Blaulicht und Graulicht – Das Online Magazin

Marcus J. Oswald und Martin Luksan über: Stummer 1968

Veröffentlicht in Dossiers, Ernst W. Stummer von marcusjoswald am 13. September 2009

(Wien, im September 2009) Durch Zufall fand der Herausgeber am Wochenende in einer Kiste einen alten Lesetext. Dazu sind Anmerkungen nötig. 2003 hatten Marcus J. Oswald und Dr. Martin Luksan einen Vertrag mit dem Buchverlag Böhlau (Wien/New York). Damals trug sich der Herausgeber mit der Idee, ein Buch über Kriminalität zu schreiben. Martin Luksan sah die Archivschätze, Bücherschätze, Gedankenschätze. Er wollte mitmachen. Der Herausgeber fand das gut. Er suchte einen Verlag. Zuerst erinnerte Oswald den damaligen Verleger von Ueberreuter Mazzakarini an alte Tage und es gab einen Termin. Er sagt dann beim Termingespräch, dass das Thema zu komplex für seinen Verlag sei. Dann machte sich ein Verleger in Klosterneuburg erbötig. Dieser ältere Herr erzählte jovial, dass er in Döbling wohnt, die Russenmafia gleich neben seiner Villa. Was er nicht sagte, dass sein Verlag vor dem Konkurs stand. Wir waren vermutlich die letzten, die sein Büro bei Wien noch besuchten. Zwei Monate später war er am Handelsgericht in Konkurs. Die Frau Doktor im Böhlau Verlag, Verlagschefin, war am Interessiertesten. Der Herausgeber machte Termin am Sachsenplatz. Wir bekamen einen Vertrag samt Vorschuss. Das war im Sommer 2003. Dann geschah dieses: Wie immer, wenn zwei Genies etwas gemeinsam machen wollen, muss ein Genie nachgeben. Es entstanden Emails, die mit großer Wertschätzung erfolgten. Mit der Zeit schlichen sich in die Emails Vorwürfe ein. Im Kern: Der eine Coautor warf dem anderen Coautor vor, der jeweils andere könne „nicht schreiben“. Das ist natürlich dann unangenehm, wenn man zu Zweit ein Buch verfassen soll. Irgendwie gelangten die Emails dann auch noch „cc“ an die Verlagsleiterin des „Böhlau Verlag“ (durch den Herausgeber) und dann war die Frage, ob die beiden das überhaupt schaffen. Das Buch. Das sollte nämlich, so unser eigener Anspruch, kein Sachbuch werden, sondern ein großer Essay zur Kriminalität an Hand von lebenden und nicht mehr lebenden Figuren. Durchsetzt mit signifikanten Bildern (80 Stück).

Im Autorenvertrag stand, dass 70 Prozent des Textes von Oswald stammen, 30 Prozent von Luksan, dem heutigen Obmann des streng rationalen Freidenkerbundes. So sollten sich auch die Tantiemen aufteilen. Das war eine schlechte Konstruktion, vor allem, da man einen durchlesbaren Essay (250 Seiten) schreiben wollte, der eine einheitliche Tonlage hat. Das Zusammenspiel des belesenen Faktenmenschen Oswald und des belesenen Rhetorikers Luksan scheiterte. Der Verlag löste den Vertrag Ende 2003, nachdem die nächtlichen Emails bekannt waren, in denen der eine Autor dem anderen mangelndes Sprachgefühl oder zu wenig stilistisches Können vorwarf. Trotzdem ist das Ziel gültig: Man kann über Kriminalität an Hand von Beispielen einschätzend schreiben und müsste es auch. In den Medien ist dafür nicht Platz. In Zeitungen haben Kriminalberichte Unterhaltungswerte beizusteuern. Um Unterhaltung ging es unserem Buchprojekt nicht. Daher findet der Herausgeber den alten Text aus der Kiste (ein Kapitel aus dem Essaybuch „Die letzten Gauner von Wien“, das nie erschienen ist) lesenswert. Doch auch in diesem Kapitel zerbrach die schreiberische Doppelspitze an der Praxis: Luksan hat den Text, der ursprünglich von Oswald war, so stark „überarbeitet“ und „verdichtet“, dass dieser ihn stellenweise nicht mehr erkennen konnte. Umgekehrt wurde er klarer, gläserner, konkreter. Man ist tolerant. Will aber Erkennbarkeit. So war das damals. Trotzdem bleibt es lesbar, selbst wenn es stilistische Überlagerung ist (wie bei Arnulf Rainer). Deshalb wird der Lesetext hier zur Verfügung gestellt. Länge: Acht Buchseiten.

Beschrieben wird das Jahr 1968 des Wiener Einbrechers Ernst Walter Stummer, damals 30, aus Sicht der damaligen Autoren Marcus J. Oswald und Dr. Martin Luksan. (Fertigstellung dieses Kapitels war November 2003)

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Stummer 1968
(von Marcus J. Oswald und Martin Luksan)

In Stein hatte Stummer beim „Hamburger Fernlehrinstitut HFL“ den Gebrauch von Produkt-Werbung und Geschäfts-Korrespondenz erlernt. Er hatte zwischen 1966 und 68 mehr als 1.700 Seiten Lernunterlagen „inhaliert“, die er dann in Themen-Mappen mit nach Hause nahm. Für Hausarbeiten in Brief-Form, die er einem Wiener Korrespondenz-Partner nach Fünfhaus schickte, erhielt er fast immer gute Benotung. Er bestand die „Besonderheiten des Briefschreibens, Reklamationen, Wirkungsbriefe“ genauso mit „sehr gut“ wie die „Praktische Menschenkunde“ und den „Gewerblichen Rechtsschutz in Östereich“.

Dann hob sich das Eisentor in Stein und der gerade noch junge, lernfähige Mann wurde an einem Maitag des Jahres 1968 in die Freiheit entlassen. Mit ein paar hundert Schillingen in der Tasche, die die Rücklage seines Bäcker-Gehalts waren, stand er plötzlich in Wiens Straßen und frequentierte dort die Telefonhütten. Alles kam anders, als er es sich in der Zelle vorgestellt und durch Fernkurse vorbereitet hatte. Mit der unmodernen Kleidung startete der neue Marketing-Spezialist in der freien Handelswelt nicht durch. Mit der modernen allerdings auch nicht.

Anders als der Gewalttäter Pepi Taschner, der – ebenfalls 1968 – im schweren Mercedes der Wiener Unterwelt abgeholt und sogleich mit Anzügen – und mit Frauen – ausgerüstet worden war, stieg Stummer mit seiner Themen-Mappe in den Zug und fuhr allein nach Wien zurück. Dort verbrachte er seine ersten Nächte nicht in Diskotheken und in Bordellen, sondern in der winzigen Gemeindebau-Wohnung seiner Mutter.

Ernst Walter Stummer wollte sich eine wirtschaftliche Grundlage wirklich schaffen, als er da – mit dem Adressbuch in der Hand – auf alle möglichen Leute zurückgriff, die ihm für die Zeit nach der Haft ihre Unterstützung zugesagt hatten. Die vielen Adressen und Telefonnummern, die er gesammelt hatte, waren aber in der Freiheit nichts wert. Wer konkrete Hilfe akut braucht, verliert schlagartig das Gros seiner Bekannten. Gleich nach seiner Entlassung traf er einen Wiener Landtags-Abgeordneten in einem China-Restaurant auf der Mariahilferstraße (BILD: Kreuzung Mariahilferstraße/Neubaugasse, Archiv Luksan). Er aß mit ihm Huhn, schilderte ihm seine Pläne, und der andere nickte, lieh ihm sein Ohr, wusch seine Hände mit Zitronensaft. Tags darauf erschienen beide bei der Tante des Politikers in einem Pflegeheim, wo der Abgeordnete plötzlich einen Second-Hand-Anzug auspackte. Das war sein Beitrag für die neue Existenz von Ernst Walter Stummer. Dieser bestand die Anprobe bravourös und war nun in einen gut sitzenden Anzug gekleidet.

Nach Beendigung der dreijährigen Haft war der größte Wunsch des früh gestrauchelten, jungen Mannes eine solide wirtschaftliche Basis. Er wollte arbeiten, aber er weigerte sich zu akzeptieren, dass jemand anderer als er das Zweckmäßige dieser Arbeit bestimmte. Dies schloss aber eine Arbeit, um zu überleben, aus und war vielleicht der tiefste Grund für Stummers weiteren Widerstand gegen die Gesellschaft. So wollte er zum Beispiel nicht mehr Bäcker sein, weil die Lohnpfändungen, die er für seine Haftzeit zu erwarten hatte, ihn auf ein Existenz-Minimum heruntergedrückt hätten. Das Gehalt sollte höher liegen, damit ihm trotz der monatlichen Abzüge ein nennenswertes Einkommen blieb. Diese Abzüge oder Pfändungen wollte er nur auf der Basis eines „bürgerlichen Einkommens“ hinnehmen. Doch ohne Praxis und Referenzen, wie er war, war ihm ein Einstieg in die Wirtschaft als „Werbeberater“ völlig unmöglich.

So schlenderte er tagelang durch die schöne Stadt, in der der Aufbruch von 1968 nur scheinbar wehte, bis in der Simmeringer Hauptstraße unter der Eisenbahn-Brücke ein stillgelegter Würstelstand seinen praktischen Sinn beschäftigte. Die Bude gehörte einem Gastwirt in der Nähe, der ihm den Betrieb des Standes erlaubte, sofern er die Ware des Budikers dort verkaufte und dessen Schankpreise nicht unterbot. Stummer war glücklich, glaubte einen Neuanfang zu sehen; er fand die Arbeit mit den Würstelstand-Gästen viel spannender als die Herstellung von immer gleichen Semmeln täglich ab vier Uhr morgens.

Die weiteren Bedingungen dieses „Wirtschafts-Standortes“ waren aber nicht durchdacht. Weder war die Lage an der Durchzugsstraße ideal, noch waren die Preise für Speis und Trank realistisch kalkuliert. Eine Burenwurst an dieser Ausfallsstraße war zu teuer, vor allem für Jugendliche, die den Standler anbettelten. Der Ex-Häftling verschenkte einen Teil seiner Ware, war für ein Nein offenbar nicht hart gesotten genug. Mit der Zeit hielten die Einnahmen mit den Ausgaben nicht Schritt, obwohl der Standler durchaus ökonomische Maßnahmen setzte: Er warf Würste, die nicht fertiggegessen waren, nicht weg, sondern schnitt das angebissene Stück ab und legte die Wurst zurück in den Kessel. Da der Stand bei einer Haltestelle lag, bissen manche Gäste nur einmal von der Wurst ab, um die heranfahrende Straßenbahn zu nicht zu versäumen.

Die Bude mit den halben, heißen Würsten wurde bald von Schnorrern frequentiert. Zumindest in Simmering sprach sich die Kunde von dem Stand herum, bei dem es Essen zum Nulltraif gab. Immer mehr Leute kamen gratis essen. Außerdem hatte Stummer sein Abkommen mit dem Wirten verletzt und seine Ware nicht ausschließlich aus dem Gasthaus bezogen, sondern auch von einem Pferdefleischer auf der anderen Straßenseite. Im Kessel kamen die Wurst-Sorten mit den Wurst-Fragmenten durcheinander und so mancher zahlende Gast verzehrte das Falsche, ohne es zu merken.

Vor einer in der Luft liegenden Auseinandersetzung mit dem Besitzer trat Stummer die Flucht nach vorne an. Er ließ den Würstelstand offen und ging heim. Als ihn der Wirt später fragte, warum er den Stand offen gelassen hätte, log ihm Stummer ins Gesicht: Er hätte versperrt, aber es sei eingebrochen worden.

In den kundenfreien Stunden am Stand drang regelmäßig das Geräusch einer Schreibmaschine aus der Würstelbude. Wenn ein Kunde näher trat oder jemand auf die Straßenbahn wartete, ahnte er nicht, dass hier ein Ex-Häftling an den Texten für eine „Partner-Vermittlung“ herumhackte, die ein Sexkatalog werden sollte und zugleich der Ausweg dieses Mannes aus seiner kargen Situation. SEWUZ (Stummer Ernst Walter Unsere Zeitung) hieß der Katalog, der am Anfang nur aus losen Blättern bestand und den er ohne Gewerbeschein herstellen durfte, in einem rechtlich bis dato freien Raum.

Zwischentitel: Moral der Oberschicht und sexuelle Freiheit

Das Nachkriegskind Stummer hatte die Sexualität deutlich ausgelebt, selten unterdrückt und dies nie als unnatürlich empfunden. Der unverblümt ausgeschöpfte Sex war in einer Umgebung praktiziert worden, die dieses Verhalten übersah oder zumindest nicht strafend belauerte. Umso beklemmender war seine Verurteilung 1958 (die seine erste Strafe war) für „Unzucht mit einer Minderjährigen“, ein Delikt, das angeblich nie stattgefunden hatte, weil ein Geschlechtsverkehr nicht zustande gekommen war. Jedenfalls hatte ein bürgerlicher Richter über einen Unterschicht-Jungen eine Strafe mit Signalwirkung verhängt. Sechs Monate bedingt für einen 15-Jährigen, weil er einer gut entwickelten 13-Jährigen sehr nahe gekommen war. Eine fast sadistische Bestrafung für einen Normverstoß in einer Jugendszene, die im Wien von 1955 naturgemäß kaum betreut wurde.

Auf diesen „Anfang“ führte Stummer spätere Ereignisse etwas einseitig zurück. Auf jeden Fall spielte es in seinen Selbsterklärungen oft eine gewichtige Rolle, vornehmlich, wenn er in der Haftanstalt Briefe an heiratswillige Frauen schrieb, bis nach Übersee und in ferne Länder.

In der Haft bekam er zum ersten Mal die umfassende Erforschung des Sexualverhaltens der Amerikaner nach dem Zweiten Weltkrieg in die Hand. 1967 kam die deutsche Ausgabe des „Kinsey Report“ druckfrisch in die Gefängnis-Bibliothek von Stein. (BILD: Kinsey Report Ausgabe 1967, Bibliothek Oswald). Stummer war begeistert. Mehrere Sachbücher und sogar Gesetzestexte haben sein Leben eigentümlich beeinflusst, doch diese Mammut-Umfrage von Alfred C. Kinsey aus den USA der Nachkriegs-Jahre hat sein Nachdenken geprägt. Er las darin Sätze wie „Jede soziale Klasse ist überzeugt, dass ihre Verhaltensform die beste von allen sei“ oder „Die höheren Schichten begründen ihr Verhalten mit Argumenten von Recht und Unrecht“ oder „Die niederen Schichten begründen im Gegensatz dazu ihre Formen sexuellen Verhaltens vom Standpunkt des Natürlichen und Unnatürlichen.“

Als Mensch mit geringer Bildung hatte er in diesen allgemeinen Sätzen, die eine wissenschaftliche Autorität verströmen, einen Halt für die eigene Welterklärung gefunden. Der voreheliche Geschlechtsverkehr war natürlich, das „petting“ nicht, die Onanie auch nicht, jeder Ersatz für den guten, alten „intercourse“ war abzulehnen (was im Gefängnis Probleme aufwarf), weil nur dieser die Natur der unterdrückten Klasse über die Moral der Herren-Klasse triumphieren ließ.

Durch etwas zu einfache, aber nicht falsche Überlegungen bekam Stummer Einblick in das Funktionieren der Gesellschaft. In ihr verbindet sich die Macht zwar auch mit physischer Gewalt und mit der großen Zahl (von Personen) immer wieder neu, aber doch am Dauerhaftesten mit Geld. Gerade die aus dem Geld stammende Macht wird durch das Recht am Vollständigsten verhüllt. Das Recht wird hier zum Feigenblatt für den Willen einzelner, reicher Leute, die für ein sexuell erfülltes Leben in der Regel gar nicht zuständig sind. Von solchen Leuten fühlte sich Stummer bestraft, wenn er im Gefängnis Semmeln buk oder unter sexuellen Anwandlungen litt. Sein Gefühl für Untensein wurde ein politisches, das er aber nie parteipolitisch definierte, auch wenn er etwa 1967 viele Postkarten mit „Freidenker, derzeit in Haft“ zeichnete.

