Angeklagter Markus Michael Rapp nicht erschienen – Haftbefehl!

Landesgericht Wien
(Wien, am 16. Juli 2008) Sie waren alle da am Landesgericht Wien, die Opferschutzbewegten: Nur der Angeklagte hat wegen Zahnschmerzen verschlafen und blieb um 9 Uhr zu Hause.
Die „Zeugin“ Doris Kraak war da, die Opferschutzvereinigung „Interventionsstelle“ als Anzeigenlegerin (der Verein bekommt Förderhöhe nach Anzeigenquantität). Die „Opferschutzanwältin“ von der Kanzlei Altenburger war da (man schickte die Konzipientin und RA-Anwärterin Verena Lechner). Der Vorwurf gegen Markus Michael Rapp lautete auf „Stalking“ (§ 107a StGB) und „Gefährliche Drohung“ (§ 107 StGB).
Der Angeklagte war nicht da. Die Staatsanwältin machte ein ernstes Gesicht. Vier Vorstrafen habe der (nicht anwesende) 29-jährige Angeklagte. „Alles einschlägig, Drohung, Nötigung, Körperverletzung“, zeigte sie die Vergangenheit auf. „Es ist immer das Gleiche. Er hat Frauen genötigt, geschlagen, bedroht.“ Auf „Bewährung“ sei er seit 12. Juni 2008 aus der JA Wels auch entlassen (Strafnachsicht: ein Monat mit Auflage Neustart nach
§ 52 StPO).
Saal 304 – Frauen unter sich
Allgemeine Beschreibung des Abwesenden: Er ist kein Guter. Richterin Mag. Katja Bruzek wollte dem Dreimäderlhaus, das sich ihrer Sache sicher ist, nicht widersprechen. Im Publikum saß sowieso nur ein Zuhörer
(der Herausgeber) – und ein wortkarger Bewährungshelfer, der ihn nur zum Erstgespräch ein Mal traf und daher noch nicht näher kennt. Daher beschloss die Richterin um 9 Uhr 20, den Angeklagten „auszuschreiben“. Er wird also bald gesucht und in U-Haft gesteckt.
Ist diese Entscheidung richtig? Von der rechtlichen Seite ist sie gedeckt. Aber man muss abwägen. Zum einen hält sich Markus Michael Rapp nicht versteckt. Er rief vor zwei Tagen die Richterin, wie sie selbst sagt, an, um den Verhandlungszeitpunkt zu überprüfen. Man hat von ihm auch eine Telefonnummer. Am 14. Juli 2008 hat Rapp
um Verfahrenshilfe (Pflichtverteidiger) ersucht. Richterin Katja Bruzek sagte ihm – Wortlaut, 16. Juli 2008 im
Saal 304: „Das ist nicht nötig bei diesem Strafrahmen.“ Nicht nötig? Auch hier: Rechtlich ist das gedeckt, da der Strafrahmen unter drei Jahre liegt. Sachlich nicht.
Sterbende Schwäne
Wenn die Gegenseite (Anzeigerin) den sterbenden Schwan spielen darf, von der „Interventionsstelle“ gut gecoacht wird, von einer „Opferschutzanwältin“ aus der Kanzlei Altenburger vertreten und von einer Staatsanwältin umfassend betreut wird, das alles auf Staatskassa geschieht, muss man auch einem vierfach Vorbestraften bei einem noch so kleinen Rechtsvorwurf zugestehen, dass er ein Recht auf Verfahrenshilfe auf Staatskassa hat. Die Richterin lehnte den im Telefonat geäußerten Wunsch nach Verfahrenshilfe vorrangig aus Termingründen ab: Sie wollte am 16. Juli 2008 zügig verhandeln.
Sachlich heißt das, dass ein selbstvertretener, durchaus emotional unbeherrscht agierender Angeklagter gegen drei professionell und unterkühlt agierende Einheiten (Staatsanwaltschaft, Opferschutzanwältin und Interventionsstelle) antreten soll. Das wollte Markus Michael Rapp nicht: Daher blieb er am 16. Juli 2008 wegen Zahnschmerzen fern. Jetzt wird eine Fahndung nach ihm in Gang gebracht. Bis diese greift, vergeht ein Monat oder mehr. Hätte man ihm mit einem Pflichtverteidiger, der ihm kein schnelles Geständnis aufs Auge drückt, die Chance auf gute Vorbereitung auf das Verfahren gewährt, hätte man sich das erspart.
