Scheidungsvater mit Klage gegen Dr. Regina Mayrhauser gescheitert
(Wien, im Juni 2008) Dicke Luft herrschte im Saal 5 des Bezirksgerichts Donaustadt. Ein Scheidungsvater klagte die Scheidungsanwältin seiner Noch-Ehefrau und scheiterte damit. Aber ein Anfang ist getan. Schuld für das Scheitern der Anklage war die schlechte Beweislage und eine Kultur der Bindungswirkungen im Rechtssystem.
Grundsätzlich: Darf ein Scheidungsvater, der vor zwei Jahren in einem Strafverfahren freigesprochen wurde, das seine Noch-Ehefrau betrieben hatte, eine Privatanklage gegen die Scheidungsanwältin der Noch-Ehefrau führen, wenn diese die Vorwürfe ein Jahr nach dem rechtskräftigen Freispruch in einem Schriftsatz der Scheidungsberufung wortreich wiederholt? Ja, er darf. Sollte er sich darauf gut vorbereiten? Ja, er sollte.
Acht Kiebitze um 9 Uhr morgen
Vor allem dann, wenn er gleich zwei Anwälte aus der Kanzlei (Dr. Regina Mayrhauser und Dr. Johannes Wolf als Beklagtenvertreter) als Gegner hat, die seine Noch-Frau seit 30. März 2006 im Scheidungsverfahren vertritt.
Im Saal 5 des BG Donaustadt waren um 9 Uhr vormittag des 30. Juni 2008 immerhin acht Personen im Publikum. (Nicht dabei die Noch-Frau, die Richard K. 2001 über das Internet kennengelernt hatte und die aus Peru stammt. Sie sitzt in der 300.000-EUR-Eigentumswohnung am Wienerberg, die Richard K. bezahlt hat und seit Februar 2006 nicht mehr betreten darf.) Die Kiebitze waren keine bezahlten Demonstranten, sondern Interessierte.
Dr. Johannes Wolf, der sich im Ton vergreift
Sie wurden Zeugen von skurillen Wortspenden des Beklagtenverteidigers Dr. Wolf, der vor allem darauf bedacht war, die Verhandlungsführung zu übernehmen und stets hörbar zu argumentieren. So als hätte Sigmund Freud nie gesagt, dass sie “Stimme der Vernunft leise” ist. Schreiduelle des Beklagtenvertreters mit dem Kläger waren die Folge, die Richterin Susanne Kleindienst-Passweg veranlassten, ihre mediatorische Kunst (sie schrieb Buch über “Mediation”) einzusetzen und in zwei Stunden Wortgefecht zumindest vier Mal die Streitgegner “zum tiefen Durchatmen, Innehalten und In-sich-gehen” zu motivieren. Zwei Mal unterbrach sie für jeweils fünf Minuten sogar die Verhandlung - Füßevertreten am Gang.
Tabubruch - Klage im schwebenden Scheidungsverfahren
Es war keine normale bezirksgerichtliche Verhandlung und schon gar kein viel beschworenes “Heiteres Bezirksgericht”. Hier klagte ein Scheidungsvater ein Recht ein, besser, die Wiederherstellung seines Bürgerrechts, das ihm zum einen die Rechtsordnung, zweitens seine hochintrigante Noch-Frau und zu unguterletzt die Scheidungsanwältin Dr. Regina Mayrhauer nicht gewähren wollen.
Am 4. Dezember 2007 brachte der selbstvertretene Dipl. Ing. Richard K. am BG Wien-Donaustadt einen
“Antrag auf Bestrafung” gegen Dr. Regina Mayrhauser ein. Auszug (Seite 2, Privatanklage):
“Vorhalt eines strafrechtlich bereits rechtswirksam und endgültig abgehandelten Strafverfahrens, fortgesetzte Üble Nachrede und Behauptung unrichtiger Tatsachen hinsichtlich der Behauptung von sexuellen Missbrauchshandlungen gegenüber der Tochter und dadurch vorsätzlich bewusste Schädigung und Gefährdung von Kredit, Erwerb und beruflichem Fortkommen des Anklägers.