Einerseits haderte er mit der Moral der Oberschicht und war einer listigen Unterdrückung auf der Spur, andererseits bemerkte er selbst aus dem „Häfn“, dass sich die Gesellschaft in punkto Sexualverhalten liberalisierte. Darüber redete er mit dem Gefängnispfarrer im Rahmen einer „Cursillitas“-Runde in Stein, obwohl er sonst am Fortbestand der Kirche keinen Anteil haben wollte. Die Frage war: Veränderte die Gesellschaft die Moral, wenn der Flensburger Beate Uhse-Konzern 1967 mit zwei Millionen Kunden eine Schallmauer der Akzeptanz durchstieß? Der Geistliche sagte Nein, Stummer bejahte das.

Ende der 60er Jahre war der Erotik-Kommerz noch weitgehend auf Skandinavien beschränkt. Dort verkaufte zum Beispiel der Schwede Berth Milton das weltweit erste vierfarbige Erotik-Magazin „Private“ in einer Auflage von 10.000 Stück in seinem eigenen Buchladen. In Deutschland, wo die Bestimmungen zwar streng, aber nicht durchdacht waren, schmuggelte Beate Uhse ihre verschiedenartigen Artikel durch die Lücken des Gesetzes. Sie verkaufte diese anfechtbare Ware nicht nur gut, sondern gestaltete damit auch „ihren“ Markt. Sie wurde Marktführerin in der BRD durch das Ankaufen von Konkurrenz.

Als Ernst Walter Stummer 1968 seinen Neuanfang versuchte, fand er in Wien keinen vergleichbaren Markt vor. Es gab natürlich Pornografie unter dem Ladentisch, Schmuddelfilme a la Rondell-Kino und Striptease-Lokale, doch Druckwerke mit erotischem und pornografischem Inhalt, die außerdem der Partner-Suche dienten, waren noch kein Geschäftszweig. Stummer wollte dieses Geschäft machen, träumte davon, so wie man vom Erfolg eines Sachbuches träumt, dessen Leser man zu kennen glaubt, und hielt dabei Kataloge von Milton und Beate Uhse in Händen. Kurz davor hatte er um eine Konzession für eine „Partnervermittlung“ angesucht. Doch die Behörde hatte abgelehnt.

So wurde SEWUZ nicht als großer Wurf entwickelt, sondern als Kompromiss aus Dingen, die Stummer tun durfte, mit Dingen, die er gerne tat. SEWUZ war aus der Not geboren und dennoch kein bloßes Überlebensprojekt. Der Wunsch, eine Frau zu finden, die Kunst sich durch Briefe mitzuteilen und die Notwendigkeit, Geld zu verdienen, gingen in SEWUZ eine Symbiose ein. (BILD: SEWUZ Nummer aus 1970, Bibliothek Oswald)

Bei diesem Katalog musste freilich in einem Punkt völlige Klarheit herrschen, was nämlich die Ware des Ernst Walter Stummer war. Für die Abbildungen fehlten die Modelle, für die Vermittlung von Prostitution die Prostituierten, was also sollten diese hektografierten Blätter, geschrieben auf rotem Papier mit einer Reiseschreibmaschine, leisten?

Stummer konnte, und darin war er sich im Klaren, nur ganze Menschen mit ganzen Menschen, Partner in Sachen Sexualität vermitteln. Deshalb lesen sich seine ersten Hefte wie heutige Eheanbahnungs-Inserate: „Ilse L…sucht Herrn mit IntelligenzberufAnton S….wünscht Eheglück mit hübschem, blonden Mädchen….Gerhard P…..Bekanntschaft mit üppiger Dame.“

Die Abbildungen kamen noch in der Zeit, als SEWUZ in der Würstelbude gestaltet wurde. Um sofort eine Versand-Struktur zu haben, kaufte Stummer Adress-Listen von einem Tonband-Tauschclub und ergänzte diese mit Adressen von Kunden und Jugendlichen des Würstelstandes. Er verkaufte Leberkäs-Semmeln, Frankfurter und Haaße mit an Bugl und entwickelte zwischendurch den Katalog. Die erste Ausgabe wurde verschenkt, aus Dank dafür artikulierten die Beschenkten Vorschläge für Verbesserungen. Forderung Nummer 1 war, Stummer möge einige Frauen zeigen, damit man sich einen Teil der aufgelisteten Frauen oder solche, von denen geträumt wurde, vorstellen könne.

Trotz der Abbildungen in SEWUZ blieb aber die Idee der Partnerschaftlichkeit, basierend auf der Freiwilligkeit und Gleichberechtigtkeit von Mann und Frau, hinter den Inhalten des Magazins aufrecht. Diese Idee hatte schon der junge Stummer beachtet und sie war mit ein Grund, warum er sich von Zuhälterei zeitlebens fernhielt. In diesem Punkt ließen ihm Presse-Berichte späterer Jahre wenig Gerechtigkeit widerfahren, wenn sie ihn als „Boss einer Porno GesmbH“ oder „Chef einer Sex-Agentur“ apostrophierten. Zwar gab es eine Grauzone zwischen der Vermittlung ganzer Menschen und der Vermittlung von Prostituierten, in die er leicht geriet, doch pflegte er keine unterschiedlichen Erträge aus diesen unterschiedlichen Vermittlungen zu lukrieren.

Ein Bild von 1969 zeigt ihn als jungen Mann in einer Döblinger Straße mit weißem Hemd, schwarzer Krawatte, Seitenscheitel. Er erweckt den Eindruck, als ginge es direkt zum Standesamt. Und das junge Mädchen mit den dicken Augengläsern hat ihre rechte Hand auffallend schüchtern auf seiner Schulter, als wollte es sagen: Er gehört zu mir. (BILD: St + Mädchen 1968, Sternwartestraße)

[Fundstück aus Kiste, Ende]

Marcus J. Oswald (Ressort: Dossier Ernst Walter Stummer)

Geschützt: Einbruch in Golf Löwe – Verdacht lag auf Stummer

Veröffentlicht in Dossiers, Ein Bruch, Ernst W. Stummer von marcusjoswald am 18. Mai 2009

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Stummer im Kurier (Doppelseite)

Veröffentlicht in Dossiers, Ernst W. Stummer, Intern von marcusjoswald am 15. Mai 2009
Medienwelt in Österreich sieht so aus: 2003, als ein Jahr Recherche zu Stummer vergangen waren, wurde diesen obergenannten Medien ein fundiertes Portrait zu Ernst Walter Stummers Leben angeboten. Alle lehnten entrüstet ab. Status 2009 haben sechs diese acht Medien den Einbrecher Stummer thematisiert, weilweise auf mehreren Seiten. (Fotoassemblage: MJO)

Medienwelt in Österreich sieht so aus: 2003, als ein Jahr Recherche zu Stummer vergangen waren, wurde diesen obengenannten Medien ein fundiertes Portrait zu Ernst Walter Stummers Leben angeboten. Alle lehnten entrüstet ab. Status 2009 haben sechs dieser acht Medien den Einbrecher Stummer thematisiert, teilweise auf mehreren Seiten. (Logoensemble: Marcus J. Oswald aus dem Archiv)

(Wien, im Mai 2009) Harte Medienwoche für Ernst Walter Stummer, Einbrecher in Ruhe. Er kommt nicht zur Ruhe und schläft viel am Tag. Denn das Leben ist anstrengend.

Vor zwei Tagen (Mittwoch) war der „Kurier“ bei ihm. Gestern Ö1-Hörfunk. Genauer, nicht bei ihm, sondern im Lokal „Brandauer“. Sonntag 17. Mai 2009 erscheint im „Kurier“ eine Doppelseite zu seinen Schandtaten und seinem bewegten Leben. Autorin: Conny Bischofberger. Die Ausstrahlung der Ö1-Sendung folgt am 19. Mai 2009 in der Reihe „Moment – Leben heute“ um 17 Uhr 09. Den Beitrag gestaltete Sonja Watzka.

Im Kurier darf Stummer plaudern als wäre er Doyen am Burgtheater. Im Alter sehen alle Herren aus wie Michael Heltau. Was Stummer in diesem Interview sagt, ist streckenweise keine Provokation, sondern ein undurchdachter Skandal und ein Loblied auf Kriminalität. (Fotovorlage KURIER, 17. Mai 2009)

Im Kurier darf Stummer plaudern als wäre er Doyen am Burgtheater. Im Alter sehen alle Herren aus wie Michael Heltau. Was Stummer in diesem Interview sagt, ist streckenweise keine Provokation, sondern eine undurchdachte Dummheit und ein Loblied auf Kriminalität. (Fotovorlage: KURIER, 17. Mai 2009)

2003 – Scheinheilige Zeitungen „Schreiben nicht über Einbrecher!“

Nun stellt sich auch der „Standard“ an und will ein Interview machen. Interessant ist das unter dem Blickwinkel, wie jemand mit 19 Vorstrafen plötzlich so groß in die Medien kommt. Wollte man die alten Emails vorlegen, die 2003 an die Medien gingen: An die „Wiener Zeitung“, an „Standard“, an „Presse“, an „Ganze Woche“, an „Kurier“, an „Krone Bunt“, an „Der Kriminalbeamte“ oder Seniorenzeitung „Samstag“. Überall schlug der Herausgeber dieses Journals damals den Redaktionen vor, dass man in den Wochenendbeilagen ein kritisches Portrait macht. Damals war ein Jahr Recherche über Stummer durch Oswald abgewickelt. Überall wurde abgelehnt: „Wir schreiben doch nicht über einen Einbrecher!“, hieß es unisono.

Im Juni 2003: Die Überlegung war - Stummer war noch bis Jänner 2004 in Haft - dem Einbrecher medial ein Gesicht zu geben, dieses zu veröffentlichen und weitere Einbrüche durch seine Hand unmöglich zu machen. Damals lag dem Herausgeber ein Autorenvertrag für ein Buch über Sozialprotraits über Kriminallegenden mit dem Böhlau-Verlag vor, er sollte ein großes Kapitel werden. Nach seiner Entlassung wurde er vielen Leuten vorgestellt. Mit ein Grund, warum er nicht mehr verurteilt wurde. Heute, 2009, macht er aus seiner Rolle ein Geschäft und das sollte medial nicht unterstützt werden. (Fotovorlage: Augustin, Juni 2003)

Im Juni 2003: Die Überlegung war - Stummer war noch bis Jänner 2004 in Haft - dem Einbrecher medial ein Gesicht zu geben, dieses zu veröffentlichen und weitere Einbrüche durch seine Hand unmöglich zu machen. Damals lag dem Herausgeber ein Autorenvertrag für ein Buch mit Sozialportraits über Kriminallegenden im Böhlau-Verlag vor, er sollte ein größeres Kapitel werden. Nach seiner Entlassung wurde er vielen Leuten vorgestellt. Mit ein Grund, warum er nicht mehr verurteilt wurde. Stummer war übrigens mit dem Beitrag nicht zufrieden, weil er sich Bewertungen erlaubte. Heute, 2009, macht Ernst Walter Stummer aus seiner realen Rolle als Einbrecher ein mediales Geschäft und das sollte so nicht unterstützt werden. (Fotovorlage: Augustin, Juni 2003)

2003 akzeptierte nur der „Augustin“ einen Überblicksartikel auf drei Druckseiten („Der Einbrecherkönig“, Autor: Marcus J. Oswald) zu Stummer, der für alle danach das Thema bekannt machte. 2003 folgt im „Augustin“ (wieder interessierte sich keine andere Zeitung dafür) ein Artikel zur ECHR-Pensionsklage des Stummer (zwei Druckseiten) (Autor: Marcus J. Oswald). Erst später, ab 2004, zogen Magazine wie „News“, Zeitungen wie „Heute“ („U-Express“), „Extradienst“, „Medianet“, „Falter“, „Furche“ und Fernsehmedien (ATV, ORF-Thema, ORF-Report, ORF-Heute, diverse Talkshows wie „Karlich-Schau“ und „Vera“) sowie Fachmessen replikativ nach.

Man kann sagen was man will. Erst wenn ein Thema im ORF war, ist es kein Wagnis für andere Medien mehr.

Man kann sagen was man will. Erst wenn ein Thema im ORF war, ist es kein Wagnis für andere Medien mehr.

Replikativ deshalb, weil „Blaulicht und Graulicht“ im Besitz von zirka 20 Ordnern und einer Bananenschachtel Zettelarchiv ist, Fotos bis 1943 rückwärts besitzt, Geburtsurkunden, alte Pässe, alte Gerichtsakten. Trotzdem hat KEIN EINZIGER Redakteur aus Wien seit 2003 je einmal angefragt, ob er diese originalen Unterlagen zwecks Überprüfung der von Stummer erzählten und verbreiteten Legenden durchsehen darf. Ja und weiter: NICHT EINMAL der 2008 rasch angeworbene und gänzlich unbekannte „Biograf“ Mag. Czar aus Graz fragte ein einziges Mal an, ob er die Akten haben und einsehen darf (es gab keinen einzigen Kontakt zwischen dem Schmierfink aus Graz und dem Herausgeber).

Oral History

Der 43-Jährige tippte im Eilzugstempo ein Büchlein, das auf Legenden basiert, das der „Stocker Verlag“ auch herausbrachte. Nicht umsonst bezeichnet der Herausgeber dieses Journals den Stummer lieber als „Till Eulenspiegel der Kriminalität“, denn als „Einbrecherkönig“, was kein Vorwurf an ihn ist, sondern eine nötige Abgrenzung. Jeder darf sich sein Weltbild zurecht legen, auch ein Berufskrimineller. Der Journalist sollte, schreibt er darüber, dies und das aber, wenn auch nur ansatzweise, überprüfen und nicht bedingungslos „Oral History“ betreiben. Schon gar nicht bei jemandem, dessen Berufsgrundlage die Camouflage, das Tarnen und Täuschen war. Es gibt zudem auch diese Wahrheit, dass Leute, die lange „am Schmalz“ saßen, gern den lieben Tag lang abgedrehte Geschichterln erzählen, deren Realitätsgehalt leider nicht ganz so eindeutig ist.

Fortfolgende Replikationen

Medienbasis für alle Zeitungs- und TV-Beiträge durch Fremdautoren und Redakteure aus den Jahren 2004 bis 2009 waren die beiden aus staubigen Akten mühselig (plus zwei Monate drei Mal in der Woche „Kurier“-Archiv und Nationalbibliothek) aus dem Nichts erarbeiteten Ursprungsartikel im „Augustin“ (Autor zwei Mal: Oswald). Das ist glasklar zu belegen. Denn ab 2004 ist Stummer straffrei, kriminell ereignislos und kein „kriminelles Medienthema“ mehr. Die Einführungsvorlesung („Der Einbrecherkönig“, Juni 2003/Augustin) stellte ihn generell vor. Der zweite Artikel („Einbrecherkönig versus Republik Österreich“, Oktober 2003/Augustin) stellte die von der Kanzlei Armin Bammer ab 2002 entwickelte Pensionsklage vor dem ECHR vor (der Arbeitsrechtsprozess lief von 1999 – 2002 innerösterreichisch, danach ab 2002 europäisch). Exakter: Die Pensionsklage in drei Sprachen verfasste 2002 nicht Armin Bammer, sondern sein Konzipient Wolf Dietrich Mazakarini, heute Anwalt in Mödling.

Beide Themenläufe (Chronologische Vita; EU-Klage nach Gefängniskarriere – jeweils Autor: Oswald) gaben die wirklich interessanten Kernthemen zu Stummer vor (2003). Alles andere ist Wiener Schmäh. Fortlaufend wurde das Thema auf „B&G“ auf kleiner Flamme am Leben gehalten (Autor: Oswald), sonst hätte man den Anfang 2004 aus der Haft Entlassenen und seine wichtige ECHR-Klage rasch vergessen. So öffnete sich das „Thema Stummer“ für Medien in die Breite. Er lebt nun vom Mythos, den er selbst erzeugen ließ.

50 Berichte seit 2005 auf B&G

„Blaulicht und Graulicht“ berichtete laufend zu Ernst Walter Stummer über die Jahre (36 Berichte auf der alten Webseite „gerichtlive“ von Jänner 2005 bis Februar 2007; nur mehr im Offline-Daten-Archiv) und noch einmal 14 Berichte auf der Seite „diegalerie“. Das macht 50 Berichte aus dem offiziellen und privaten Leben des bald 71-jährigen Stummer. Zum Erbrechen und so viel, dass Leser per Email forderten: „Kein Stummer mehr!“. Doch „Google“ hat sich das gut gemerkt. So wurden spätere Medienehren möglich. Stummer war als Mensch greifbar gemacht. Technisch nennt man das: Mediendurchdringung.

