Fall Herwig B. – Gesetzloses Landesgericht Innsbruck

Das Landesgericht Innsbruck schickte Herwig B. eine Kostennote (Ordnungsgeld) für schriftliche Eingaben bei diesem Gericht. Diesem Gericht wirft er seit einigen Jahren Rechtsunkenntnis vor. Und genau in dieser kurzen Kostennote verbirgt sich die Rechtsunkenntnis des Richters Dr. Klaus-Dieter Gosch und seiner Kostenbeamtin, die schon länger keinen guten Eindruck auf den Normunterworfenen Mag. Herwig Baumgartner machen.
(Quelle: Kostennote, 26. Mai 2008).
(Wien, im Juni 2008) Die Kernfrage ist: Was macht man im Staat Österreich mit den inkompetenten Richtern, Rechtspflegern, gerichtlichen Hilfskräften, Gutachtern und Polizeijuristen, die die eigenen Bücher und Gesetze nicht kennen? Einfache Antwort: Man kann gar nichts machen. Man ist dem behördlichen Wahnsinn ausgeliefert.

Im Beiblatt steckt der Teufel im Detail. B. wird in staatsmännischer Manier, also im Befehlston, aufgefordert die 500 EUR zu brennen, sonst schickt man ihm Tiroler Geldeintreiber. Oder, noch bedrohlicher: Man läßt ihn in der Zelle dunsten. Doch ist das vom Landesgericht und seinen "Experten" auch korrekt so formuliert? (Quelle: Kostennote, 26. Mai 2008, Archiv B&G)
Im gegenständlichen Fall geht es um einen winzigen Paragrafen der Zivilprozessordnung (ZPO). Die ZPO an sich ist kompliziert, weil sehr umfänglich. Doch der § 220 ist ein Anfängerparagraf. Überschaubar und simpel. Er regelt das Ordnungsgeld-Thema, das zum Tragen kommt, wenn dem Bürger ob der Bequemlichkeit, Arroganz und Anmaßung des Beamtenstandes die Hutschnur platzt. Dann wird ins Volle gegriffen, es geschehen Insultierungen. Oder, wie man in Wien sagt: Man „spürt sich“.
Die Konsequenz ist meist der § 220 ZPO. Es wird ein „Ordnungsgeld“ nach Belastbarkeit beider Seiten gegeben. Höchststrafe: 1.450 EUR (in alter Währung war die Höchstgrenze: 20.000 Schilling). Das regelt der § 220 ZPO.
In vier Absätzen. Halt, in vier? Oder doch nicht in drei?

Der § 220 ZPO wurde 1914 in die Zivilprozessordnung eingebaut. Er bestand aus vier Absätzen und regelt das Thema Ordnungsgeld. In Absatz 3 wurde geregelt, dass bei mittellosen Rohrspatzen eine Ersatzhaft zu vollziehen ist und, dass diese nicht länger als zehn Tage dauern darf.
(Quelle: Kodex Zivilgerichtsverfahren 1993,
Orac Verlag, Archiv B&G)
Jedoch wurde der § 220 ZPO im Jahr 2001 novelliert und der Absatz 3 rund um die Ersatzfreiheitsstrafe wurde ersatzlos gestrichen.

Seit 2001 gibt es keine Ersatzhaft mehr für Ordnungsstrafen. Der Gesetzestext ist öffentlich einsehbar.
(Quelle: Jusline.at)
Die Kernfrage im Umgang mit Behörden ist, was dem Bürger zumutbar ist. Ist zum Beispiel eine Kostenbeamtin Elisabeth Wurzer (ja: man nennt Ross und Reiter!) am Landesgericht Innsbruck zumutbar, die das Gesetz, das sie anwendet, nicht kennt? Wohl kaum. Ist zumutbar, dass sie „ihren“ Paragrafen kennt, den sie in täglicher Arbeit anwendet, wenn anzunehmen ist, dass sie nicht nur ein Mal im Jahr ein Ordnungsgeld ausstellt? Es wäre zumutbar.
Dann bleibt nur mehr eine letzte Frage: Warum schreiben Richter Klaus-Dieter Gosch und seine Kostenbeamtin Elisabeth Wurzer, die die Ordnungsstrafe von 500 EUR eintreiben, dass, falls dies missglückt, die „Haftstrafe vollzogen wird“? Solch grober Unsinn eines Gespanns am Landesgericht Innsbruck bezeugt große Inkompetenz, die auf den Bürger losgelassen wird. Das ist ärgerlich, weil es den gesamten Stand der Juristen als unpräzise Vollidioten hinstellt.
Ein Richter und seine Kostenbeamtin müssten wissen, dass sie in einem Beschluss nicht schreiben dürfen, dass eine Haftstrafe bei Nichtzahlung folgt, wenn es das entsprechende Gesetz mit Wirkung 1. Jänner 2002 anders sieht.
Es steht weder Gerichtspersonen (noch Polizeijuristen, die das viel öfter probieren) zu, im rechtlosen Raum mit Gefängnis zu drohen. Daher hat Herwig B. korrekt den Richter und seine Kostenbeamtin nach § 107 StGB (Gefährliche Drohung) angezeigt.
Austria est in orbis ultima (zu deutsch, frei übersetzt: Österreich ist wirklich das Letzte). Mit tiefer Erschütterung nimmt man zur Kenntnis, dass selbst Richter auf unordentliche Weise ihre eigenen Gesetze nicht kennen, nach denen sie über die Ordnung wachen sollen. Dabei ist der § 220 ZPO eine so simple Sache.
Behördenwillkür
Wie sieht es dann bei komplexeren Materien aus? Die Kritiker haben Recht: Man muss wachsam bleiben bei den Richtern, Rechtspflegern, gerichtlichen Hilfskräften, Gutachtern und Polizeijuristen, die die eigenen Bücher und Gesetze nicht kennen. Solche Leute sind brandgefährlich.
Der Staat Österreich wird nicht von Außen bedroht. Es wird gerne übersehen: Der Feind sitzt in den eigenen Reihen.
Marcus J. Oswald (Ressort: Justizkultur)