Einseitige Sichtweisen klärungswürdig
Blaulicht und Graulicht hatte heute Gelegenheit mit Markus Michael Rapp zu sprechen. Das Journal riet ihm weder sich zu stellen, noch sich nicht zu stellen. Diese Entscheidung muss jeder Beschuldigte mit sich selbst ausmachen. Rat von Außen ist in diesem Punkt sinnlos. Sich Stellen heißt jedoch auch: Ein Schuldgeständnis abgeben. Ob das bei der Sachlage sinnvoll ist, ist fraglich. Das Journal riet Rapp jedoch, sich schleunigst einen Strafverteidiger zu suchen, mit dem er den Fall gut analysiert und vorbereitet. Denn der Fall hat einige Lücken,
die nur ein guter, energischer Verteidiger aufzeigen kann.
Zum Beispiel kann man bei den „Haftgründen“, die die Staatsanwältin anführt, gleich ansetzen: Sie nennt „Fluchtgefahr“, „Verdunkelungsgefahr“ und „Wiederholungsgefahr“. Ein bisschen viel auf einmal.
Keine Fluchtgefahr
Nüchterne und unhysterische Analyse: Der Angeklagte ist seit 34 Tagen haftentlassen. Er saß neun Monate in der JA Korneuburg und JA Wels, ein Restmonat wurde ihm bedingt erlassen. Er ist nun bei einer Obdachlosenstelle gemeldet, wo seine Postadresse ist. Am 16. Juli 2008 rief er um 10 Uhr 15 beim Landesgericht an und entschuldigte sein Fernbleiben mit Zahnschmerzen. Als ihn Blaulicht und Graulicht telefonisch mittags erreichte, saß er bei Freunden zusammen. Er ist also weder unangemeldet, noch „auf der Flucht“. Eine Annahme der „Fluchtgefahr“ bei einmaligem (!) Fernbleiben von einer Hauptverhandlung ist eine völlig überzogene Maßnahme einer Richterin, die sich von der Staatsanwältin aufschaukeln ließ. „Fluchtgefahr“ ist nur bei Vorwürfen ab zehn Jahren Haft obligatorisch. Es steht in unserer Rechtsordnung jedem frei, bei einer Hauptverhandlung aus Krankheit fernzubleiben, ohne sofort mit Haft bedroht zu werden.
Keine Verdunkelungsgefahr
Die Besorgniseignung der Annahme „Verdunkelungsgefahr“ hält sich auch in Grenzen. Haben wir in Österreich beim Vorwurf von „Stalking“ und „Drohung“ rund um das lebhafte Vereinswesen der Opferschutzindustrie das Prinzip der mittelbaren oder unmittelbaren Anzeige? Wir haben die „mittelbaren Anzeigen“. Opferschutzindustrievereine wie die „Interventionsstelle“ legen großen Wert darauf, dass ein „Opfer“ nicht selbst anzeigt, weil im amateurhaften Vorbereiten eines Falles wenig Erfolgsaussicht bei Gericht besteht. Man will Anzeigen vom Profi, die „halten“. Der Strafantrag wurde Markus Michael Rapp bereits am 23. April 2008 – noch in die JA Wels – zugestellt. Etwas später, am 9. Juni 2008 erhielt er gem § 14 ZustellG durch die JA Wels den Verhandlungstermin mitgeteilt. Angeklagt kann nur werden, was im Strafantrag steht – non est actis, non est in mundo (was im Akt ist, ist in der Welt). Vor diesem Hintergrund ist irrelevant, ob Rapp seiner Exfreundin am 4. Juli 2008 einen Brief schreibt oder nach seiner Haftentlassung (12. Juni 2008) im Zeitraum zwischen 12. Juni 2008 und 22. Juni 2008 – laut eigenen Aussagen – „zwei SMS geschickt“ hat, in denen er auf 160 Zeichen um Kontakt ersucht. (Was im übrigen für jemanden, der soeben 270 Tage in Haft saß, eine verständliche Reaktion ist). Doch verhandelt wird nur, was im Strafantrag
(23. April 2008) steht. Alles andere ist feministische Stimmungsmache. Daher ist eine Annahme der „Verdunkelungsgefahr“ an den Haaren herbeigezogen.
Zusammenfassend: Es gilt das Prinzip der „mittelbaren“ Anzeigenlegung durch die Garantenstellung der „Interventionsstelle“. Hier wurde dokumentiert, was man für gerichtsanhängig meint und von der STA Wien in einen Strafantrag gegossen. Mehr ist nicht zu verhandeln. Alles andere sind Schauermärchen. Etwa, dass der Angeklagte mit der Zeugin „über den Fall sprechen“ wolle. Und? Verhandelt wird nur, was im Strafantrag steht.
Wiederholungsgefahr als Generalbrandmarkung?