Burgtheater

Damit beantwortet sich indirekt die Frage, wie jemand mit 19 Vorstrafen im Mai 2009 so groß in die Medien kommt? Warum ein nestroyanischer Laiendarsteller plötzlich im medialen Burgtheater auftritt? Er und es wurde gut vorbereitet. Von selbst wird das nicht. Selbstlob stinkt, aber es muss einmal gesagt werden.

Stummer meint, er gibt Interviews, weil er Stummer ist. Die Wahrheit ist: Vor 2002 war Ernst Walter Stummer seit 1965 konsequent auf Gerichtsseiten präsent. Ab 2003 vermittelte ihm der Herausgeber dieser Seite eine Kolumne. Nach seiner Haftentlassung am 28. Jänner 2004 war er fortlaufend in Medien auf andere Seiten präsent, teilweise in Sonderbeiagen oder in Wochenendbeilagen. Wenn jemand nur oft genug das selbe aus seinem Leben erzählt, funktioniert das. Ein gewisses Ego braucht man dazu. (Und Helfer. Foto: Marcus J. Oswald)

Stummer meint, er gibt Interviews, weil er Stummer ist. Die Wahrheit ist: Vor 2002 war Ernst Walter Stummer seit 1965 konsequent nur auf Gerichtsseiten präsent. 2003 vermittelte ihm der Herausgeber dieser Seite eine Kolumne. Nach seiner Haftentlassung am 28. Jänner 2004 kam er in Medien an anderen Stellen vor, teilweise in Sonderbeilagen oder in Wochenendbeilagen. Wenn jemand nur oft genug das selbe aus seinem Leben erzählt, funktioniert das. Ein gewisses Ego braucht man dazu. Und Helfer. (Foto: Marcus J. Oswald)

Mai 2009 – Große Bühne

Ergebnis im Mai 2009 für den Einbrecherking: Auftritt in ORF „Im Zentrum„, Doppelseite in Österreichs größter Wochenzeitung „Ganze Woche“ (leider verwirrend nur in einen anderen Beitrag eingefügt), Doppelseite im „Kurier“ (größte Qualitätstageszeitung), „Ö1„-Sendung (Bildungsradio), vielleicht Artikel im nöblichen „Standard„.

Das ist eine Menge Holz in einem einzigen Monat für einen schwerst vorbestraften Fantasten, Nonkonformisten, Wanderprediger der Kriminalität und kleinen Mann aus dem Wiener Gemeindebau, der in einer 45-Quadratmeter-Wohnung lebt.

Chef legt Hand an

Den Schlußpunkt setzt der Herausgeber und wahre „Stummer-Experte“ (Stummer über Oswald) im übrigen diesmal selbst. Es legt der Chef Hand ans Thema an. Im Juli 2009 erscheint aus Anlaß des 30-jährigen Jubiläums eines altehrwürdigen WIENER Monatsmagazins eine dicke Nummer, die sich ausschließlich mit „Legenden“ beschäftigt.

In diesem Heft kommt ein großer Artikel zu Ernst Walter Stummer, den Marcus J. Oswald schreibt. Dann ist Schluß.

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Weiterblättern:
Stummer im ORF – Im Zentrum (9. Mai 2009)
Ernst Walter Stummer – Rein kommt man überall (11. Mai 2009)
Stummer im Kurier (Doppelseite) (15. Mai 2009) – plus zwei Leserbriefe
Einbruch in Golf Löwe (2007) – Verdacht lag auf Stummer (18. Mai 2009)

Macus J. Oswald (Ressort: Dossier Ernst W. Stummer, Intern)

Ernst Walter Stummer: „Rein kommt man überall.“

Veröffentlicht in Dossiers, Ernst W. Stummer, TV von marcusjoswald am 11. Mai 2009
Ernst Walter Stummer erklärt live im Fernsehen, wie Einbrecher ticken. (Foto: Oswald im Zimmer 400 des DO & CO-Hotels)

Ernst Walter Stummer erklärt live im ORF-Fernsehen, wie Einbrecher (also: er) ticken.
(Foto: Oswald in der Suite 400 des Do&Co-Hotels, 1010 Wien, am 10. Mai 2009)

(Wien, am 10. Mai 2009) Telefonisch eingeladen wurde er am Freitag, 8. Mai 2009 ins ORF-Fernsehen. Am Muttertag (Sonntag) kann er es gar nicht mehr erwarten. Um Punkt 19 Uhr ruft er beim Journal an und berichtet, dass er fertig angezogen ist. Schließlich ist er als Erster der Diskutanten um 21 Uhr 10 im Haas-Haus im 8. Stock in der Maske und sitzt um 21 Uhr 15 in seinem weißen Sessel. Rotes Hemd, rote Krawatte, schwarzer Anzug. Haare frisch rasiert. Vor sich sein Buch und eine Jutetasche mit derlei Utensilien, die er in der Sendung vorführen wird.

Ingrid Thurnher raucht vor Sendungsbeginn auf der Veranda eine Zigarillo. Der Herausgeber informiert sie, dass Stummer ein Hörgerät hat. Der Techniker wird herbei gewinkt. Er soll überprüfen, ob das eine Rückkoppelung erzeugen kann. Tut es nicht. Florian Klenk raucht seine Zigarillo. Dann beginnt die Sendung. Die drei Begleitungen (die Ehefrau von Kriminologen Grafl, der Vizeobmann von „ProNachbar“ sowie B&G-Herausgeber) und drei Damen von der Maske ziehen sich vor Sendungsbeginn in die sehr geräumige Suite 400 (zuklappbare Badewanne im Schlafzimmer!) des Do&Co-Hotels am Stephansplatz zurück. Dort wird im vierten Stock die Sendung auf zwei Flachbildschirmen verfolgt.

Bad Guy

Es gibt sie nur mehr selten, die bösen Buben in Talkshows des ORF. Die meisten TV-Diskutanten sind angepasst, bürgerlich, gelehrt, auf der Karriereleiter oben angekommen. Das ist die Grundlage, dass sie im Fernsehen mitdiskutieren dürfen. Die Kombination aus gepflegter Langeweile und nobler Zurückhaltung im Standpunkt läßt die Quoten dieser Sendungen stetig sinken.

Stummer ist der „bad guy“ und er verstellt sich nicht. Er ist nicht gebildet, versteht Fremdworte nicht („prophylaktisch“) und führt den Klassenkampf offen. Sein Standpunkt ist schon nach fünf Minuten geklärt: „Rein kommt man überall. Man nimmt zum Beispiel einen Autoheber und nimmt einen Pfosten und verbindet das mit der Tür und hebelt die Tür auf. Da reißt ma sogar den Türstock aus. Irgendwie geht’s immer. Ein großer Faktor ist der Lärm: Man darf keinen Lärm machen.“

Etwas später führt er vor, wie man mit drei Schrauben ein Türschloss zerreißt oder gibt Hinweise, dass man in manchen Gemeindebauten nur einmal kräftig Pusten muss, und schon ist die Tür offen. Bitterer Nachsatz: „Nur: Dort ist nichts zu holen.“

Mittelstand und Establisment

Es sitzen im Forum noch zwei Polizisten, darunter der General des Bundeskriminalamts Lang aus Salzburg, der medientauglich in Augenpartie, Haarschnitt und Hochdeutsch ist. Polizisten treten immer zu Zweit auf (Direktionsprinzip). Die Verstärkung, der sehr wienerische Vertreter der Wiener Polizei, Leiter der Einsatzgruppe Straßenkriminalität, erklärt dem Volk, dass man 187 Wohnungseinbrecher fassen konnte, darunter kein Österreicher, sondern Georgier und Rumänen. Diese offiziellen Dinge weiß man als Zeitungsleser oder von Florian Klenk (Journalismus) und dem weiteren Diskutant Christian Grafl (Lehre). Diese vier Teilnehmer gehören zum Establishment der Gesellschaft und in eine Diskussion. Aber mit ihnen verhungert eine Diskussion. Sie will man nicht wirklich hören. Hören will man die Outlaws, die Leute aus dem Volk, am Puls der Zeit. Stummer, der ohne Wenn und Aber und ironische Brechung Ja sagt zur Kriminalität. Und einen Konterpart, der solche Leute hasst.

„Neighborhood-Initiative“

Karl Brunnbauer von der Bürgerwehr aus dem bürgerlichen 13. Wiener Bezirk ist das konkrete Gegenstück. Ihm müsste es die Galle hochtreiben, wenn er dem 71-jährigen schwer vorbestraften, mediengewandten Ex-Einbrecher zuhört. Einbruchsverhinderer Brunnbauer hat – nach eigenen Angaben – „700 Mitstreiter“, die den Wohnbezirk Hietzing sauber halten wollen. Nicht klar ist, in welchen politischen Netzen sich der Verein „ProNachbar“ bewegt. Der Verein deklariert sich politisch nicht offen und einen solchen Verein macht man nicht aus Altruismus.

(Aus kluger Erfahrung weiß man, dass Personen solcher Vereine auf lange Sicht ein politisches Amt anstreben.) Beiläufig wird erinnert, dass vor zwei Jahren in Wien-Hietzing eine Außenstelle einer Maßnahmenjustizanstalt für „Wohngruppenvollzug“ errichtet werden sollte und sich in diesem Saubermann-Bezirk eine „Bürgerinitiative“ in Verbindung mit der „Kronen Zeitung“ gegen das vom Justizministerium beschlossene Projekt stark machte, bis es abgeblasen wurde. Ob es sich bei der damaligen „Initiative“, die das Justizwohnprojekt in ihrem Bezirk ablehnte, um die gleichen wackeren Männer handelt, die nun bei „ProNachbar“ mittun, ist noch nicht klar.

Feinmaschiges Netz

Jedenfalls wurde von „ProNachbar“, so der Vereinspräsident, ein feinmaschiges Informationnetz mit Emailadressen aus der Nachbarschaft ausgeworfen. Man beruft sich auf „Neighborhood“-Initiativen aus den USA und definiert die Arbeit ganz harmlos. Dazu sollte man sich aber gründlich informieren. Diese amerikanischen und britischen „Vorbilder“ unterliegen einem gänzlich anderen Persönlichkeits-, Behörden- und Medienrecht und treiben zuweilen seltsame Blüten. So veröffentlicht eine US-Initiative Strafregisterauszüge von Vorbestraften mit Name und Adresse. Eine andere US-Neighborhood-Initiative warnt davor, wenn ein Vorbestrafter in die Wohngegend ziehen will und markiert ihn auf dieser Webseite mit einem roten Punkt. Eine andere US-Webseite veröffentlicht Männer, die zu Prostituierten gehen (diese Webseite betreibt die Polizei von Chicago selbst). Andere, von konservativen Kräften getragene, Organisationen veröffentlichen Internetpranger von Tätern, die nach Sexualstrafrecht verurteilt wurden und ihre Strafe abgesessen haben – und verbauen diesen eine Resozialisierung.

Law and Order

Sich für gute Nachbarschaft einzusetzen ist gut. Wachsam sein, auch. Offensive Law and Order-Initiativen sind aber in Österreich – das muss offen gesagt werden – eindeutig parteipolitisch zuordenbar. Es sind Vorfeldorganisationen der FPÖ. Der Sprecher der „ProNachbar“-Initiative Brunnbauer erwähnt im „Zentrum“ ein Beispiel, wo man bereits aktiv wurde. Pikanterweise hier: Ein – wörtlich – „jüdischer Teppichhändler“ (Brunnbauer) ging in Hietzing von Tür zu Tür, um seine Ware loszuschlagen. Die „ProNachbar“-Gruppe formierte sich via Email und legte ihm das Handwerk. Jedoch untersagte ihm die Polizei seine Geschäfte „nur nach Gewerberecht“ (Brunnbauer). Viel Lärm um nichts also.

Die „Zentrum“-Diskussion zum Einbruch wird sehr breit mit vielen Argumenten geführt. Florian Klenk erwähnt aus eigener Erfahrung (drei Einbrüche in seinem Mehrparteienhaus), dass es bei Wohnungseinbruch die „Hauserhebung“ nicht mehr gibt. Die Parteienbefragung findet nicht mehr statt und dadurch gingen Informationen verloren.

Ermittlung und Rechtspflege

Dieses Argument ist zu ergänzen. Auch Gerichte müssen in die Kritik einbezogen werden. Einbruchsopfer werden teilweise selbst bei beträchtlichem Sachschaden nicht mehr als Zeugen befragt. Vor allem dann, wenn Tätergruppen bis zu 20 und mehr Tatorte abgegrast hatten. Damit bleibt für Einbruchsopfer ein zweites Mal die Demütigung. Die erste durch den Einbruch in die Privatsphäre. Die zweite, wenn sie bei den Gerichten zu diesem einschneidenden Erlebnis nicht mehr gehört werden, weil dazu keine Zeit ist.

Stummer gnadenlos

Stummer läßt solches ungerührt. Über Wehleidigkeiten der anderen macht er sich keinen Kopf. Er hat sein ewiges Trauma. Er erzählt, dass er in Zellenverbänden leben musste und 24 Stunden am Tag an Orten eingesperrt war, wo vier Leute lebten und die Toilette (früher) nur durch einen Vorhang getrennt war. „Wenn einer aufs WC ging, mussten die anderen drei den Gestank mitriechen“, erklärt er Sehern der Talkshow. Das hat ihn fürs Leben geprägt.

Daher empfindet er keine Rührung als ihn die Moderatorin Thurnher fragt, ob es ihm nicht peinlich ist, wenn er in fremden Kästen in der Unterwäsche wühlt. Er hat schon andere Peinlichkeiten erlebt, die sich bürgerliche Kreise, die die Nase über Leute wie ihn rümpfen, nicht einmal in Träumen vorstellen können. Er bleibt Underdog.

Wilder Westen

Und sagt Sätze wie (bezogen auf „Osteinbrecher“): „Für denan aus dem Osten ist Österreich wie der Wilde Westen. Wie es früher war in Amerika. Da kann man was erbeuten. Aber das hält ja nicht ewig. Noch sieben, acht Jahr. Dann sind die dortn a so aufbaut, eventuell mitm Diebsgut aus Österreich. Und die hams dann nimma notwendig.“

Fazit: Gute Werbung ist der TV-Auftritt für Klassenkämpfer Ernst Walter Stummer im seriösen Böse-Mann-Outfit, und sicher auch für sein Büchlein, das ein Grazer Autor schrieb. Denn es gibt den „bad guy“, der sagt, was er denkt und das meint, was er sagt, im Fernsehen nicht mehr. Mit seiner radikalen Offenheit hat er überrascht. So wie Stummer am 10. Mai 2009 im „Zentrum„, müsste Gewaltverherrlicher Heinz Sobota 1978 („Der Minusmann“) gesprochen haben, könnte man sich noch erinnern. Stummer ruft als Diskutant Kopfschütteln und Erheiterung hervor – und bleibt in Erinnerung wie einst Nina Hagen im Club 2.

Nach einer Stunde war die Debatte über Kriminalität im Haas Haus unter der Leitung von Inrgid Thurnher vorbei. (Foto: Mitschnitt ORF, Quelle: B&G-Archiv)

Nach einer Stunde war die Debatte über Kriminalität im Haas Haus unter der Leitung von Ingrid Thurnher vorbei. (Foto: Mitschnitt ORF, Quelle: B&G-Archiv)

Programmatik und Postulat

Ob das, was E. W. Stummer in der TV-Sendung sprach, kriminelle Programmatik und Postulat für fortgesetzte Anarchie ist, die Jugendliche, die solche Talkshows auch verfolgen, verführt, steht wieder auf anderem Papier.

Maximale Öffentlichkeit erreicht

Die maximale Öffentlichkeit hat er mit seinem Auftritt in der Polit-Talkshow „Im Zentrum“ erreicht. Mehr geht im TV-Sektor in Österreich nicht. Nun fehlt noch „Johannes B. Kerner„. Und dann „Jay Leno„. Aber das wird wohl nichts. Dazu reicht das Englisch nicht. Außerdem gäbe es kein Visum.

