Keine Verteidigerrechte beim Gutachter oder Lokalaugenschein mehr
(Wien, im Juli 2009) Es ging fast unter, wie immer bei der parlamentarischen Arbeit im Hohen Haus, wo hunderte Bestimmungen in einem „Budgetbegleitgesetz 2009″ geändert werden. Man muss mit der Lupe suchen, will man etwas finden, dass den Gerichtsalltag beeinflusst. Und das tut es.

Kaum auf der Welt, fiel der § 127 Abs 2 dritter Satz StPO am Schlachtfeld des Kompetenzkrieges im Strafprozess. (Foto: Budgetbegleitgesetz 2009, 21. April 2009)
Nun hat etwas den Gerichtsalltag wieder beeinflusst. Es betrifft den § 127 Abs 2 dritter Satz StPO.
Einmal eine kleine Kostprobe, wie und wo man etwas findet und wie schwierig es ist, das Justizsystem zu durchschauen:
- Schritt 1:
http://www.parlament.gv.at/PG/DE/XXIV/I/I_00113/pmh.shtml
(nicht sehr ergiebig, das „Budgetbegleitgesetz“ zum Staatshaushalt 2009 und 2010, overview) - Schritt 2:
http://www.parlament.gv.at/PG/DE/XXIV/I/I_00113/fnameorig_156085.html (unübersichtlich und kleingedruckt, die „modifizierten Gesetzestexte“ durch alle Gemüsegärten hindurch; ein Lob auf den Parlamentarier, der das alles versteht und eingelesen ist. Von näherem Interesse: 2. Abschnitt, Artikel 18) - Schritt 3:
http://www.parlament.gv.at/PG/DE/XXIV/I/I_00113/imfname_156087.pdf (in Artikel 18 findet sich dann etwas: die speziellen Erläuterungen zum Thema Justiz. Allgemein: Schöffengerichte ab nun nur mehr mit einem Richter statt zwei; Geschworenengerichte fallen bei Raub aus, es werden Schöffengerichte; und ganz klein und versteckt, Artikel 18, Seite 36, Absatz 2: Die Gutachter bleiben wieder „unter sich“.)

Es soll nicht demokratisch zugegangen sein. Ganz kurze Einspruchsfrist, die Lobby der Sachverständigen siegte. Mit dieser Mini-Begründung fielen die Verteidigerrechte im Strafprozess beim Gutachtergespräch und Lokalaugenschein wieder aus der jungen StPO 2008 heraus. (Kommentar zum Budgetbegleitgesetz zum § 127 Abs 2 3. Satz StPO, 21. April 2009)
Nur knappes Jahr: Gutachter war nicht „allein“
Was Sachlage war, kurze Zeit: Die StPO 2008, in Kraft seit 1. Jänner 2008, schuf im § 127 Abs 2 StPO im dritten Satz prinzipiell und grundsätzlich Verteidigern und Anwälten eine Anwesenheitsmöglichkeit bei Begutachtungen durch Sachverständige. Das betraf Lokalaugenscheine, aber auch Krankheitsgutachten. Es sollte geschehen, dass man die Rechte der Verdächtigen wahrt und den Gutachtern mehr auf die Finger schaut.
Verteidigungsrechte nur bei guten Verteidigern wahrgenommen
In der Praxis fand das jedoch nur manchmal Anwendung, scheiterte vielleicht auch an der Bereitschaft, den Anwalt zu zahlen oder stieß auf Desinteresse unter immer „zeitknappen“ Anwälten. Manche machten es, weil es wichtiges Grundrecht ist. Einer beschwerte sich sogar im Rahmen eines Verfahrens brieflich, dass das Gesetz nicht eingehalten wird. Die meisten Anwälte, meist „Zivilisten“, die „auch Strafrecht“ machen, interessierte es wenig, den Mehraufwand auf sich zu nehmen und auch beim Lokalaugenschein oder Gutachtergespräch dabei zu sein.
Folge – Dritter Satz wieder gestrichen!
Das Gesetz währte nicht lange: Von 1. Jänner 2008 bis Mitte 2009. Nun machte die Lobby der Sachverständigen im Parlament Druck und der dritte Satz des § 127 Abs 2 StPO ist wieder verschwunden. Die Möglichkeit, Verteidigerrechte auch bei der Begutachtung (vornehmlich ging es um den „Lokalaugenschein“ oder die „Tatortbegehung“, weniger um psychiatrische Begutachtungen) wahrzunehmen, ist wieder weg vom Tisch. Offizieller Grund: Kostenersparnis und beschleunigtes Gutachterwesen. Inoffizieller Grund, und das war es auch: Der Sachverständigenlobby war es nicht Recht. Die Gutachter können wieder „unter sich sein“.
Marcus J. Oswald (Ressort: Justizkultur, Justizausschuss)

Einen Kommentar schreiben