Mario Feldhaas - Berufungsverfahren am OLG erneuert
(Wien, im Mai 2008) Gesetzt den Fall, Sie haben eine Berufungsverhandlung am Oberlandesgericht Wien, in der es um zwei Jahre Haft geht, und alle gehen hin - nur Sie nicht. Da Sie das Gericht nicht vorgeladen hat. Das Urteil bleibt gleich hoch, da Sie keine Gelegenheit zur Äußerung hatten - denn Sie waren nicht vorgeladen. Man nennt das eine Grundrechtsverletzung nach den Regeln des Artikel 6 Absatz 1 EMRK wie aus dem Lehrbuch.
Das geschah am 18.02.2008 am OLG Wien.
Fazit: Neuaustragung der Berufungsverhandlung am 27.05.2008 am OLG Wien.
Generalanwältin Mag. Margit Wachberger von der Generalprokuratur (Abt. 10) rügt in ihrem Beschluss zum Fall Feldhaas das Oberlandesgericht Wien, Verfahrensfehler begangen zu haben. (Auszug GP, 18.04.2008, Quelle: Archiv Blaulicht und Graulicht)
Mario Feldhaas ist juristisch kein unbeschriebenes Blatt. Zwischen 1995 und 2003 war er der erste Komplize des Wiener “Einbrecherkönigs” Ernst Walter Stummer. Der heute 44-jährige Wiener aus Wien-Alsergrund saß bereits drei Mal in der JA Stein. Während seiner letzten dreijährigen Haft (2003-2006) schrieb er als Begründung für seine Verlegung aus der JA Garsten in die JA Stein ans Justizministerium die seltsamen Worte: “Stein ist meine Heimat!!!”
Sein aktueller Justizfall spielt im Wiener Homosexuellenmilieu. Mario Feldhaas soll laut Anklage in seiner Wohnung einen 17-jährigen Burschen vergewaltigt haben (er würde sagen “verlustmaxelt”). Feldhaas wurde am 8.06.2007 zu diesem Vorwurf am Landesgericht Wien zu zwei Jahren Haft verurteilt (24 Hv 59/07f-17), ging in Berufung und blieb auf freiem Fuß.
Am 9.10.2007 kam er wegen eines mutmaßlichen Einbruchs in der Nußdorferstraße 63 bei einem Vaillant-Geschäft in U-Haft (34 Hv 93/07d) in die JA Josefstadt, wo er sich bis heute befindet. Für diesen Einbruchsversuch, zu dem Blut- und DNA-Spuren von ihm am Tatort gefunden wurden, fasste er 30 Monate aus. Für Besitz von Kinderpornografie (dritter Anklagepunkt) ein zusätzliches Jahr.
Am 18.02.2008 wurde die Berufungsverhandlung zur “Vergewaltigungsache” am OLG Wien durchgeführt. Hier beginnen Verfahrensmängel in der mittleren Gerichtsetage (OLG) wirksam zu werden. Denn bei einer Strafberufung am Oberlandesgericht ist Bedingung, dass der Angeklagte persönlich vor Ort ist (es sei denn, er lehnt dies ausdrücklich ab, was bei Feldhaas nicht der Fall war). Leider fiel niemandem auf, dass Feldhaas ordnungsgemäß zum Berufungsprozess vorzuladen wäre.
Wohl wurde ihm vom Gericht eine Ladung am 18.01.2008 zugestellt (Hinterlegung im Postkasten). Bloß bemerkte niemand, dass diese Ladung nicht behoben werden kann, da der Angeklagte seit 9.10.2007 in der JA Josefstadt sitzt und die Wohnadresse im 9. Wiener Bezirk schon vier Monate verwaist ist. Die Vorladung kam unbehoben wieder ans OLG Wien zurück. Der Richtersenat dachte sich nichts dabei. Und wickelte die Berufungsverhandlung ohne den Angeklagten ab. Man dachte wohl, wenn er nicht erscheint, wird er seine Gründe haben. Er hatte einen: Er saß fünf Straßen weiter, mitten in Wien seit 9.10.2007 in U-Haft. Der Richtersenat schaute sich aber, was bei einem mehrfach Vorbestraften naheliegend gewesen wäre, justizintern nicht um und ließ den § 294 Abs 5 StPO unbeachtet, wonach ein nicht verhafteter Angeklagter zur Berufungsverhandlung schriftlich vorzuladen wäre,
oder andernfalls “aus der Justizanstalt vorzuführen” ist. In die Justizanstalt Wien-Josefstadt schickte man keine Vorladung, die ihm gem. § 14 ZustellG durch einen Justizwachebeamten auszuhändigen gewesen wäre.
Das Parteiengehör des Häftlings Mario Feldhaas wurde somit verletzt. Die Generalprokuratur beim OGH:
“Im Verfahren 24 Hv 59/07f des Landesgerichts für Strafsachen Wien verletzt das Unterbleiben der Veranlassung der Vorführung des Angeklagten Mario Feldhaas zu dem der Durchführung der Berufungsverhandlung dienenden Gerichtstag vor dem OLG Wien am 18. Februar 2008 das Gesetz in den Bestimmungen § 294 Abs 5 StPO iVm Art 6 Abs 1 MRK. Das Urteil des OLG Wien vom 18. Februar 2008 (AZ 18 Bs 292/07h) wird aufgehoben und dem OLG Wien die neuerliche Entscheidung über die Berufung des Angeklagten Mario Feldhaas nach Durchführung einer Berufungsverhandlung aufgetragen.”
Soweit Generalanwältin Margit Wachberger aus der Abteilung 10 der Generalprokuratur beim OGH.
Als neuer Termin für die öffentliche Strafberufung zum “Vergewaltigungsvorwurf unter Männern”
(§ 201 Abs 1 StGB) steht Dienstag, 27. Mai 2008, 9 Uhr 30, Saal B 2 (OG) im Justizpalast.
Ob sich das Strafmaß von zwei Jahren ändert, ist ungewiß. Laut seinem Verfahrenshelfer Dr. Michael Rohregger will Feldhaas einen neuen Zeugen beantragen, nämlich Michael Zach, das angebliche Vergewaltigungsopfer. Dieser habe seine Aussage geändert. Oder zumindest könne dessen Auftreten beweisen, “dass die Tat für den Zeugen Michael Zach ohne nachteilige Auswirkungen geblieben ist und die Schuld des Beschuldigten nur sehr gering ist”, so Anwalt Dr. Michael Rohregger.
Ob die hohen Richter des OLG Wien das alles hören wollen, wird sich zeigen. Den Beschuldigten Mario Feldhaas müssen sie hören. So ist das Gesetz.
Marcus J. Oswald (Ressort: Justizfälle)