Marcus J. Oswald (Ressort: Dossier Ernst W. Stummer, TV)

+++

Weiterblättern:
Stummer im ORF – Im Zentrum (9. Mai 2009)
Ernst Walter Stummer – Rein kommt man überall (11. Mai 2009)
Stummer im Kurier (Doppelseite) (15. Mai 2009) – plus zwei Leserbriefe
Einbruch in Golf Löwe (2007) – Verdacht lag auf Stummer (18. Mai 2009)

Geschützt: Stummer im ORF – „Im Zentrum“

Veröffentlicht in Dossiers, Ernst W. Stummer von marcusjoswald am 9. Mai 2009

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Geschützt: Stummer in ATV-Nachrichten

Veröffentlicht in Dossiers, Ernst W. Stummer von marcusjoswald am 15. April 2009

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Stummer im Kino (bei Diskussion)

Veröffentlicht in Dossiers, Ernst W. Stummer von marcusjoswald am 9. April 2009
Ernst Walter Stummer freut sich. (Foto: Oswald)

Ernst Walter Stummer freut sich. (Foto: Oswald)

(Wien, im April 2009) Extern beobachtetes Stummer-Tagebuch: Der Wiener Ex-Einbrecherkönig ist aktiv.

Am 7. April 2009 war die Freude groß, als ihn ein Anruf aus Graz ereilte, dass das Buch „Der Einbrecherkönig“ vom Stapel gelaufen ist. Tausende und abertausende Titel wurden in die Buchhandlungen geschaufelt. Am Dienstag merkte man zwar noch nichts. Aber es war so.

Am 8. April 2009 war Ernst Walter Stummer im Vinzi-Markt einkaufen und gab 6,50 Euro aus. Er hatte die Einkaufstasche voll. Denn das Brot wird im Sozialmarkt Vinzi, auf den Stummer schwört, verschenkt. Danach die Hiobsbotschaft: „Das AMS hat mir schon wieder einen Kurs vorgeschrieben.“ Es ist sein achter Job-Coaching-Kurs. Er ist bald 71 Jahre alt und soll noch für den Wiener Jobmarkt fit gemacht werden.

Buchhändler Monsieur Alfred - Freund asiatischer Lebenskultur und preiswerter Bücher. (Foto: Oswald)

Buchhändler Monsieur Alfred - Freund asiatischer Lebenskultur und preiswerter Bücher. (Foto: Oswald)

Am 9. April 2009 war er auf Drängen des B&G-Herausgebers bei Monsieur Alfred, dem Buchhändler von „Boox“ in der U-Bahn-Spittelau. Er fand sich zum launigen Gespräch ein, fragte den Buchhändler sofort: „Wo steht Ihr Tresor?“ Man vereinbarte, dass Stummer für ausgewählte Stammkunden, signierte Bücher anbietet.

Am 10. April 2009 ist Stummer mit der Partie um die „Augustin“-Macher und Regisseuse Tina Leisch im Kino. Zum Kulturdisput ab 21 Uhr. Man will die Gefängnisse abschaffen.

Marcus J. Oswald (Ressort: Dossier Ernst W. Stummer)

Geschützt: ORF bei Ernst Walter Stummer

Veröffentlicht in Dossiers, Ernst W. Stummer von marcusjoswald am 22. März 2009

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Geschützt: Stummer-Buch ist fertig und erscheint

Veröffentlicht in Dossiers, Ernst W. Stummer von marcusjoswald am 15. März 2009

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Ernst Walter Stummer Buch erscheint im Frühjahr 2009

Veröffentlicht in Dossiers, Ernst W. Stummer von marcusjoswald am 30. November 2008
Ernst Walter Stummer, 70. Grazer schreibt seine Biografie. (Foto: Marcus J. Oswald, 25.11.2008)

Ernst Walter Stummer, 70. Grazer schreibt seine Biografie. (Foto: Marcus J. Oswald, 25.11.2008)

(Wien, im November 2008) Ernst Walter Stummer im Originalton: „Meine Mutter hat zu mir als Kind immer gesagt: Sag zu jedem Mann auf der Straße Papa – weil es könnte stimmen.“ (Seine Mutter ist ihm nicht heilig.)

Ernst Walter Stummer im Originalton 2003, fortfolgend: „Meine Memoiren sind ja fertig, Herr Oswald, Sie brauchen nur die Beistriche verbessern.“ (Oswald ist ihm auch nicht heilig.)

+++

Zum Scherzen ist der 70-Jährige noch immer aufgelegt. Dennoch zu ihm auf dieser Seite nicht mehr viel. Denn im Februar 2009 soll im Grazer Stocker Verlag ein Buch zu ihm erscheinen. Wie dieses Buch zustande kommt, läßt viele Fragen offen. Kurz: Man bot Stummer ein paar Tausender (6.000 Euro auf drei Raten, von denen noch nichts überwiesen wurde). Dafür gab er seine „Aufzeichnungen“ heraus.

Diese „Aufzeichnungen“ hatte der Herausgeber dieses Journals seit 2003. Und er kam damit nicht klar, weil man mit diesen Aufzeichnungen seriöserweise keine Biografie schreiben kann. Die Aufzeichnungen sind unstrukturiert, haben keinerlei Linie. Stummer ist heute ein alter Mann. Er kann sich an Dinge nicht mehr erinnern, die er vor zehn Minuten gesagt hat. Er verlegt seine Schlüssel und sucht sie den halben Tag. Seit 2006 verschreibt sein Psychiater ihm Praxiten gegen Angst, Sumnobene und Rohypnol zum Schlafen. Also die gesamte „Karlsplatz-Munition“.

Über Dinge, die vor vierzig Jahren geschahen, kann er keine Auskunft mehr geben. Die Erinnerung ist fort. Zeitungsberichte von damals seien alle „falsch“. In den Gerichtsakten sei „nur 20 Prozent richtig“. Für einen Biografen stellt sich dann die Frage, woran man sich hält, wenn „alles falsch“ ist.

Stets milder Umgang – Freundschaft, aber kein ehrliches Buch

Lesern dieser Seite (und Vorgängerseite gerichtlive) ist bekannt, dass über Stummer stets milde geurteilt wurde. Seit 2003 wurde parallel immer wieder an etwas härten Ansätzen und Analysen gearbeitet, um das kleine Ganze in das große Ganze einzufügen. Völlig undenkbar war immer, seine kriminelle Eigenbau-Philosophie zu veröffentlichen („wenn ich keine Pension für Haftarbeit bekomme, muss ich wieder einbrechen gehen“).

Dafür waren weite Wege der Beobachtung nötig. In guter Erinnerung, weil nahe an der Lungenentzündung:

  • Am 28. Jänner 2004 fror sich der Herausgeber dieses Journals um 7 Uhr früh bei Eiseskälte den Arsch ab, fuhr mit Sepp Zaunegger mit dem Taxi von der Wiener Innenstadt zum Gefängnis Wien-Simmering und holte den zu Entlassenden am blauen Tor ab. Mit dabei ein organisiertes TV-Team (ATV), mit dem in Stummers Gefängnisabwesenheit schon im Dezember im Café Rundfunk die Vorbesprechungen gemacht wurden.
Am 28. Jänner 2004 fuhren wir kostenlos und bei klirrender Morgenkälte mit dem Taxi quer durch Wien zur Justizanstalt, um Stummer an seinem letzten Tag abzuholen. Stummer erachtete das als selbstverständlich. (Foto: Josef Zaunegger)

Am 28. Jänner 2004 fuhren wir kostenlos und bei klirrender Morgenkälte mit dem Taxi quer durch Wien zur Justizanstalt, um Stummer an seinem letzten Tag abzuholen. Stummer erachtete das als selbstverständlich. (Foto: Josef Zaunegger)


Egomane Stummer

In der Folge seiner jungen Freiheit stellte der Herausgeber Stummer zahlreiche intelligente Leute vor, die keine Vorstrafen haben und die gern mit ihm sprachen. Doch Stummer wollte zu viel. Er wollte Film, Buch (Memoiren), TV-Auftritte, Webseiten, eine Zeitschrift machen, gleich zwei Zeitschriften (Sicherheitszeitschrift, Singlezeitschrift) machen, heiraten, Frauen vermitteln. Er hatte keine Disziplin. Im Caféhaus hielt er es kaum 15 Minuten aus. Mit Stummer kann man einen halben Tag auf der Straße wunderbar Schmäh führen: Aber eine Stunde kontrolliert am Schreibtisch arbeiten, war nie möglich. Fakt ist: Im Jahr 2006 legte ihm der Herausgeber dieses Journals eine Schuhschachtel an. Darauf der Schild: „Konzepte und Ideen für Sicherheitszeitschrift“. Bis heute sind nur zwei Zetteln in der Kiste. Jene, die der Herausgeber 2006 selbst einlegte. Trotzdem sagt Stummer gegenüber Journalisten stets, dass er eine Sicherheitszeitschrift herausgibt.

  • Als Stummer im Frühjahr 2007 im Krankenhaus Barmherzige Schwestern mit Krebsverdacht einige Tage stationär war, war der Herausgeber dieses Journals der Einzige, der ihn besuchte. Selbst seine damalige Ehefrau kam nicht zu Besuch.

Oswald vermittelte kostenlosen Verteidiger

  • Als Stummer im Herbst 2007 im Verdacht stand, einen Einbruch begangen zu haben und er mit 7,5 Jahren Haft bedroht war, setzte der Herausgeber alle Hebel in Bewegung, damit er eine ordentliche Rechtsvertretung hat. Mag. Roland Friis machte die Vertretung leistbar. Trotz erdrückendster Beweislage (seine DNA-Spuren am Einbruchswerkzeug im Geschäft) beim Wiener Schöffenprozess im November 2007: Freispruch!

Dann kam 2007 plötzlich der Stocker-Verlag zu Stummer und setzte sich ins gemachte Nest. Der Verlagserbe Mag. Wolfgang Dvorak-Stocker wickelte den Ex-Häftling stilsicher mit einem einzigen Gespräch im Wiener Hotelcafé Sacher um den Finger und Stummer ging zu diesem Verlag. In Aussicht gestellt wurden 6.000 Euro.

Auch wahr: Der Herausgeber traf Stummer seit 2003 insgesamt über 200 (!) Mal – aber nie im Sacher.

Grazer Verlag lockt mit Geld

Seither schreibt ein Grazer namens Mag. Czar als Ghostwriter für den Stocker Verlag an der „Biografie“. Technik: Stummer nie treffen (er traf ihn seit 2007 genau ein Mal) und die Aufzeichnungen auf das Notwendigste zusammen streichen. „Aufzeichnungen“: Teils banale Abschriften von Buchhaltungszetteln und Kassenbons aus vierzig Jahren. Jedenfalls bringt der Stocker-Verlag ein Buch über Stummer im Frühjahr 2009 heraus. Mit Material, das dieser im Übermut zwischen 2003 und 2007 an so gut wie alle (! ) Journalisten Wiens mit Disketten verschickt hat. Neues ist nicht enthalten. Denn es gibt nichts Neues.

Stummer ist seit 2004 straffrei (solange wie nie). Davor saß er 30 Jahre in Gefängnissen.

Der „Grazer Biograf“ kennt seinen zu Biografierenden persönlich überhaupt nicht. Er kennt die Wiener Szene nicht. Was kann herauskommen? Stummer will Geld sehen. Soll Recht sein. Es geht also ums Geld. In aller Fairness nimmt man das zur Kenntnis.

Viele Kriminalbiografien sind Mist

Es erscheinen viele Kriminalbiografien. Der Herausgeber dieses Journals hat 12 Regalmeter in seinen 190 Meter Bücherregalen. Viele sind schwach und unbrauchbar – Geschäftemacherei ohne Erkenntniswert. Um Gutes zu suchen, muss man lange suchen („Oswald’s Story“ von Norman Mailer, ja, das ist gut). Bei der Grazer Stummer-Biografie wird es so sein, dass sie aus allem abschreibt, was bisher erschienen ist. Leider auch von Artikeln des Herausgebers. Ist zu hoffen, dass es kein gerichtliches Nachspiel zwischen Wien und Graz gibt.

Würde der Grazer „Biografenkollege“ (der sich übrigens nie mit dem Herausgeber dieses Journals in Verbindung setzte) einmal mit Stummer in seiner Wohnung beisammen sitzen, würde er wissen, was Stummer sonst den lieben Tag tut: In AMS-Kurs gehen. Danach www.89.com schauen, www.tube8.com schauen. Mit Partneragenturen telefonieren, mit jungen Russinnen emailen oder Leute anrufen, die leichte Mädchen für eine Ehe suchen.

Dazwischen bäckt der gelernte Bäcker einen Nussstrudel im neuen Backofen. Am Abend nimmt der 70-Jährige in seiner 45-Quadratmeter-Gemeindebauwohnung seine Tabs (Sumnobene, Rohypnol, Praxiten), damit er ruhig und angstfrei schlafen kann.

Praxiten löst Angstzustände. Aus Stummers Hausapotheke. (Foto: Archiv Oswald)

Praxiten löst Angstzustände. Aus Stummers Hausapotheke. (Foto: Archiv Oswald)

Dennoch: Der Grazer Verlag will den „Einbrecherkönig“ im Februar in eine deutsche Talkshow schicken. Nun denn. Die Biografie wird „Einbrecherkönig“ heißen. Wiener Freunde meinen, das sei falsch: „Schmalzkönig“ wäre besser.

Möge diese Information jenen dienen, die öfter telefonisch anfragen, ob zu Stummer noch Kontakt besteht. Tut es.

Nur geschrieben wird nichts mehr. Weil man Grazer Abschreibekünstlern nicht in die Hand spielt.

Marcus J. Oswald (Ressort: Dossier – Ernst W. Stummer)

Einbrecherkönig i. R. Ernst Walter Stummer ab morgen beim Jobcoaching

Veröffentlicht in Dossiers, Ernst W. Stummer von marcusjoswald am 9. November 2008
Ernst Walter Stummer ist ein Golden Ager. Daher schickt ihn das AMS weiterhin zu den Schulungen, weil der Arbeitsmarkt 70-Jährige wie ihn braucht. (Foto: Sepp Zaunegger für Blaulicht und Graulicht)

Ernst Walter Stummer ist ein Golden Ager. Daher schickt ihn das AMS weiterhin zu den Schulungen, weil der Arbeitsmarkt 70-Jährige wie ihn braucht. (Foto: Sepp Zaunegger für Blaulicht und Graulicht)

(Wien, im November 2008) Der Wiener Ex-Häftling und so genannte Einbrecherkönig i.R. (in Ruhe oder in Rufweite) beginnt am 10. November 2008 zum mittlerweile 7. Mal ein „Job Coaching“ beim AMS. Die letzten sechs Mal in der Dauer von je zwei Monaten führten nicht dazu, dass er wieder einen Jobeinstieg geschafft hätte.
Er hat mittlerweile sechs Mal gelernt, wie man Bewerbungsschreiben macht, sich präsentiert und auch den ECDL (Europäischer PC-Führerschein).

Ernst Walter Stummer wurde am 28. Jänner 2004 aus seiner letzten Haft (2 Jahre wegen Einbruchs in Simmering) entlassen und ist seither straffrei. Zwischendurch gab es kleine Verdachtsmomente. Doch erst vor drei Wochen erhielt er vom Landesgericht Wien seine beiden im Jahr 2006 beschlagnahmten Computer komplett zurück, ohne dass ein Strafverfahren eröffnet wurde. Es löste sich alles in Luft auf.

Golden Age Generation – 70+

Stummer ist am geraden Weg angekommen. Am 23. September 2008 feierte der Wiener seinen 70. Geburtstag. Von Frau (Scheidung im Frühjahr 2008) und den beiden Kuckuckskindern (in zweijähriger Ehe nie gesehen, da noch in Philippin) verlassen, sitzt er vergnügt, dem Alter ins Gesicht lachend, dank Soma- und Vinzi-Markt bescheiden, aber nicht ganz rund („ich muss am Tag drei Stunden schlafen, weil ich müde werde“) in seiner 45-Quadratmeter-Gemeindebau-Homebase und surft mit der braunen Krankenkassabrille auf der Nase im Internet.

Dass er nun zum 7. Mal als mittlerweile 70-Jähriger zum „Job Coaching“ muss, hängt damit zusammen, dass er keine Pension erhält, aber „Notstand“ vom AMS. Damit ist er verpflichtet, bis ans Lebensende alle halben Jahre an einem Fitmachmit-Kurs teilzunehmen, mit dessen Erkenntnissen er dann zu Firmen vorstellen gehen soll.

Der siebte AMS-Kurs in gewohnter Dauer von zwei Monaten läuft diesmal über „Die Berater„. Wie schon vor einem halben Jahr, wo er den sechsten Kurs dieser Art absolvierte.

+++

Es ist Stummer ein Anliegen, auf diesen Fehler im System hinzuweisen, bevor er 80 ist. Daher hier seine Nummer: 0699-1108 9080.