Als dritter Haftgrund nannte die Richterin „Wiederholungsgefahr“. Sie meinte damit korrekt wohl die „Tatbegehungsgefahr“, wie die Sache seit dem StrafverfahrensänderungsG 1983 heißt. „Da der Angeklagte vier Vorstrafen hat“, sei eine Haft vorzunehmen, begründete die Richterin lapidar. Damit setzt sie einen Brandmarker, der mit dem jetzigen Fall nichts zu tun hat. Zu befürchten ist, er verletze auf freiem Fuß das selbe Rechtsgut nochmal. Worin liegt hier die Logik? Der Angeklagte hat von Doris Kraak – laut seinen Aussagen – „aktuell keine Telefonnummer mehr“ (sie wechselte). Er kann sie also nicht mehr anrufen. Die – laut seinen Aussagen – „zwei SMS“ schickte er zwischen 12. Juni 2008 und 22. Juni 2008. Am 4. Juli 2008 schickte er einen Brief. Der 0815-Haftgrund „Tatgebehungsgefahr“, am LG Wien viel zu oft und unnatürlich angewandt, kam also zur Anwendung.
Korneuburg – Wien – Wels
Was das Gericht am 16. Juli 2008 nicht zur Sprache brachte. Von Mai 2007 bis 12. Juni 2008 saß Rapp in Haft. In der JA Korneuburg wurde er im Herbst 2007 Freigänger. Kurz vor Weihnachten 2007 kehrte er nicht mehr in die Anstalt zurück. Von Dezember 2007 bis April 2008 wohnte er bei der nunmehrigen Anzeigerin Doris Kraak, die ihm – laut seinen Angaben – die Unterkunft bot. Nimmt man es semantisch präzise war sie eine Fluchthelferin. Im April 2008 wollte sie nicht mehr. Sie riet ihm naiv, sich zu stellen. Das wollte er nicht. Dann zeigte sie ihn bei der „Interventionsstelle Wien“ an. Er bedrohe sie. Später kam das Delikt „Stalking“ wie die Butter aufs Brot dazu, weil Stalking neuerdings gerne zur Drohung als Gesamtpaket „dazugeschnürt“ wird. Daraus wurde der Strafantrag vom 28. April 2008 (STA Wien).
Exfreundin: „Max, ich habe Dich bei der Interventionsstelle angezeigt.“
Während der Zeit auf „Hafturlaub“ begleitete er seine damalige Freundin bis ins Wiener Wilhelminenspital und saß bei ihr am Krankenbett. Im April 2008 war eine Gebärmutterzyste medizinisches Thema. Rapp ist unklar, welche Beratungsstelle später die Freundin so manipulieren konnte, dass diese Strafanzeige gegen ihn, der ohnehin schon juristisch genug Schwierigkeiten hatte, erhebt. Am 23. April 2008 wurde er in der Wohnung der heutigen Belastungszeugin verhaftet. Kurz davor sagte sie zu ihm: „Max, ich habe Dich bei der Interventionsstelle angezeigt.“ Sein Hafturlaub endete und er saß die sieben Restwochen bis 12. Juni 2008 in der JA Wels ab.
Der Angeklagte will diverse Zeugen beantragen. Leider beherrscht er das verfahrenstechnische Handwerk in keiner Weise. „Ich bin seit 15 Jahren DJ, das kann ich“, sagt er am Telefon. Für ein selbstvertretenes Gerichtsverfahren, wie es sich Richterin Katja Bruzek wünscht, ist er zu unsortiert. Freilich wäre das für das Erstgericht gut, weil das Rechtsmittelverfahren sofort wegfällt. Beim OLG ist Anwaltspflicht.
Keine Verfahrenshilfe durch Richterin Katja Bruzek gewährt
Richterin Bruzek hat dem Angeklagten die Verfahrenshilfe nicht gewährt und sie hat dem Angeklagten den Mühlstein einer neuerlichen U-Haft um den Hals gehängt. Dabei vergaß sie, dass gerade bei nichtvertretenen Angeklagten im Einzelrichterverfahren es ihre Aufgabe wäre, die Verteidigung des Angeklagten zu übernehmen.
Die Vorwürfe sind minimal. Die Auswirkungen fatal. Wann es in diesem Verfahren weitergeht, steht in den Sternen. „Ich habe in den letzten zwei Monaten 25 Kilo abgenommen“, sagt der Angeklagte am Telefon. Er hat Stress.
Und die Gerichtsbarkeit, die dazu da ist, realistische Abwägungen zu treffen, ist nicht auf seiner Seite. „Ich versuche 1.200 EUR aufzustellen. Dann rufe ich Sie an“, sagt er zum Abschluss des Telefonats.
Dann bekommt er seinen Strafverteidiger und die Karten werden neu gemischt.
Marcus J. Oswald (Ressort: Stalking)