Insbesondere ist dies jedoch auch bezeichnend, dass aufgrund des jetzt noch anhängigen Obsorge- und Scheidungsverfahrens, wo die Rückkehr des Anklägers in die gemeinsame Eigentumswohnung damit vermutlich verhindert werden soll, diese bewusst unrichtigen Beschuldigungen in Form von, insbesondere durch § 111 und
113 StGB, indizierten Vorhaltungen erfolgen.”
Reaktion auf fortwährende Anschuldigungen
Die Genese eines langen Gerichtsstreits: Am 30. März 2006 beantragte Noch-Gattin des Richard K. die Scheidung am BG Favoriten. Vorsorglich ließ sie ihn aus seinem Heim “wegweisen” und bedachte ihn mit EV 386b (derzeit beim EMGR). Es folgten zahlreiche Einsprüche des Gatten. Am 27. September 2007 erfolgte durch das BG Favoriten die Klagsabweisung durch Richterin Andrea Popp. Am gleichen Gericht erfolgte am 29. Oktober 2007 die Berufung gegen Klagsabweisung durch die Anwältin der Gattin, Dr. Regina Mayrhauser. Gegen diese Klagsberufung vom
29. Oktober 2007 richtete sich nun eine Privatanklage, da sie laut Kläger relevante, massive Passagen enthielt.
Woher stammten die in einer Besessenheit vorgetragenen Darstellungen der Scheidungsanwältin, die sich in einer Massiertheit über Seiten ziehen, dass einem der Drehschwindel in den Kopf schießt? Die Anwältin in ihrer Zeugeneinvernahme (30. Juni 2008): “Von den Aussagen der Kindmutter.” Diese diskreditiert unbeeindruckt von rechtskräftigen Gerichtsurteilen weiter den Noch-Gatten als hätte es 2006 ein über zwei Verhandlungstage dauerndes Schöffenverfahren am Landesgericht Wien (10. August 2006 und 18. Oktober 2006) mit freisprechendem Urteil nie gegeben!
Unklar ist, wie weit Erziehungsmängel der Migrantin, die in Österreich laut Angaben des Noch-Gatten die Staatsbürgerschaft durch eine Scheinehe erlangte, in ihrer lateinamerikanischen Heimat dafür verantwortlich sind. Zu begreifen scheint sie nicht, dass in Österreich nach einem Freispruch Schluß mit Vorwürfen ist. In diesem Fall ist wohl so lange nicht Schluß, bis die 300.000 EUR-Eigentumswohnung endgültig an sie gefallen ist.
(1.200 EUR Alimente bekommt sie jetzt schon vom Kindvater Monat für Monat.)
Kernfrage der Privatanklage vom 30. Juni 2008 gegen die Rechtsanwältin war jedoch eine andere. Wo liegt die Letztverantwortung und moralische Grenze für den Rechtsfreund beim Abfassen eines in einer menschenunwürdigen Gehässigkeit und Hetzsprache formulierten Schriftsatzes?
Dr. Regina Mayrhauser, die sich im Ton vergriff
Den Gipfel der freihändigen Interpretation und anmaßenden Ferndiagnose erreichte der Text der Scheidungsberufung, als die Anwältin versucht, die ausführliche Beweiswürdigung eines Schöffensenats
im Jahr 2006 am LG Wien (Vorsitz: Dr. Thomas Schrammel) mit folgenden Worten auszuhebeln:
“Bei richtiger Würdigung aller Umstände (!!!, sic) hätte das Erstgericht daher die somit begehrte Feststellung treffen müssen, dass Elisabeth vom Beklagten im August und im Dezember 2005 zu nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkten missbraucht wurde.”
Ob dieser Satz für eine Anzeige bei der Rechtsanwaltskammer reicht, wird abzuwägen sein. Bei allem Kampf ums Geld und drei Kinder steht es gewiß keiner Scheidungsanwältin zu, ordentliche Rechtssprechung einer Strafgerichtsbarkeit in Österreich auf diese untergriffige Weise in einer solchen Tonlage zu desavouieren.