Marcus J. Oswald (Ressort: Dossiers – Ernst W. Stummer)

Geschützt: Stummers Probleme mit dem ÖKM

Veröffentlicht in Betrug, Dossiers, Ernst W. Stummer, Rotlicht von marcusjoswald am 23. Mai 2008

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Einbrecherkönig Stummer empfängt ORF

Veröffentlicht in Dossiers, Ernst W. Stummer von marcusjoswald am 19. Mai 2008
Marcus J. Oswald für <em>diegalerie/Blaulicht und Graulicht</em>)

Schwester Elvira wohnt im Glasscherbenviertel in Simmering und ist stolz auf ihren Bruder. Wenn er Probleme hatte, war sie für ihn da. Nur seine Neigung für jüngere Asiatinnen versteht sie nicht. Er sollte sich eine 50-Jährige suchen, die zu ihm hält. Nichtraucher Ernst jedoch hält sich für einen vitalen Mann und mag nur junge Frauen: Die Alten gefallen mir halt nicht, so der Ex-Einbrecher.
(Foto: Marcus J. Oswald für diegalerie/Blaulicht und Graulicht)

(Wien, im Mai 2008) Der 69-jährige Leider-Nein-Pensionist aus Wien-Döbling, Ernst Walter Stummer, empfängt heute den ORF. Der Rebell und EU-Kläger in Sachen „Häftlingspension“ (Rechtsvertretung: Dr. Armin Bammer) ist Stammgast im staatlichen Funk und Fernsehen.

Es fällt auf, dass die Frau Redakteurinnen, die ihn besuchen, immer jünger werden. Zur Erinnerung:

  • Im Juni 2007 machte ORF-Fernsehredakteurin Zaunegger, grob geschätzte 50, in seinem 15-Quadratmeter-Büro in der Heiligenstädterstraße 32 ein Interview, das um 19 Uhr in Wien-Heute (ORF) ausgestrahlt wurde.
  • Im Dezember 2007 lud Vera Russwurm, knapp 40, zum ausführlichen Interview, das am 13. Jänner 2008 um 17 Uhr in der Sonntags-Sendung „Vera Exklusiv“ (ORF) in Länge von 10 Minuten ausgestrahlt wurde.
    Die Sendung wurde bis in die Justizanstalten aufmerksam verfolgt. Es liegen der Redaktion Briefe von Haftbetroffenen vor. Tenor: „Stummer hat gut gesprochen.“
  • ORF plant erneut Bericht über EU-Klage gegen Österreich 

  • Heute, 19. Mai 2008, besucht eine Redakteurin des ORF den Stummer in seiner 40-Quadratmeter-Homebase. Sie ist 32 Jahre alt. Stummer ist von ihr schwer beeindruckt (es gab bereits ein Vorgespräch).
    Er beschreibt sie so: „Dunkle Haare, schlank, Eins-Achzig groß – die wär was für Sie!“ Sympathie ist dem Nebenerwerbskuppler wichtig, die Botschaft manchmal nur sekundär. Für die Redakteurin ist sie primär.
    Sie will über die Pensionsklage des Ex-Häftlings Stummer berichten, der als einziger ehemaliger Langzeithäftling Österreichs (30 Jahre inhaftiert, 28 Jahre Arbeit in Haftanstalten, nie pensionsversichert)
    die Republik Österreich in Strassburg klagt.

Marcus J. Oswald (Ressort: Dossiers Ernst W. Stummer)

Stummers europäische Pensionsklage (ECHR)

Veröffentlicht in Dossiers, Ernst W. Stummer von marcusjoswald am 20. Oktober 2007
Der ECHR (EGMR), also der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Strassburg (Frankreich), bescloss am 11. Oktober 2007, dass die Klage Ernst Walter Stummer gegen Republik Österreich fünf Jahre nach Einbringung berechtigt ist, zugelassen wird und vom Höchsten Gericht Europas gehandelt wird.

Der ECHR (EGMR), der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Strassburg (Frankreich), beschloss am 11. Oktober 2007, dass die Klage Ernst Walter Stummer gegen Republik Österreich fünf Jahre nach Einbringung berechtigt ist, zugelassen und vom Höchsten Gericht Europas behandelt wird.

(Wien, im Oktober 2007) Bereits am 21. August 2005 schrieb dieses Journal etwas euphorisch, dass die Pensionsklage „Stummer gegen Österreich“ kurz vor dem Abschluss stehe. Das gab damals sein Wiener Rechtsanwalt Armin Bammer am Freitag bekannt. Doch er irrte im zeitlichen Ablauf. Erst Ende 2005 wurde die Bundesregierung zu einer nachreichenden Grundsatzstellungnahme zum Thema „Arbeit und Haft“ aufgefordert, die nach Fristverlängerung, da die Thematik komplex, im Frühjahr 2006 nach Straßbourg geschickt wurde. Nach diesen eingelangten Materialien tagte erneut die Richterschaft des ECHR. Die Klage wurde bei der „Europäischen Menschenrechtskommission“ eingebracht. Diese wurde 1954 gegründet. Dort gingen seither (Status: 2005) 260.000 Beschwerden zu Rechtsfällen ein.

Die Menschenrechtskommision ist ein Filter, der die Zulässigkeit von Klagen prüft. Danach wird beschlossen, ob sie an den Menschenrechtsgerichtshof (European Court of Human Rights) geht. Dieser wurde 1959 gegründet und fällte bisher 3.500 Urteile. 95% aller Klagsbegehren in drei Sprachen (dt, eng, fr) vor der Europäischen Menschenrechtskommission werden abgewiesen und nur 5% kommen vor den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte.

+++

Hier nun der Beschluss in englischer Sprache , entnommen der Hudoc-Datenbank. Die Decision der FIRST SECTION AS TO THE ADMISSIBILITY OF Application no. 37452/02
by Ernst Walter STUMMER against Austria

The European Court of Human Rights (First Section), sitting on 11 October 2007 as a Chamber composed of:

          Mr     C.L. Rozakis, President,
          Mr     A. Kovler,
          Mrs   E. Steiner,
          Mr     K. Hajiyev,
          Mr     D. Spielmann,
          Mr     S.E. Jebens,
          Mr     G. Malinverni, judges,
 
and Mr S. Nielsen, Section Registrar,

Having regard to the above application lodged on 14 October 2002,

Having regard to the observations submitted by the respondent Government and the observations in reply submitted by the applicant,

Having deliberated, decides as follows:

THE FACTS

The applicant, Mr Ernst Walter Stummer, is an Austrian national who was born in 1938 and lives in Vienna. He was represented before the Court by Mr A. Bammer, a lawyer practising in Vienna. The Austrian Government (“the Government”) were represented by their Agent, Ambassador F. Trauttmansdorff, Head of the International Law Department at the Federal Ministry of Foreign Affairs.

  1. The circumstances of the case

The facts of the case, as submitted by the parties, may be summarised as follows.

The applicant spent lengthy periods of his life in prison.

On 8 February 1999 the applicant filed an application for an early retirement pension with the Workers’ Pension Insurance Office (Pensions-versicherungsanstalt der Arbeiter – “the Pension Office”).

By decision of 8 March 1999 the Pension Office dismissed the application. Referring to Section 236 of the General Social Security Act (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz), it noted that the applicant had failed to acquire the required minimum of 240 insurance months. A list of the applicant’s insurance periods starting with October 1953 was appended to the decision. It shows lengthy periods during which no contributions were made, in particular from May 1963 to May 1964, from July 1965 to September 1968, from June 1969 to January 1974, from April 1974 to March 1984, from June 1984 to May 1986 and from February 1987 to April 1994.

Subsequently, the applicant brought an action against the Pension Office before the Vienna Labour and Social Court (Arbeits- und Sozialgericht). He submitted that he had been working during 28 years in prison and that the number of months worked during that time should be counted as insurance months for the purpose of assessing his pension rights.

On 4 April 2001 the Labour and Social Court dismissed the applicant’s claim. It confirmed that the applicant had not completed the required minimum of insurance months. Referring to Section 4 § 2 of the General Social Insurance Act, the court noted that prisoners performing obligatory work while serving their sentence were not affiliated to the compulsory social insurance scheme. According to the Supreme Court’s established case-law (judgment 10 ObS 66/90 of 27 February 1990 and judgment 10 ObS 52/99s of 16 March 1999, see below) their work, corresponding to a legal obligation, differed from work performed by employees on the basis of a work contract. The difference in treatment under social security law did not disclose any appearance of discrimination.

The applicant, now assisted by counsel, appealed. He argued in particular that the wording of Section 4 § 2 of the General Social Insurance Act did not distinguish between work on the basis of a legal obligation and work based on a contract. Moreover, he argued that the distinction was not objectively justified. Since 1993 prisoners who worked were affiliated to the Unemployment Insurance. There was no reason not to affiliate them to the health and accident insurance and the old-age pension.

On 24 October 2001 the Vienna Court of Appeal (Oberlandesgericht) dismissed the applicant’s appeal. It held that the Labour and Social Court had correctly applied the law.

The fact that, since the 1993 amendment of the Execution of Sentences Act (Strafvollzugsgesetz), prisoners were affiliated to the Unemployment Insurance was not conclusive as regards the question of their affiliation to the old-age pension. In essence, the applicant raised a question of legal or social policy. However, it was not for the courts but for the legislator to decide whether or not change the provisions relating to the social insurance of prisoners.

Finally, the Court of Appeal noted that it did not share the applicant’s doubts regarding a possible unconstitutionality of the exemption of work performed by prisoners from the pension insurance scheme.

On 12 February 2002 the Supreme Court (Oberster Gerichtshof) dismissed the applicant’s appeal on points of law. The judgment was served on the applicant on 6 May 2002.

On 29 January 2004 the applicant completed his last prison term. Between 30 January 2004 and 26 August 2004 he received unemployment benefits of 18.02 euros (EUR) per day. Currently, he receives emergency assistance (Notstandshilfe) of EUR 15.77 per day.

  1. Relevant domestic law and practice
  2. The General Social Security Act

(a)  General Rules

The General Social Security Act governs the system of social insurance for persons employed in Austria.

Section 4 of the General Social Security Act regulates obligatory affiliation to the social security system. Pursuant to Section 4 § 1 (1) employees are affiliated to the health and accident insurance and the old-age pension scheme. Section 4 § 2 defines an employee as any person being occupied against remuneration in a relationship of personal and economic dependency.

Section 17 provides that persons who are no longer covered by the obligatory affiliation to the social security system may continue to pay voluntary contributions (freiwillige Weiterversicherung), if they had at least 12 insurance months within the last 24 months within the system or at least three insurance month during each of the last 5 years.

(b)  Position of prisoners

As a matter of principle, prisoners are not affiliated to the general social insurance system. According to the Supreme Court’s case-law prisoners performing work are not considered as employees within the meaning of Section 4 § 2 of the General Social Security Act:

In a judgment of 27 February 1990 (10 ObS 66/90) the Supreme Court had to deal with the appeal of a former prisoner against the refusal of an invalidity pension on the ground that he did not have the required number of insurance months. The Supreme Court found that, according to established court practice and the opinion of academic writers, work performed during the execution of a sentence was based on a legal obligation and not on an employment contract and did not fall within the scope of Section 4 § 2 of the General Social Security Act. Referring to a judgment of the Constitutional Court of 26 November 1971 (B 128/71), it noted that the legislator’s decision not to affiliate prisoners to the health and accident insurance and to the old-age pension scheme was based on the distinction between voluntary employment and obligatory work. It was not contrary to the principle of non-discrimination (Gleichheitsgrundsatz), since the difference in the legal position was based on a difference in fact.

In a judgment of 16 March 1999 (10 ObS 52/99s) the Supreme Court confirmed its previous decision.

Periods spent in prison are only taken into consideration as substitute periods or neutral periods in specific circumstances defined in the General Social Security Act. For instance, periods spent in prison for which compensation has been granted under the Criminal Proceedings Compensation Act (Strafrechtliches Entschädigungsgesetz), i.e. periods of unlawful imprisonment, are counted as substitute periods. Periods spent in pre-trial detention are counted as neutral periods, if the proceedings are discontinued or result in an acquittal.

Entitlements from the health, accident and pension insurance scheme are suspended during a prison term pursuant to Section 89 of the General Social Security Act. The livelihood of prisoners including health care is to be provided by the prison authorities.

  1. The Unemployment Insurance Act

Since 1993 prisoners who perform work are affiliated to the Unemployment Insurance pursuant to Section 66a of the Unemployment Insurance Act (Arbeitslosenversicherungsgesetz). Entitlements under this Act include access to training courses, job search facilities, unemployment benefits and, upon their expiry, payment of emergency assistance.

  1. The Execution of Sentences Act

Pursuant to Section 44 § 1 of the Execution of Sentences Act any prisoner who is fit to work is obliged to perform work assigned to him.

Section 45 deals with the different kinds of work which may be assigned to prisoners. They include, inter alia, tasks to be carried out within the prison, work for public authorities, work for charities, and work performed for private employers.

Pursuant to Section 46 § 3 prison authorities may conclude contracts with private enterprises as regards prisoners’ work.

Pursuant to Section 51 the Federal State (der Bund) receives the proceeds of prisoners’ work.

Prisoners who perform their work satisfactorily have a right to remuneration. The amounts of remuneration per hour and type of work are fixed in Section 52 § 1. At current rates they vary between EUR 3.98 and EUR 6.97.

Pursuant to Section 32 any prisoner has to contribute to the costs of the execution of his sentence, unless falling within the scope of certain exceptions. If the prisoner works, the contribution amounts to 75% of his remuneration. It is deducted automatically from the sum to be paid to the prisoner.

  1. Relevant international materials

On 11 January 2006 the Committee of Ministers of the Council of Europe adopted new European Prison Rules (Recommendation Rec(2006)2), replacing the 1987 European Prison Rules (Recommendation R (87) 3).

Rule 26 of the new European Prison Rules deals with various aspects of prison work. The Commentary on that Rule underlines the principle of normalisation of prison work in that provisions for health and safety, working hours and “even involvement in national social security systems” should reflect those for workers on the outside.

Rule 26.17 provides

“As far as possible, prisoners who work shall be included in national social security systems.”

The 1987 European Prison Rules were silent on that point.

The new European Prison Rules also deal with work as one aspect of the regime for sentenced prisoners.

Rule 105.2 reads as follows

“Sentenced prisoners who have not reached the normal retirement age may be required to work, subject to their physical and mental fitness as determined by the medical practitioner.”

COMPLAINT

The applicant complained under Article 4 of the Convention that he was not affiliated to the old-age pension system for work performed as a prisoner and that consequently he was refused an old-age pension for lack of insurance months. He submitted that the distinction between work performed during detention and work while being at liberty was objectively unjustified.

THE LAW

The applicant complained that the exemption of prison work from affiliation to the old-age pension system was discriminatory and deprived him of receiving pension benefits. He relied on Article 4 of the Convention and, in substance, also on Article 14 and Article 1 of Protocol No. 1.

Article 4, so far as relevant, read as follows:

  1. No one shall be held in slavery or servitude.
  2. No one shall be required to perform forced or compulsory labour.
  3. For the purpose of this article the term ‘forced or compulsory labour’ shall not include:

(a)  any work required to be done in the ordinary course of detention imposed according to the provisions of Article 5 of [the] Convention or during conditional release from such detention; …”

Article 14 provides:

“The enjoyment of the rights and freedoms set forth in [the] Convention shall be secured without discrimination on any ground such as sex, race, colour, language, religion, political or other opinion, national or social origin, association with a national minority, property, birth or other status.”

Article 1 of Protocol No. 1 provides:

“Every natural or legal person is entitled to the peaceful enjoyment of his possessions. No one shall be deprived of his possessions except in the public interest and subject to the conditions provided for by law and by the general principles of international law.

The preceding provisions shall not, however, in any way impair the right of a State to enforce such laws as it deems necessary to control the use of property in accordance with the general interest or to secure the payment of taxes or other contributions or penalties.”

The Government, referring to the Court’s case-law, argued in the first place that there were important differences between work performed in the context of regular employment situations and work performed by prisoners. Firstly, persons living in freedom entered freely into an employment contract, while prisoners performed work on the basis of a statutory obligation. Secondly, persons in regular employment situations usually aimed primarily at earning their livelihood while prisoners’ livelihood was provided by the prison authorities and their work rather served the purpose of keeping them usefully occupied and of facilitating their re-integration. It followed that the financial aspect of remuneration played a minor role in the case of prisoners’ work. Moreover, the remuneration for work performed by prisoners was not based on an agreement between employer and employee but was laid down by law, namely Section 52 of the Execution of Sentences Act.

