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LG Wien - 30.06.2008 - 4.07.2008

Veröffentlicht in Gericht, Leading Ladies, Termindienst by marcusjoswald am Juni 28th, 2008

Für Presse, bei Interesse: Die Termine von 30. Juni 2008 - 4. Juli 2008, am Landesgericht für Strafsachen Wien, Landesgerichtsstraße 11, AT-1082 Wien.

  • 30. Juni 2008, 10 Uhr 15, Saal 311. § 111 StGB (Üble Nachrede, Privatanklage)
    Richterin: Mag. Birgit SCHNEIDER
    Angeklagte: Doris L.
    Verteidigung: Dr. Hans KORTSCHAK & Mag. Claudia Höfler-STAUDINGER (Leibnitz/STMK.)
    2 Privatankläger
  • 1. Juli 2008, 10 Uhr 00, Saal 308. § 146 ff StGB (Betrug)
    Richterin: Mag. Claudia GREILER
    Angeklagte: Ogodo Josephine F.
    1 Zeuge
  • 2. Juli 2008, 11 Uhr 30, Saal 308. §§ 127 u.a. StGB (Diebstahl)
    Richterin: Mag. Karin BURTSCHER
    Angeklagte: Petra M.
    1 Privatbeteiligter
    1 Zeuge
  • 3. Juli 2008, 11 Uhr 00, Saal 208. § 27 SMG (Unerlaubter Umgang mit Suchtgiften)
    Richterin: Dr. Daniela VETTER
    Angeklagte: Regina Z.
    Verteidigung: Dr. Johannes HÜBNER
    4 Zeugen
  • 4. Juli 2008, 10 Uhr 00, Saal 102. § 91 UrhG (Eingriff in das Urheberrecht, Antragsdelikt)
    Richterin: Mag. Helene GNIDA
    Angeklagte: Vanessa M., Katarina M.
    Dolmetsch: Helmut LAGOR
    2 Zeugen

    Anm.: § 91 UrhG
    (1) Wer einen Eingriff der im § 86 Abs. 1, § 90b, § 90c Abs. 1 oder § 90d Abs. 1 bezeichneten Art begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Der Eingriff ist jedoch dann nicht strafbar, wenn es sich nur um eine unbefugte Vervielfältigung oder um ein unbefugtes Festhalten eines Vortrags oder einer Aufführung jeweils zum eigenen Gebrauch oder unentgeltlich auf Bestellung zum eigenen Gebrauch eines anderen handelt.
    (1a) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 32/2003)
    (2) Ebenso ist zu bestrafen, wer als Inhaber oder Leiter eines Unternehmens einen im Betrieb des Unternehmens von einem Bediensteten oder Beauftragten begangenen Eingriff dieser Art (Abs. 1 und 1a)
    nicht verhindert.
    (2a) Wer eine nach den Abs. 1, 1a oder 2 strafbare Handlung gewerbsmäßig begeht, ist mit Freiheitsstrafe
    bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
    (3) Der Täter ist nur auf Verlangen des in seinem Recht Verletzten zu verfolgen.
    (4) § 85 Abs. 1, 3 und 4 über die Urteilsveröffentlichung gilt entsprechend.
    (5) Das Strafverfahren obliegt dem Einzelrichter des Gerichtshofes erster Instanz.

Ressort: Termindienst

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