Grundsätzlich zur Quellenfindung für Schriftsätze: Liegt die Grundlage von Thesen einer Scheidungsanwältin bei banalen, sich redundant perpetuierenden Aussagen einer Einwanderin aus Peru, die schlecht deutsch spricht, oder bei ausgewiesenen Landesgerichts-Fachleuten, die ihre Expertisen in wohlüberlegten Schriftgutachten in diversen rechtlichen Ebenen zur Sachlage formuliert haben?
Diese Frage sachlich zu beantworten, nimmt sich dieser Beitrag vor - Fertigstellung folgt.
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Einige Zitate aus dem Verfahren:
“Sie müssen wissentlichen Missbrauch der Kanzlei nachweisen.” (Richterin zum Kläger)
Zwischenruf aus Publikum (Oswald): “Es wird nicht funktionieren, das nachzuweisen. Da müsste man die Kanzlei abhören - aber das ist illegal.”
Anwalt Wolf (entrüstet): “Sie wollen die Anwältin aus einem Verfahren hinausschießen!”
Oswald: “Es geht um feministische Politik im Gerichtssaal.”
“Das Ganze verfolgt ja ein bestimmtes Schema.” (Anwalt Wolf, warum der Kläger eine Klage gegen die Scheidungsanwältin seiner Noch-Frau eingebracht hat). “Wenn ich mir anschaue (Blick zum Publikum) welche Internetbetreiber hier im Publikum sitzen.”
“Das, was Sie wollen, ist einen anwaltlichen Vertreter hinausschießen. Sie greifen grundsätzlich in anwaltliche Tätigkeit ein!” (Anwalt Wolf schreiend zum Kläger)
“Damit wird eine rechtspolitische Säule weggeschossen!” (Anwalt Wolf schreiend zum Kläger)
“Wir können unseren Job aufgeben, wenn das jeder macht! Wir können unsere Kanzlei zusperren und alle Leut’ z’Haus schicken, wenn das jeder macht!” (Anwalt Wolf schreiend zum Kläger, der die Scheidungsanwältin der Exfrau im laufenden Scheidungsverfahren klagte)
“Darf ich um Ruhe und Disziplin bitten?” (Richterin)
“Wir brauchen eine Publizitätswirkung, dass sie nichts Besseres gewusst hat.” (Richterin zu Anwalt Wolf, dass die Scheidungsanwältin gem § 9 RAO gehandelt hat)
“Sie werden uns nicht an der Ausübung eines Jobs hindern. Hier gilt es den Anfängen zu wehren.” (Anwalt Wolf zum Kläger, der die Scheidungsanwältin klagte).
“Ich glaube, dass Sie mit dem Verfahren Geld verdienen wollen.” (Kläger zu Anwalt der beklagten Partei Johannes Wolf, der rechtfertigt, dass Scheidungsanwältin Dr. Mayrhauser strafgerichtlich freigesprochene Vorwürfe gegen den Kläger weiterhin in Scheidungsberufungen als Vorhalte verwertet)
“Sie unterstellen mir Geldgier?” (Anwalt Wolf, Vertreter der Beklagtenseite zum Kläger)
“Es gibt Verärgerung auf beiden Seiten. Zur Deeskalation der Gesamtsituation atmen wir nun alle aus, gehen in uns und machen nun 5 Minuten Pause.” (Richterin zu allen)
“A Viecherl oder a Kinderl…” (Anwalt Wolf in kinderabwehrender Rhethorik auf die in den Raum gestellte Frage der Richterin, welchem Kinderhilfsverein die Spende des Klägers von 175 EUR zufallen soll.)
Literatur und Quellenlage zur freien Verwertung:
SV-Gutachten (LG Wien) Dr. Angelika Göttling (8. April 2006)
LG Wien 24 HV 89/06s (Freispruch, Richter Thomas Schrammel, 18. Oktober 2006)
BG Favoriten 2 C 273/06d (Scheidung durch Frau, Klagsabweisung Richterin Andrea Popp, 27. September 2007)
BG Favoriten (Berufung gegen Klagsabweisung durch Dr. Regina Mayrhauser - für Privatanklage relevante, massiert anfallende und inkriminierte Passagen, 29. Oktober 2007)
Antrag auf Bestrafung der Dr. Regina Mayrhauser (Privatanklage) - 4. Dezember 2007
Marcus J. Oswald (Ressort: Justizfälle)