Regarding these factual differences, the legislator’s decision not to affiliate prisoners performing work to the compulsory social security scheme was not discriminatory. Consequently, no social security contributions were due for prison work and such periods did not count as contribution periods. Moreover, having regard to the system of remuneration of prison work as a whole it had to be born in mind that prisoners did not necessarily earn enough to pay full social security contributions. Expecting the community of insured persons to accept periods for which no meaningful contributions were made as giving rise to pension entitlements would amount to granting prisoners an unjustified preferential treatment.

The decision not to count periods, during which a prisoner worked, as substitute periods or neutral periods either was also based on objective reasons. Substitute periods were granted when a person was prevented from paying contributions on socially accepted grounds, such as military service, childbirth, or education. Periods spent in prison were only considered as substitute periods, if the person concerned had been granted compensation under the Criminal Proceedings Compensation Act (see above, relevant domestic law). To treat periods spent in prison on the basis of a lawful conviction on an equal footing with these situations of unlawful imprisonment would be discriminating in the sense of treating factually different situations equally.

Moreover, prisoners had a possibility to pay voluntary contributions under Section 17 of the General Social Security Act. Contributions could also be reduced in order to take account of their economic circumstances.

In any case, the legislator enjoyed a considerable discretion in the organisation of the social security system. The decision not to affiliate prisoners to the compulsory health, accident and old-age pension scheme provided for in the General Social Security Act did not mean that they did not enjoy any social coverage. Other instruments of the welfare state applied. The applicant in the present case received unemployment benefits and since their expiry, continued to receive emergency assistance.

Finally, the Government pointed out that cases like the present one with periods of detention totalling 28 years were very rare. The majority of prisoners were in a position to obtain a sufficient number of insurance months on account of the periods worked outside prison. In that context, the Government also explained that the decision to affiliate prisoners to the unemployment insurance scheme but not to the pension scheme was motivated by the consideration that unemployment insurance was the most important and effective instrument for the purpose of furthering a prisoner’s reintegration after release. Unemployment benefits did not only consist in payments but also gave access to training courses and other labour market services aimed at facilitating the job search.

The applicant, for his part, maintained that the interpretation which the domestic courts gave Section 4 § 2 of the General Social Security Act, i.e. the distinction drawn between voluntary work on the basis of a regular work contract and prisoners’ work performed in fulfilment of their statutory obligation to work, was not a convincing reason for the difference in treatment in social security law. He claimed firstly, that the two situations were not fundamentally different. In reality also the vast majority of people living in freedom were obliged to work, though not by law, but by the necessity to gain their livelihood. Work, whether performed in prison or in liberty, always served a variety of different purposes going beyond the financial aspect, such as developing relationships with others or acquiring social status and recognition. Secondly, the types of work performed by prisoners were not fundamentally different from the types of work performed by other persons.

In sum, the applicant argued that prisoners performing work are in a relevantly similar situation than persons performing work in liberty. Their exclusion from affiliation to the social security scheme in general and the pension insurance in particular therefore required justification. The Government’s argument that accepting periods of prison work for which no meaningful contributions were paid as insurance periods would grant prisoners an unjustified privilege as compared to other workers who had to pay full social security contributions, did not carry. Since pursuant to Section 51 of the Execution of Sentences Act, the State received the proceeds for the work of prisoners, it could reasonably be expected to pay social security contributions. The Government’s further argument whether or not it would be justified to accept periods of detention as substitute periods without contribution payments, was therefore not to the point.

As to the possibility for prisoners to make voluntary contributions to the pension scheme, the applicant argued that many prisoners did not fulfil the requirements of Section 17 of the General Social Security Act of having at least 12 insurance months within the last 24 calendar months. Moreover, the costs of voluntary insurance normally exceeded the limited financial resources of prisoners.

The Court considers, in the light of the parties’ submissions, that the complaint raises serious issues of fact and law under the Convention, the determination of which requires an examination of the merits. The Court concludes therefore that this complaint is not manifestly ill-founded within the meaning of Article 35 § 3 of the Convention. No other ground for declaring it inadmissible has been established.

For these reasons, the Court unanimously

Declares the application admissible without prejudging the merits of the case. Søren Nielsen, Christos Rozakis

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Das heißt, die Fakten sind: Am 11. Oktober 2007 wurde die Klage zugelassen und zählt nun zu den 5 % der Klagen, über die der Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte tatsächlich brütet und eine Grundsatzentscheidung zu „Arbeit in Haft“ nach dem europäischen Geist ausarbeitet. Mehr ist nicht zu sagen. Es kann sein, dass alles beim Alten bleibt und die beklagte Republik Österreich gewinnt. Es kann auch sein, dass im Einzelfall eine Entschädigung an den Kläger gezahlt wird. Es kann sein, dass die Gesetzgebung geändert und an europäische Rechtsakte angepasst werden muss. Man muss abwarten und Tee trinken.

Marcus J. Oswald (Ressort: Dossier Ernst W. Stummer)

Stummers Pensionsklage – Stellungnahme Republik Österreich

Veröffentlicht in Dossiers, Ernst W. Stummer von marcusjoswald am 18. Mai 2006

(Wien, 18. Mai 2006) Nach einer Aufforderung im Herbst 2005 durch den ECHR, eine nähere Stellungnahme zur grundlegenden Sache „Arbeit und Haft und Pensionsversicherung“ nach Strassbourg zu schicken, erstattete die österreichische Prozessvertretung im Frühjahr 2006 Bericht. Er ging dem Journal Anfang Mai 2006 zu und wurde am 18. Mai 2006 veröffentlicht.

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Stellungnahme der Republik Österreich
zur Menschenrechtsbeschwerde Ernst Walter STUMMER gegen Österreich (Beschwerde-Nr.37452/02)
D 5 AVR. 2003 Arrivee

Zur Beschwerde des österreichischen Staatsbürgers Ernst Walter STUMMER erstattet die österreichische Prozessvertretung in Entsprechung der Einladung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte vom 6. Dezember 2005 innerhalb erstreckter Frist zu den Fragen der Zulässigkeit und Begründetheit nachstehende
Stellungnahme:

I. Zum Sachverhalt

Der Sachverhalt, wie er sich aus der vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) übermittelten Sachverhaltsdarstellung ergibt, wird außer Streit gestellt.
Zusammengefasst liegt der Beschwerde zugrunde, dass der seitens des Beschwerdeführers gestellte Antrag auf Zuerkennung einer vorzeitigen Alterspension bei Arbeitslosigkeit mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter vom 8. März 1999 mit der Begründung abgelehnt wurde, dass die erforderliche Wartezeit gemäß § 236 ASVG nicht erfüllt war. Im gleichen Sinne erkannten das daraufhin angerufene Arbeits- und Sozialgericht, das Oberlandesgericht Wien und der Oberste Gerichtshof, im Wesentlichen mit der Begründung, dass die im Rahmen des Strafvollzugs erbrachten Arbeitsleistungen nicht als Versicherungszeiten im Sinne des ASVG angerechnet werden können.

II. Zur Zulässigkeit und Begründetheit

Vorangestellt sei, dass sich die österreichische Prozessvertretung in ihrer Stellungnahme im Hinblick auf die vom EGMR aufgeworfenen Fragestellungen auf die Erörterung dieser Themen beschränkt; sie behält es sich jedoch vor, erforderlichenfalls weitere Ausführungen zu erstatten. Der Beantwortung der Fragen ist eine Zusammenfassung der einschlägigen österreichischen Rechtslage vorangestellt.

III. A) Zur österreichischen Rechtslage:

1. Arbeitspflicht von Strafgefangenen:

Grundsätzlich ist jeder arbeitsfähige Strafgefangene und Untergebrachte verpflichtet, Arbeit zu leisten (§ 44 Abs. 1 Strafvollzugsgesetz – StVG). Zur Arbeit verpflichtete Strafgefangene haben die Arbeiten zu verrichten, die ihnen zugewiesen werden. Ausgeschlossen sind Arbeiten, die mit Lebensgefahr oder mit der Gefahr schwerer Gesundheitsschädigung verbunden sind (§ 44 Abs. 2 StVG). Die Preise der von den Strafgefangenen erzeugten Gegenstände sind den für Gegenstände gleicher Art und Güte üblichen Preisen anzugleichen, die für die Arbeit Strafgefangener an die Anstalt zu zahlende Vergütung den für Arbeiten gleicher Art und Güte üblichen Löhnen (§ 46 Abs. 1 StVG). Der Ertrag der Arbeit fließt dem Bund zu; Strafgefangene, die eine befriedigende Arbeitsleistung erbringen, haben für die von ihnen geleistete Arbeit eine Arbeitsvergütung zu erhalten (§ 51 Abs. 1 und 2 StVG). Die durchschnittliche Arbeitszeit der Strafgefangenen pro Tag beträgt ca. 6 Stunden.

Die Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen haben nach Maßgabe der Bestimmungen des StVG für den Unterhalt der Strafgefangenen zu sorgen (§ 31 Abs. 1 StVG). Grundsätzlich hat jeder Verurteilte für seinen Unterhalt einen Beitrag zu den Kosten des Strafvollzuges zu leisten (§ 32 StVG; Vollzugskostenbeitrag). Der Kostenbeitrag beträgt, wenn der Strafgefangene eine Arbeitsvergütung bezieht, 75 vH der jeweiligen Arbeitsvergütung; die Strafhäftlinge leisten damit durch ihre Arbeit einen, wenn auch geringfügigen, Beitrag zur Abdeckung ihrer Unterbringungsund Verpflegungskosten. Die Einnahmen der Justizanstalten aus der Arbeit ihrer Insassen decken allerdings nur einen geringen Teil der Kosten des Strafvollzuges.

2. Sozialversicherung im Allgemeinen:

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG) regelt die allgemeine Sozialversicherung im Inland beschäftigter Personen einschließlich der den Dienstnehmern nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes gleichgestellten selbständig

Erwerbstätigen und die Krankenversicherung der Pensionisten aus der allgemeinen Sozialversicherung (§ 1 ASVG). § 4 Abs. 1 ASVG normiert die in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versicherten (vollversicherten) Personen; dies sind insbesondere die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer (§ 4 Abs. 1 Z 1 ASVG). Dienstnehmer im Sinne des ASVG ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen (§ 4 Abs. 2 ASVG).

Personen, die aus der Pflichtversicherung ausgeschieden sind oder ausscheiden und vor dem Ausscheiden eine bestimmte Zahl von Versicherungsmonaten erworben haben oder aus einer Versicherung einen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf eine laufende Leistung hatten, können sich in der Pensionsversicherung weiterversichern, so lange sie nicht in einer gesetzlichen Pensionsversicherung pflichtversichert sind oder einen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf eine laufende Leistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung haben (§ 17 Abs. 1 ASVG ). Die Weiterversicherung ist auf Antrag des Versicherten, soweit dies nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen gerechtfertigt erscheint, auf einer niedrigeren als der nach § 76a Abs. 1 bis 3 ASVG in Betracht kommenden Beitragsgrundlage, jedoch nicht unter den dort angeführten Mindestbeträgen zuzulassen (§ 76a Abs. 4 ASVG).

Die Leistungsansprüche der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung (z.B. eine Alterspension oder Arbeitslosengeld) ruhen, so lange der Anspruchsberechtigte eine länger als einen Monat währende Freiheitsstrafe verbüßt oder in den Fällen der §§ 21 Abs. 2, 22 und 23 Strafgesetzbuch (StGB) in einer der dort genannten Anstalten länger als einen Monat angehalten wird, in der Krankenversicherung überdies für die Dauer der Untersuchungshaft (§ 89 Abs. 1 und 2 ASVG), da während dieser Zeit ohnehin für den Unterhalt des Insassen gesorgt ist. Diese Ruhensbestimmungen sind Ausdruck des sozial(versicherungs)rechtlichen Grundsatzes, dass eine Überversorgung des Versicherten zu vermeiden ist.

Voraussetzung für Leistungen aus der Pensionsversicherung ist ua. eine bestimmte Mindestversicherungszeit. Dieser Regelung liegt der Beitragsgedanke bzw. das Versicherungsprinzip zu Grunde: die Pensionsversicherung hat den Zweck, den Lebensunterhalt im Alter zu sichern; eine nur sehr kurze Beitragszeit würde zu einer äußerst geringen Pension führen, womit der Zweck der Pensionsversicherung (= Sicherung des Lebensunterhalts) nicht mehr erreicht werden könnte. Neben dem Versicherungsprinzip wird in der Pensionsversicherung freilich auch der Gedanke des sozialen Ausgleichs berücksichtigt: so werden z.B. Zeiten, in denen die Erwerbstätigkeit wegen Arbeitslosigkeit oder Kindererziehung unterbrochen wurde, besonders berücksichtigt; auch etwa die begünstige Berechnungsweise bei Pensionen wegen geminderter Arbeitsfähigkeit liegt im Gedanken des sozialen Ausgleichs begründet.

Für die Einbeziehung in das System der Alterspension bedarf es daher – zusätzlich zur Erreichung des Regelpensionsalters – grundsätzlich des Nachweises einer Mindestversicherungszeit bzw. Wartezeit von 180 Versicherungsmonaten. Für die Zuerkennung der im vorliegenden Fall vom Beschwerdeführer beantragten vorzeitigen Alterspension bei Arbeitslosigkeit (diese Form der vorzeitigen Alterspension gibt es mittlerweile nicht mehr) war eine Wartezeit von 240 Versicherungsmonaten notwendig.

Die österreichische Prozessvertretung weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass Personen, die – mangels Erreichung der Mindestversicherungszeit – keinen Anspruch auf Leistungen aus der Pensionsversicherung haben, trotzdem staatliche Unterstützung erhalten können: Arbeitslosenversicherte erhalten Arbeitslosengeld bzw. -: wenn der Anspruch auf Arbeitslosengeld erschöpft ist – Notstandshilfe. Die Notstandshilfe kann bei Erfüllen der sonstigen Voraussetzungen auch über das gesetzliche Regelpensionsalter hinaus gewährt werden. Subsidiär – etwa wenn kein Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe (mehr) besteht oder diese Unterstützung zu gering ist – und nach einer individuellen Bedarfsprüfung wird, auf der Grundlage der entsprechenden Landesgesetze, Sozialhilfe gewährt.

3. Pensionsversicherung von Strafgefangenen:

Grundsätzlich sind Strafgefangene weder in der gesetzlichen Kranken-, noch in der Unfall-, noch in der Pensionsversicherung pflichtversichert, und zwar auch dann nicht, wenn sie im Rahmen ihrer Arbeitspflicht Arbeitsleistungen erbringen, für die sie eine Arbeitsvergütung erhalten. Diese Ausnahme von der Pflichtversicherung gründet sich darauf, dass das Sozialversicherungsrecht an das Vorliegen eines arbeitsrechtlichen Dienstverhältnisses anknüpft, welches durch die Erfüllung der im Strafvollzugsgesetz vorgeschriebenen Arbeitspflicht gemäß § 44 Abs. 1 StVG nicht begründet wird. Die Arbeitsleistung eines Strafgefangenen beruht auf einer gesetzlichen und nicht auf einer freiwillig übernommenen Arbeitsverpflichtung; Beschäftigte im Rahmen des Strafvollzuges sind daher keine Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG.

In der Pensionsversicherung werden Haftzeiten nur in bestimmten Fällen entweder als Beitrags- oder Ersatzzeiten (§§ 502, 506a, 228 Abs. 1 Z 4 ASVG) oder als neutrale Zeiten (§ 234 Abs. 1 Z 9 ASVG) berücksichtigt.

Im Einzelnen gelten als Beitragszeiten Zeiten einer Untersuchungshaft oder der Verbüßung einer Freiheitsstrafe von Personen, die in der Zeit vom 4. März 1933 bis 9. Mai 1945 aus politischen Gründen – außer wegen nationalsozialistischer Betätigung – oder religiösen Gründen oder aus’ Gründen ihrer Abstammung in ihren sozialversicherungsrechtlichen Verhältnissen einen Nachteil erlitten haben, wenn der Freiheitsentzug aus den genannten Gründen veranlasst wurde (vgl. im Einzelnen § 502 iVm § 500 ASVG), sowie Zeiten einer Anhaltung, in Ansehung derer ein österreichisches Gericht (nach dem Strafrechtlichen Entschädigungsgesetz) rechtskräftig einen Entschädigungsanspruch für strafgerichtliche Anhaltung oder Verurteilung zuerkannt hat (§ 506a ASVG). Solche als Pflichtbeitragszeiten geltende Zeiten sind im erstgenannten Fall beitragsfrei zu berücksichtigen (§ 502 Abs. 1 Satz 3 ASVG), im zweitgenanriten Fall hat der Bund die auf diese Zeiten entfallenden Beiträge an den zuständigen Versicherungsträger nachzuentrichten (§ 506a Satz 2 ASVG).

