschande, jahrzehntelange Serienvergewaltigung, Schwere Nötigung, Körperverletzung allein nicht aus, um ihn einer langen - für den
73-jährigen Päderasten finalen - Freiheitsstrafe zuzuführen.

Daher betreibt die Staatsanwaltschaft St. Pölten unter dem Vorsitz des Leitenden Staatanwaltes Gerhard Sedlacek eine Ermittlung in Richtung Mord, da eines der sieben Inzest-Kinder, ein Zwillingssohn, drei Tage nach der Geburt starb. An diesem Kardinalpunkt im Kriminalfall Fritzl wird die STA St. Pölten alles aufhängen, um die ultimative Strafe einzufordern. Das entspräche dem Willen der Bevölkerung, wird juristisch aber eng.

Marcus J. Oswald (Ressort: Lebenslang)

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