Blaulicht und Graulicht – Das Online Magazin

Spielplatzcausa – Grazer Rechtsanwalt Mag. Hannes Pichler stellt klar

Veröffentlicht in Leserpost von marcusjoswald am 10. Juli 2009
Am Spielplatz geschehen immer wieder Unfälle. In der Steiermark hat einer gerichtliche Folgen. (Foto: Marcus J. Oswald)

Am Spielplatz geschehen immer wieder Konflikte. In der Steiermark hat nun ein Fall gerichtliche Folgen.
(Foto: Marcus J. Oswald)

(Wien/Graz, im Juli 2009) Vorbemerkung: Dieses Journal berichtete am 9. Oktober 2008 unter dem Titel „Was dachte sich Anwalt Hannes Pichler dabei?“ über eine sehr seltene „Spielplatzcausa“. Ein 8-Jähriger warf einer 8-Jährigen einen Stein auf die Nase. Dann begannen die Dinge ihren komplizierten Lauf zu nehmen. Wer ist verantwortlich? Wer zahlt die Behandlungskosten? Der Schulträger? Die Lehrer? Die Eltern? Der 8-Jährige?

klage 8 jahre alt - hannes pichler anwalt - 2009 08

Der Fall ist aus der Distanz sehr kompliziert, da man die Charaktere und Gemüter der Beteiligten nicht kennt. Zur Aufklärung wird eine Erklärung von jemandem veröffentlicht, der mitten im Geschehen steckt: Rechtsanwalt Hannes Pichler. Er geriet in diesem Fall medial ins Schussfeld und war über die Formulierung „miese Tour“ nicht ganz glücklich. Er muss aber verstehen, dass von Außen ein Eindruck entstand, dass an einer außergerichtlichen Lösung nicht primär gearbeitet wurde. Das sei aber nicht so, sondern es scheiterte, wie so oft im Zivilrecht, an der Chemie der Parteien, die nicht miteinander können. Anwalt Pichler hat sich mit der Sache ernsthaft beschäftigt und Zugang zu diesem Fall. Daher ist sein Brief (8. Juli 2009) von allgemeinem Interesse. Und fest steht: Er nimmt seine 8-jährige Mandantin ernst. Das ist gut so. Trotzdem ist der Fall einer wie man sich ihn nicht wünscht. Nun seine Klarstellung zur Spielplatzcausa, die leider noch immer kein gerichtliches Ende gefunden hat.

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Hannes Pichler hat wohl die jüngste Mandantin Österreichs. (Foto: Kanzlei)

Hannes Pichler: Mit wohl jüngster Mandantin Österreichs.
(Foto: Kanzlei)


„Sehr geehrter Herr Oswald!

In der oben bezeichneten Angelegenheit nehme ich Bezug auf Ihr Online-Magazin „Blaulicht und Graulicht“ betreffend des von mir geführten Verfahrens der beiden Achtjährigen, welches unter der Rubrik „Justizfälle, Körperverletzung“ gepostet wurde. Zu Ihren dort enthaltenen Ausführungen darf ich erläuternd mitteilen wie folgt:

Offenkundig wurden Ihnen die Informationen zu diesem Fall durch die Gegenseite zugespielt bzw. durch die Medien bekannt, die jedoch meinerseits als unrichtig zurückgewiesen werden müssen.

Tatsächlich verhielt es sich so, dass der achtjährige gegnerische Sohn beim Spielen im Freien meiner ebenso achtjährigen Mandantin einen faustgroßen Stein aus kurzer Distanz auf die Nase schleuderte.

Schmerzperioden ermittelt

Als der Kindesvater meiner Mandantin diese abholte, konnte er eine Verletzung feststellen und begab sich unverzüglich in das LKH Graz, wo in der Ambulanzkarte die Verletzung meiner Mandantin ärztlich objektiviert, diagnostiziert und festgehalten wurde.

In der Folge wurde meinerseits ein medizinisches Sachverständigengutachten durch Medizinalrat Dr. Eduard Boné eingeholt, der objektiv die von unserer Mandantin erlittenen Schmerzperioden ermittelt hat.

Hort haftet nicht (laut OGH)

Entgegen Ihrer Ansicht verhält es sich so, dass eine Klage gegen den beauftragten Kinderhort und die Nachmittagsbetreuerinnen nicht möglich gewesen wäre. Dies gründet sich auf die vom Obersten Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertretene Ansicht, dass Schulen und Lehrpersonal (in der Nachmittagsbetreuung werden auch Hausaufgaben mit den Kindern erledigt) die Dienstgebereigenschaft zukommt, wobei das Lehrpersonal als Aufseher im Betrieb anzusehen ist, sodass eine Haftung nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz bestehen würde. Im gegenständlichen Fall wäre es nicht möglich gewesen, die Kinder derartig genau zu beaufsichtigen, dass ein Steinwurf nicht möglich ist, sodass eine derartige Klage aussichtslos gewesen wäre.