Als Ersatzzeiten aus der Zeit vor dem 1. Jänner 1956 gelten Zeiten, während derer der Versicherte infolge einer Freiheitsbeschränkung – sofern es sich nicht um Zeiten einer Freiheitsbeschränkung auf Grund einer Tat handelt, die nach den österreichischen Gesetzen im Zeitpunkt der Begehung strafbar war oder strafbar gewesen wäre, wenn sie im Inland gesetzt worden wäre – an der Verfügung über seine Arbeitskraft gehindert gewesen ist (vgl. § 228 Abs. 1 Z 4 ASVG).

Als neutrale Zeiten anzusehen sind Zeiten einer Untersuchungshaft, wenn das strafgerichtliche Verfahren eingestellt worden ist oder mit einem Freispruch geendet hat, sowie Zeiten einer Strafhaft, wenn das wiederaufgenommene strafgerichtliche Verfahren eingestellt worden ist oder mit einer Freispruch geendet hat, ferner Zeiten einer Strafhaft, auf Grund einer Tat, die nach österreichischen Gesetzen im Zeitpunkt der Begehung der Tat strafbar war, nach den österreichischen Gesetzen bei Eintritt des Versicherungsfalles jedoch nicht mehr strafbar ist (§ 234 Abs. 1 Z 9 ASVG).

Sind die oben erwähnten Sonderbestimmungen nicht anwendbar, so haben die Insassen von Justizanstalten die Möglichkeit einer Selbstversicherung. Im Rahmen der sozialen Fürsorge (§§ 75 bis 84 StVG) sind die Strafgefangenen anzuleiten, für die Betreuung ihres Vermögens Vorsorge zu treffen. Ihre darauf gerichteten Bemühungen sind auf ihr Ansuchen im Zusammenwirken mit den zuständigen Behörden und Stellen der freien Wohlfahrtspflege mit Rat und Tat zu unterstützen (§ 75 Abs. 2 StVG). Die Strafgefangenen sind über die Möglichkeiten und Vorteile der freiwilligen Weiterversicherung und Höherversicherung zu belehren. Für die Entrichtung von Beiträgen zur Sozialversicherung dürfen die Strafgefangenen auch Gelder verwenden, die ihnen sonst für die Verschaffung von Leistungen im Strafvollzug nicht zur Verfügung stehen (§ 75 Abs. 3 StVG).

Daraus kann jedoch nicht auf das Fehlen von sozialer Absicherung geschlossen werden. Die Unfallfürsorge für Strafgefangene ist in den §§ 76 ff StVG, die ärztliche Betreuung in den §§ 66 ff StVG geregelt, womit Strafgefangenen eine dem krankenversicherungsrechtlichen Schutz entsprechende Gesundheitsfürsorge zukommt. Seit 1. Jänner 1994 sind arbeitende Insassen von Justizanstalten in die Arbeitslosenversicherung eingebunden und haben nach der Entlassung entsprechende Ansprüche aus dieser Versicherung; subsidiär kann Sozialhilfe gewährt werden.

B) Zu den Fraqen des EGMR:

Die österreichische Prozessvertretung erlaubt sich, beide Fragen des EGMR in einem zu beantworten.

„1. Has the applicant suffered discrimination in the enjoyment of his Convention rights, contrary to Article 14 of the Convention read in conjunction with Article 4 § 3 (a)?

2. Has the applicant suffered discrimination in the enjoyment of his Convention rights, contrary to Article 14 of the Convention read in conjunction with Article 1 of Protocol No. 11″

1.

Wie der EGMR in ständiger Rechtsprechung bemerkt, ergänzt Art. 14 EMRK die übrigen materiellen Bestimmungen der Konvention und ihrer Zusatzprotokolle. Er hat keinen eigenständigen Anwendungsbereich, weil er nur in Bezug auf „den Genuss der Rechte und Freiheiten“ wirksam werden kann, welche durch diese Bestimmungen geschützt werden. Obwohl die Anwendung des Art. 14 keine Verletzung dieser Bestimmungen voraussetzt – und insoweit ist er autonom -, gibt es nur dann Raum für seine Anwendung, wenn der in Rede stehende Sachverhalt in den Anwendungsbereich einer oder mehrerer . dieser zuletzt genannten Bestimmungen fällt. Art. 14 kommt immer dann zum Tragen, wenn „der Gegenstand der Benachteiligung … eine der Modalitäten der Ausübung des garantierten Rechtes bildet“ oder wenn die in Beschwerde gezogenen Maßnahmen „mit der Ausübung des garantierten Rechtes verknüpft sind“ (vgl. unter vielen EGMR vom 27. März 1998, Petrovic gegen Österreich, Appl. 20458/92, Z 22 und 28; EGMR vom 26. Februar 2002, Frette gegen Frankreich, Appl. 36515/97, Z 27 und 34; 30. September 2003, Koua Poirrez gegen Frankreich, Appl. 40892/98, Z 36 und 46).

Eine Diskriminierung gemäß Art. 14 EMRK setzt zunächst voraus, dass vergleichbare Sachverhalte ungleich behandelt werden. Die Lage der Personen oder Personengruppen, zwischen denen eine Maßnahme oder Regelung differenziert, muss vergleichbar sein (vgl. EGMR vom 23. November 1983, Van der Musseie gegen Belgien, Appl. 8919/80, Z 46). Eine Diskriminierung liegt jedoch umgekehrt auch dann vor, wenn Personen in unterschiedlichen Situationen ohne objektive und vernünftige Rechtfertigung gleich behandelt werden (vgl. EGMR vom 6. April 2000, Thlimmenos gegen Griechenland, Appl. 34369/97, Z 44 sowie EGMR vom 29. April 2002, Pretty gegen Vereinigtes Königreich, Appl. 2346/02, Z 88f).

Nach der Rechtsprechung des EGMR ist eine unterschiedliche Behandlung vergleichbarer Situationen diskriminierend im Sinn des Art. 14 EMRK, wenn sie „keine objektive und vernünftige Rechtfertigung hat“, das heißt, wenn sie nicht ein „berechtigtes Ziel“ verfolgt, oder wenn keine „vernünftige Verhältnismäßigkeitsbeziehung besteht zwischen den eingesetzten Mitteln und dem angestrebten Ziel“ (vgl. statt vieler Urteil vom 9. Jänner 2003, L und V gegen Österreich, Appl. 39392/98 und 39829/98, Z 44). Die Vertragsstaaten genießen jedoch einen gewissen Ermessensspielraum bei der Beurteilung, ob und in welchem Ausmaß Unterschiede in sonst ähnlichen Situationen eine unterschiedliche rechtliche Behandlung rechtfertigen. Das Ausmaß des Ermessensspielraums ist je nach den Umständen, dem Gegenstand und dessen Hintergrund variabel; in dieser Hinsicht kann einer der maßgeblichen Faktoren das Bestehen oder Nichtbestehen von Gemeinsamkeiten in den Rechtsordnungen der Vertragsstaaten sein (vgl. ebenfalls die erwähnten Urteile Petrovic gegen Österreich, Z 30 und 38; Frette gegen Frankreich, Z 34; Koua Poirrez gegen Frankreich, Z 46).

2.

Die österreichische Prozessvertretung ist der Ansicht, dass im vorliegenden Fall zwischen den in Freiheit befindlichen Sozialversicherten und Personen, die sich in Strafhaft befinden, wesentliche Unterschiede bestehen und daher keine vergleichbare Situation für den Zweck des Art. 14 EMRK vorliegt. So handelt es sich bei der Arbeitsleistung von Strafgefangenen nicht um eine freiwillige, auf Grund eines Dienstvertrages eingegangene Arbeitsverpflichtung, sondern um eine gesetzliche Verpflichtung, deren Zweck – im Gegensatz zur freiwilligen Arbeitsleistung im Freien befindlicher Personen, bei denen üblicherweise der finanzielle Aspekt im Vordergrund steht – primär in der Beschäftigung und Integration der Häftlinge liegt.
Während daher bei normalen Dienstverhältnissen die Sicherung des Lebensunterhalts des Dienstnehmers im Vordergrund steht, so liegt der Zweck der Arbeitsleistung von Strafgefangenen in der Beschäftigung mit nützlicher Arbeit, um eine längere Haft erträglich zu machen. Weiters sollen Fähigkeiten vermittelt werden, die nach der Entlassung den Aufbau einer geordneten Existenz erleichtern, sowie die Teilnahme des Häftlings an den sozialen Kontakten einer Justizanstalt ermöglicht werden. Diesen Beschäftigungs- bzw. „Unterhaltungscharakter“ der Arbeit hat auch das „European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment“ (CPT) erkannt.

In den „CPT Standards“ wird in diesem Zusammenhang Folgendes ausgeführt: „A satisfactory programme of activities (work, education, sport, etc.) is of crucial importance for the well-being of prisoners. [ ... ] prisoners cannot simply be left to languish for weeks, possibly months, locked up in their cells, and this regardless of how good material conditions might be within the cells. The CPT considers that one should aim at ensuring that prisoners in remand establishments are able to spend a reasonable part of the day (8 hours or more) outside their cells, engaged in purposeful activity of a varied nature“ (vgl. CPT Standards, 11. Imprisonment, Extract from the 2nd General Report [CPT/lnf (92) 3] § 47). Neben diesem Beschäftigungszweck spielt der finanzielle Aspekt (vgl. die obigen Ausführungen zur Arbeitsvergütung) nur eine untergeordnete Rolle, da für den Unterhalt der Strafgefangenen während der Haft ja ohnehin gesorgt ist.

Der grundlegende Unterschied zwischen freiwillig eingegangenen Dienstverträgen und der gesetzlichen Arbeitsverpflichtung von Strafgefangenen ist aber auch noch an einigen weiteren Merkmalen erkennbar. So unterliegt das „Entgelt“ von Strafgefangenen nicht der – unter Beachtung kollektivvertraglicher Regelungen freien Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer; die Höhe der Arbeitsvergütung ist vielmehr in § 52 StVG gesetzlich festgelegt. Auch die Preisgestaltung für die von den Strafgefangenen erzeugten Gegenstände sowie die für die Arbeit Strafgefangener an die Anstalt zu zahlende Vergütung ist in § 46 StVG geregelt (danach sind die Preise den für Gegenstände gleicher Art und Güte üblichen Preisen anzugleichen, die zu zahlende Vergütung den für Arbeiten gleicher Art und Güte üblichen Löhnen). Ein wesentlicher Unterschied zu freiwillig übernommenen Dienstverpflichtungen ist weiters, dass Strafgefangene sich die Art der Tätigkeit nicht aussuchen können, sondern jene Arbeiten zu verrichten haben, die ihnen zugewiesen werden (§ 44 Abs. 2 StVG; vgl. zur Arbeitszuweisung auch § 47 StVG).

In diesem Zusammenhang darf aber auch nicht übersehen werden, dass nach dem ASVG pflichtversicherte Dienstnehmer Sozialversicherungsbeiträge leisten. Ein Strafgefangener, der einer solchen Versicherungspflicht nicht unterliegt, leistet dementsprechend – sofern er sich nicht freiwillig weiterversichert – auch keine Beiträge zur Kranken-, Unfall und Pensionsversicherung; eine unterschiedliche Berücksichtigung der jeweiligen „Arbeitszeiten“ für die Zwecke der Pensionsversicherung ist aus diesem Grund nicht nur gerechtfertigt, sondern auf Grund der unterschiedlichen Situation sogar geboten.
Wie bereits oben unter Punkt A.1. erläutert, werden (beitragslose) Zeiten einer Untersuchungshaft oder der Verbüßung einer Freiheitsstrafe oder sonstigen Anhaltung nach dem ASVG nur dann ausnahmsweise als Pflichtbeitragszeiten berücksichtigt, wenn die mit Freiheitsentzug verbundene Maßnahme entweder aus politischen oder religiösen Gründen oder aus Gründen der Abstammung veranlasst wurde (§§ 500 und 502 Abs. 1 ASVG) oder wenn ein österreichisches Gericht für die Zeiten der Anhaltung (nach dem Strafrechtlichen Entschädigungsgesetz) rechtskräftig einen Entschädigungsanspruch für strafgerichtliche Anhaltung oder Verurteilung zuerkannt hat (§ 506a ASVG). In beiden Fällen handelt es sich um den Ersatz sozialversicherungsrechtlicher Nachteile, die durch vom begünstigten Versicherten nicht verschuldete Freiheitsentzüge verursacht wurden.
Eine Ausdehnung dieser Bestimmungen auf Zeiten einer verschuldeten Anhaltung würde im Ergebnis zur gleichen Behandlung ungleicher Sachverhalte führen, welche ihrerseits dem Diskriminierungsverbot des Art. 14 EMRK widerspräche. Anders als nach § 506a ASVG, wonach der Bund die auf diese Beitragszeiten entfallenden Beiträge (als Teil der strafrechtlichen Entschädigung) an den zuständigen Versicherungsträger nachzuentrichten hat, wäre ein Bundesbeitrag für Zeiten einer verschuldeten Anhaltung nicht zumutbar. Da auch der Versichertengemeinschaft die Erbringung von Leistungen für Zeiten, für die keine Beiträge erbracht wurden, in solchen Fällen nicht zumutbar wäre, müssten dementsprechend Beiträge zur Pensionsversicherung vom Strafgefangenen aufgebracht werden, so dass kein wesentlicher Unterschied zur (bereits derzeit jederzeit möglichen) freiwilligen Versicherung bestünde.

Auch die Anerkennung von Haftzeiten als beitragslose Ersatzzeiten wäre – aus ähnlichen Gründen – gleichheitswidrig:

Bei Ersatzzeiten handelt es sich um jene vom Gesetzgeber festgelegten Fälle, in denen aus sozialpolitischen Gründen Zeiten ohne Beitragsentrichtung als Versicherungszeiten berücksichtigt werden. Dies sind entweder Zeiten, in denen keine Beiträge entrichtet werden konnten, weil sie vor dem Wirksamwerden der heutigen Sozialversicherungsgesetze liegen, oder in denen jemand aus sozial anerkannten Gründen keine Beitragszeiten erwerben konnte. Aus der Zeit nach dem 31. Februar 1955 handelt es sich dabei vor allem um Zeiten im Zusammenhang mit einer Schulausbildung, Entbindung, Arbeitslosigkeit, Krankheit, Präsenz- oder Zivildienstleistung. Zeiten, während derer jemand infolge einer (selbstverschuldeten) Freiheitsbeschränkung auf Grund einer Tat an der Verfügung über seine Arbeitskraft gehindert war, die nach den österreichischen Gesetzen im Zeitpunkt der Begehung strafbar war oder strafbar gewesen wäre, wenn sie im Inland gesetzt worden wäre, unterscheiden sich von den sozial anerkannten Hinderungsgründen so wesentlich, dass ihre Nichtanerkennung als Ersatzzeiten (vgl § 228 Abs. 1 Z 4) nicht gleichheitswidrig erscheint. Vielmehr würde durch die Berücksichtigung von selbstverschuldeten Haftzeiten als Ersatzzeiten gesellschaftlich verpöntes Verhalten quasi durch den Erwerb beitragsloser Ersatzzeiten in der Pensionsversicherung belohnt.

Es darf an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen werden, dass Strafgefangene durch den Strafvollzug nicht gehindert werden, sich in der Pensionsversicherung nach § 17 ASVG weiterzuversichern und durch Beitragsentrichtung Beitragszeiten der freiwilligen Versicherung zu erwerben. Die Weiterversicherung ist auf Antrag des Versicherten, soweit dies nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen gerechtfertigt erscheint, nach § 76a Abs. 4 ASVG auf einer niedrigeren als der nach Abs. 1 bis 3 leg. cit. in Betracht kommenden Beitragsgrundlage zuzulassen. Nach § 75 Abs. 3 StVG sind die Strafgefangenen über die Möglichkeiten und die Vorteile ua der freiwilligen Weiterversicherung zu belehren, und sie dürfen für die Entrichtung von Beiträgen zur Sozialversicherung auch Gelder verwenden, die ihnen sonst für die Verschaffung von Leistungen im Strafvollzug nicht zur Verfügung stehen. Durch die insbesondere hinsichtlich des Beginns, des Endes und der Bestimmung der Beitragsmonate sehr flexible Weiterversicherung (vgl. § 17 Abs. 7 und 8 ASVG) kann auch ein Strafgefangener weitere Beitragsmonate für die Erfüllung der Wartezeit und/oder einen höheren Steigerungsbetrag erwerben.