Eltern haften nicht

Auch die Eltern des minderjährigen Gegners sind nicht haftbar, zumal diesen wegen der Unterbringung im Kinderhort gerade keine Aufsichtspflichtverletzung anzulasten ist.

Minderjähriger haftet

Meinerseits wurde somit – da die Nachmittagsbetreuung wegen Datenschutzes die Daten der Eltern an unsere Kanzlei nicht bekanntgegeben hat – ein Schreiben direkt an den Minderjährigen zuhanden seiner Eltern verfasst, worin ich um Bekanntgabe der Haftpflichtversicherung zur Abwicklung des gegenständlichen Schadensfalles ersuchte.

Götz von Berlichingen

Daraufhin hat der Kindesvater mit mir telefonisch Kontakt aufgenommen, hat mir gegenüber behauptet, dass eine Haftpflichtversicherung nicht bestehe, hat verweigert, mir seinen Namen und seine Daten bekanntzugeben und hat schließlich noch meine Person mit dem Götzzitat konfrontiert.

Aufgrund dieser absolut unmöglichen Verhaltensweise der Gegenseite war ich (nach pflegschaftsgerichtlicher Genehmigung) gezwungen, gegen den minderjährigen Gegner direkt die Klage einzubringen, da es ansonsten keine wie auch immer geartete Möglichkeit der Rechtsdurchsetzung für unsere Mandantschaft gegeben hätte.

Pflegschaftsgericht stimmte zu

Nunmehr im Prozess ist deutlich hervorgekommen, dass der gegnerische Kindesvater einerseits die Haftpflichtversicherung nicht informiert hatte weshalb die Klagsführung nunmehr erfolgen musste, wobei auch die Haftpflichtversicherung umgehend ihren Eintritt in den Schadensfall im Prozess erklärt hat.

Eine andere Möglichkeit als eine direkte Zustellung der Klage an der Minderjährigen war mir verwehrt, wobei auch in der Zivilprozessordnung es nicht vorgesehen ist, das Geburtsdatum der beklagten Partei anzugeben. Auch sind sämtliche Klagen per RSA-Brief persönlich an den Beklagten zuzustellen, sodass auch diesbezüglich mangels Bekanntgabe von Daten der Eltern keine andere Möglichkeit bestanden hatte.

Prozesskurator macht mit

Das Vorgehen meiner Person war pflegschaftsgerichtlich genehmigt, wobei das Vorgehen der Gegenseite bis zum heutigen Tage als unkooperativ anzusehen war. Vielmehr wurde ob des Vorgehens des gegnerischen Vaters für die gegnerische Minderjährigen ein Prozesskurator beigezogen.

Haftpflichtversicherung macht mit

Im Prozess ist nunmehr lediglich durch einen gerichtlichen Sachverständigen das Ausmaß der erlittenen Schmerzperioden unserer Mandantschaft zu ermitteln, wonach eine Abhandlung des Schadensfalles durch die Haftpflichtversicherung der Gegenseite (Generali Versicherung AG) ohne weitere Folgen für den minderjährigen Gegner zustande kommen wird.

Dies hätte auch ohne den ganzen Trubel bei ordnungsgemäßem Verhalten des gegnerischen Kindesvaters und ohne Einschaltung des Gerichtes im außergerichtlichen Weg erfolgen können, sodass ich festhalten darf, dass die Vorgangsweise meinerseits lediglich als Reaktion der abzulehnenden Verhaltensweisen des gegnerischen Vaters erfolgen musste.

Ich kann mich daher nur gegen Ihre Anschuldigungen „tiefer geht es nicht mehr“, „miese Tour“ bzw. Ihrer Drohung, meine Person im Auge zu behalten, mit Entrüstung verwehren.

Mit der Bitte um Kenntnisnahme und Ihrer Veranlassung mit Interesse entgegensehend verbleibe ich

Hochachtungsvoll (Mag. Hannes Pichler)

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Kanzlei: Mag. Manfred Pollitsch, Mag. Hannes Pichler
Friedrichgasse 6/10/40, AT-8020 Graz
Web: Kanzlei Pollitsch-Pichler

Marcus J. Oswald (Ressort: Leserpost)