Wenn daher der Gesetzgeber die im Rahmen der Arbeitspflicht von Strafgefangenen erbrachten Arbeitsleistungen weder der Pflichtversicherung unterwirft noch als Pflichtbeitragszeiten bzw. Ersatzzeiten wertet und hievon nur die oben angeführten Ausnahmen macht, beruht dies auf sachlichen Erwägungen und den oben erläuterten Unterschieden im Tatsächlichen. So hat auch der Verfassungsgerichtshof die Regelung, wonach Arbeitsverhältnisse im Rahmen des Strafvollzugs nicht von der Sozialversicherungspflicht erfasst sind, als sachlich und nicht gleichheitswidrig erkannt (vgl. Erkenntnis vom 26. November 1971, VfSlg. 6582).

3.

Sollte der EGMR dennoch zur Auffassung gelangen, dass im vorliegenden Fall vergleichbare Sachverhalte vorliegen, ist die österreichische Prozessvertretung der Ansicht, dass die Ungleichbehandlung im Lichte der obigen Ausführungen gerechtfertigt ist.

Nach der Rechtsprechung des EGMR genießen die Vertragsstaaten einen gewissen Ermessensspielraum bei der Beurteilung, ob und in welchem Ausmaß Unterschiede in sonst ähnlichen Situationen eine unterschiedliche rechtliche Behandlung rechtfertigen.

Die innerstaatlichen Behörden bleiben insbesondere auch frei in der Wahl der Maßnahmen, die sie in den von der Konvention beherrschten Bereichen ergreifen. Die Kontrolle des EGMR erstreckt sich hinsichtlich dieses den Staaten zustehenden Ermessensspielraumes nur auf die Übereinstimmung dieser Maßnahmen mit den Anforderungen der Konvention. Im Lichte dieser Rechtsprechung ist die österreichische Prozessvertretung der Ansicht, dass den Vertragsstaaten grundsätzlich die Entscheidung zukommt, wie sie das System der sozialen Sicherheit organisieren. So ist insbesondere die Frage, unter welchen Bedingungen bzw. Umständen welche Maßnahme der sozialen Absicherung zur Unterstützung älterer, kranker, arbeitsloser oder in anderer Weise bedürftiger Menschen eingesetzt wird, Sache des Vertragstaates, welche vor dem Hintergrund der jeweiligen nationalen Rechtslage und -tradition zu entscheiden ist.

In Österreich ist die soziale Absicherung, wie oben dargestellt, durch ein Paket an Leistungen im Bereich der Sozialversicherung (Krankenversicherung, Unfallversicherung, Pensionsversicherung und Arbeitslosenversicherung), der Pflegevorsorge und der Sozialhilfe gewährleistet. Die Entscheidung des Gesetzgebers, Strafgefangene nicht der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung zu unterwerfen, bedeutet daher nicht, dass diese Personen während oder auch nach der Haft keine soziale Absicherung genießen; es greifen vielmehr bloß andere Instrumente des Sozialstaates. Im Falle des Beschwerdeführers sind dies (nach der Haft) das Arbeitslosengeld oder die Notstandshilfe bzw., wenn die Voraussetzungen für diese Leistungen nicht (mehr) vorliegen – wenn etwa die Arbeitsfähigkeit auf Grund des fortgeschrittenen Alters nicht mehr vorliegt – die Leistungen aus der Sozialhilfe. Dass der Beschwerdeführer auch tatsächlich Notstandhilfe bezieht, ergibt sich bereits aus seinen eigenen Angaben im Antrag auf Verfahrenshilfe vom 20. Februar 2006.

Die österreichische Prozessvertretung erlaubt sich in diesem Zusammenhang aber auch darauf hinzuweisen, dass eine Haftdauer von 28 Jahren nicht den Regelfall darstellt; die weitaus überwiegende Zahl der Häftlinge erwerben auf Grund ihrer Versicherungszeiten außerhalb der Haft ausreichend Versicherungsmonate, um einen Pensionsanspruch zu erwerben (vgl. die Mindestversicherungszeit von idR 180 Monaten).

Nach Auffassung der österreichischen Prozessvertretung ist auch die Verhältnismäßigkeit des beschriebenen Systems gegeben, zumal zum einen die Möglichkeit der freiwilligen Weiterversicherung, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Häftlings, besteht, zum anderen die Sicherung des Lebensunterhalts auch durch andere Leistungen des Sozialstaates gewährleistet ist.

4.

Abschließend erlaubt sich die österreichische Prozessvertretung aus Gründen der Vollständigkeit zu erläutern, warum Strafgefangene in die Arbeitslosenversicherung, nicht aber in die Pensionsversicherung einbezogen wurden.

Eines der Hauptziele des Strafvollzuges ist die möglichst vollständige Reintegration der Verurteilten in das gesellschaftliche Leben. Die einschlägige Bestimmung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (§ 66a AIVG) geht daher von der grundsätzlichen Überlegung aus, dass Personen, die sich auf Grund eines gerichtlichen Urteils in Strafhaft oder in einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme befinden und ihrer Arbeitspflicht nachkommen, der Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegen, damit dieser Zeitraum nach der Haftentlassung auf die Anwartschaft für den Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung angerechnet werden kann. Dabei geht es nicht nur um den Bezug von Arbeitslosengeld; Hauptaufgabe der Arbeitslosenversicherung ist vielmehr die Vermittlungsleistung sowie Maßnahmen zur Qualifizierung des Arbeitslosen. Es steht damit in der Arbeitslosenversicherung nicht (lediglich) die finanzielle Leistung im Vordergrund, sondern vielmehr das Ziel der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt durch (Weiter- )Bildung und Vermittlung des Arbeitssuchenden.

In dieser Zielsetzung liegt auch der wesentliche Unterschied der Arbeitslosenversicherung zur Pensionsversicherung. Während die Leistungen der Arbeitslosenversicherung auf die Ermöglichung der Selbsterhaltung durch Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt gerichtet sind, steht bei der Pensionsversicherung lediglich der finanzielle Aspekt im Vordergrund. Dieser grundlegende Unterschied macht deutlich, warum die Arbeitslosenversicherung (auch) für Strafgefangene von wesentlicher Bedeutung ist: vorrangiges Ziel nach Entlassung ist die Reintegration und Wiedereingliederung in das Arbeits- und geselischaftiiche Leben, ein Ziei, welches bestmöglich nur mit den Mitteln der Arbeitslosenversicherung erreicht werden kann. Daneben muss freilich der Lebensunterhalt des ehemaligen Strafgefangenen im Fall seiner Bedürftigkeit gesichert sein; es liegt jedoch im Ermessen der Verlagsstaaten, ob sie diesen mit den Mitteln der Pensionsversicherung oder eben – wie oben bereits ausgeführt durch andere Instrumente des Sozialstaats sicherstellen.

5.

Zusammenfassend ist die österreichische Prozessvertretung daher der Ansicht, dass der Beschwerdeführer nicht in seinen Rechten gemäß Art. 14 iVm Art. 4 Abs. 3 lit. a bzw. Art. 1 1. ZP verletzt wurde. Mangels Eingriff in bzw. mangels Verletzung von Art. 14 EMRK kann es nach Auffassung der österreichischen Prozessvertretung auch dahingestellt bleiben, ob der gegenständliche Sachverhalt in den Anwendungsbereich von Art. 4 EMRK oder Art. 1 1. ZP EMRK fällt.

IV.
Antrag
Die österreichische Prozessvertretung stellt daher den
Antrag,
der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte wolle

1. die Beschwerde mangels Vorliegens der behaupteten Konventionsverletzung für offensichtlich unbegründet erklären und aus diesem Grund als unzulässig zurückweisen (Art. 35 Abs. 3 und 4 EMRK);
in eventu

2. feststellen, dass der Beschwerdeführer nicht in seinen Rechten gemäß Art. 14 iVm Art. 4 Abs. 3 lit. a bzw. Art. 1 1. ZP EMRK verletzt wurde.

Österreichisches Justizministerium (Datum März 2006)

Marcus J. Oswald (Ressort: Dossier Ernst W. Stummer)

Stummers Kinder

Veröffentlicht in Dossiers, Ernst W. Stummer von marcusjoswald am 20. August 2005

(Wien, im August 2005) Verliebt – verlobt – verheiratet, so schnell kanns gehen. Ringe drauf und geht schon. Ein Ehepaar mehr. Vater werden ist nicht schwer, Vater sein aber sehr. Bis ans Ende unserer Tage. Wo die Liebe hinfällt, wächst Glück.

Stummer ist zweifacher Vater!

Manche Menschen gehen am Abend zu Bett, wachen am nächsten Tag auf und alles ist anders. Der Himmel ist noch blau, die Donau grün, die Sonne gelb, der Mond weiß. Doch irgendwas, was weiß man, irgendetwas verändert das Leben radikal. Schnulzentanten im Fernsehen nennen das Schicksalstag, Astrologiefetischisten meinen, es hat was mit den Sternen. Für Ernst Walter Stummer war so ein Tag der 15. August 2005.

11 Tage nach seiner Hochzeit erfuhr er, dass er Vater ist. Nicht einfach Vater, sondern zweifacher Vater. Und natürlich nicht so direkt, wie man glaubt. Denn die unbefleckte Empfängnis, die imaculata conceptio, der Schöpfungsmythos der katholischen Kirche ist natürlich in der Realität nicht wahr. Kinder kommen nicht von Heute auf Morgen. Und nicht mit dem Storch.

Realität ist banal – Zum Kuckuck woher?

Wie konnte Stummer eigentlich Vater werden? Beklagte sich der 66-Jährige nicht, dass er noch nie, wie das Henry Miller so schön umschrieb, sich „wie ein Delphin auf den Austerbänken“ fühlen durfte? Seit Beginn der Bekanntschaft mit seiner 28-jährigen Frau Maribel im November 2004, die er am 4. August 2005 heiratete, kam es noch zu keiner „Beiwohnung“ (=Sex). Selbst seit der Eheschließung durfte er noch nicht drüber. Obwohl er ihr Ehemann ist. Er fragte sich immer, warum das so ist? Zu wenig Zähne? Zu alt? Ist er zu arm?

Wenn Stummer nun Vater ist, liegt das daran, dass jemand anderer seinen Pracker in die Kleschn seiner Frau Maribel steckte. Ach, das ist jetzt Milieurhetorik und derb formuliert. Eleganter gesagt: Jemand anderer parkte seinen Einspritzmotor in der Einfahrt seiner Frau. Oder wie der gebildete Wiener sagt: Jemand baute an. Und es war defintiv nicht Stummer.

Generalbeichte am 15. August 2005

Manche Menschen gehen am Abend zu Bett, wachen am nächsten Tag auf und alles ist anders. Der Himmel ist noch blau, die Donau grün, die Sonne gelb, der Mond weiß. Doch das Leben ändert sich radikal. Für Ernst Walter Stummer war am 14. August 2005 so ein Abend. Er ging zu Bett. Am nächsten Tag war er zweifacher Vater.

Ernst Walter Stummer behauptete lange, dass er in der Semmelweisklinik geboren wurde. Das ist unmöglich, da die Klinik erst 1941 eröffnet wurde. Auch seine nunmehrigen Kinder wurden defnintiv nicht in der berühmten Wiener Geburtsklinik geboren. Sie kamen nicht einmal in Österreich zur Welt. (Foto: Archiv)

Ernst Walter Stummer behauptete lange, dass er in der Semmelweisklinik geboren wurde. Das ist unmöglich, da die Klinik erst 1941 eröffnet wurde. Auch seine nunmehrigen Kinder wurden defnintiv nicht in der berühmten Wiener Geburtsklinik geboren. Sie kamen nicht einmal in Österreich zur Welt. (Foto: Archiv)

Am 15. August 2005, ohnehin nur 11 Tage nach der Hochzeit, eröffnete ihm seine frisch Angetraute, Maribel Stummer, dass sie in den Philippinen eine Familie, einen Buben mit 8 und ein Mädchen mit 12 Jahren und einen Lebensgefährten hat, mit dem sie nicht verheiratet ist. Es stellte sich heraus, dass seine Ehefrau nicht die junge, freie, kinderlose 28-jährige Asiatin war, die nur darauf wartete, dass der 66-jährige ehemalige Langzeitsträfling (30 Jahre Haft) und Ex-Einbrecherkönig (17 Jahre Freiheit als Erwachsener) auf sie wartete und ihr einen Heiratsantrag machte. Sie war – wie man in gebildeten Wiener Kreisen sagt – eine Angstochene, eine Frau mit Kindern.

Annulierung oder Absolution?

Stummer war perplex. Er dachte über die Annulierung der Ehe nach. Freunde rieten ihm zur sofortigen Annulierung. Für die 135 Euro Kosten ließe man sogar den Hut in die Runde gehen. Aus Solidarität. Denn Stummer wurde seit November 2004 total angelogen. Seine Frau erwähnte zehn Monate lang nie etwas von Kindern und er ging am 4. August 2005 unter gänzlich falschen Voraussetzungen zum Standesamt. Am 16. August 2005 ließ Stummer per Email wissen:

„Sie sagt, sie hat in den Philippinen eine Familie… Ich sagte, die Kinder akzeptiere ich, weil ich Kinder gerne habe, den Mann natürlich nicht. Sie schickt von ihren 150.- EUR, die sie monatlich kriegt, 80.- EUR heim. Den Lebensgefährten liebt sie… Sie sagt mir auch immer, sie liebt mich… Sagen kann man viel… Ich bin mir im Unklaren, was ich will. Ich möchte sie eigentlich behalten, weil ich sie ganz gern hab. Andererseits bekäme ich viel schönere aus den Philippinen.“

Aufatmen verführt

Ein Aufatmen ging durch die Runde. Stummer am 17. August 2005: „Ich stellte Maribel heute das Ultimatum. Wir führen eine echte Ehe, oder sie geht zu ihrer Freundin in den 10. Bezirk zurück und ich lasse die Ehe anullieren und schicke einer süßen anderen Philippinin das Ticket zum Kommen, sobald ich das Geld habe.“

Noch einmal: Kollektives Kopfnicken. Richtig so. Der griechische Chor: Wo kommen wir denn da hin! Doch das war verfrüht, wie sich heraus stellen sollte. Es kam ganz anders. Plötzlich kam nämlich eine Krankheit ins Spiel.

Nun als Belohnung: Mitversichert!

Email vom 17. August 2005: „Heute Nacht weckte mich Maribel um etwa 2 Uhr, sie hat Schmerzen in der linken Bauchgegend. Ich fragte, ob sie ins Krankenhaus will, ja. Ich fragte den Ärztenotruf und wollte, dass sie mit dem Arzt redet, aber das wollte sie nicht und meinte, sie will in der Früh zum Arzt. Um etwa 5 weckte sie mich wieder und wollte ins Krankenhaus, wo ich sie auch hinbrachte. Telefonisch ist die Krankenkasse nicht zu erreichen, weshalb ich schon vorige Woche schrieb, sie sollen Formulare schicken, aber gleich nach dem Krankenhaus fuhr ich zur Krankenkasse im 9., und bekam ein Formular, das ich vom AMS bestätigen ließ und morgen melde ich Maribel mit heutigem Datum, das von der Krankenkasse schon abgestempelt ist, als Mitversicherte an.“

Wie es scheint, liegen nun folgende Zusammenhänge vor: Die Ehefrau verheimlicht ihm einen Lebensgefährten, zwei Kinder. Sie hat keine Einkünfte, arbeitet nichts, spricht kein Wort Deutsch. Es gibt keinen Sex. Es dürfte so sein: Stummer wechselte die Branche. Er wurde Sozialarbeiter.

Marcus J. Oswald (Ressort: Dossier Ernst W. Stummer)

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Beschlagwortet mit:

Geschützt: Stummer gegen Republik Österreich

Veröffentlicht in Dossiers, Ernst W. Stummer von marcusjoswald am 12. Februar 2005

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