Blaulicht und Graulicht – Das Online Magazin

Der Strafexperte – Mag. Roland Friis – Teil 4

Veröffentlicht in Gastautoren, Justizkultur, Mag. Roland Friis von marcusjoswald am 29. Juni 2008

Rechtsexperte Mag. Roland Friis, Strafverteidiger in Wien, legt in seinem Gastbeitrag die Grundzüge im Umgang mit der Unschuldvermutung dar. Er plädiert auch in kleinen Verfahren für aktives Arbeiten am Fall und gute Vorbereitung gegen Belastungszeugen. Notfalls muss auch eine neutrale Stelle, etwa ein Privatdetektiv, eingeschalten werden, der mit Gewerbelizenz das Leben der Belastungszeugin durchleuchtet. Denn, so die Essenz: Ohne Verteidigung gilt die Unschuldsvermutung in Österreich nur auf dem Papier und man riskiert eine empfindliche Verurteilung. (mjo)

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Unschuldsvermutung und Beweislast im österreichischen Strafverfahren

Unter Unschuldsvermutung versteht man, dass jedermann so lange als unschuldig anzusehen ist, als er nicht rechtskräftig bezüglich einer bestimmten Straftat verurteilt wurde. Dieses Grundprinzip des österreichischen Strafprozessrechts hindert jedoch nicht, dass jemand vielleicht sogar einige Monate in Untersuchungshaft verbringen muss, bis sich letztendlich seine Unschuld in einem Hauptverfahren herausstellt. Im Zweifel ist ein Angeklagter freizusprechen („Zweifelsgrundsatz“). So weit Theorie und Lehre: Wie sieht dies in der Praxis aus?

Es lässt sich am konkreten Beispiel veranschaulichen: Herr Anton ist beschuldigt, seine ehemalige Lebensgefährtin bedroht zu haben (§ 107 StGB). Als einziges Beweismittel existiert die Aussage von Frau Berta, welche bei der Polizei angegeben hat, unter vier Augen mehrmals im direkten Gespräch von Herrn Anton ernsthaft mit dem Umbringen bedroht worden zu sein. Tatsächlich stimmen die Vorwürfe aber nicht.

Die Schilderung von Frau Berta scheint aber auf den ersten Blick durchaus nachvollziehbar und glaubwürdig. Nunmehr muss der Staatsanwalt entscheiden, ob die vorhandenen Beweise (Zeugenaussage der Frau Berta) für einen Strafantrag ausreichen. Im Regelfall wird davon ausgehen sein, dass der Staatsanwalt einen Strafantrag einbringen wird, da aus seiner Sicht die Aussage einer Zeugin grundsätzlich als ausreichend anzusehen ist.

Berta bezichtigt Anton der Gefährlichen Drohung

Herr Anton bekommt also ein Einschreiben vom Gericht, wonach er sich zu einem bestimmten Termin zur Hauptverhandlung einzufinden hat. In diesem Schreiben ist meist auch schon der schriftliche Strafantrag enthalten.

Wie kann oder soll sich Herr Anton nun verteidigen? Reicht es, wenn er zur Verhandlung kommt und die Wahrheit erzählt? Wird ihm seitens des Gerichts geglaubt werden?

Im Regelfall wird folgendes eintreten: Der Richter wird sich die Version des Herrn Anton anhören, danach die Darstellung des „Opfers“ Frau Berta. Wenn keine Beweisanträge gestellt werden, wird der Richter zwangsläufig unter Zugrundelegung der vorhandenen Beweismittel (zwei widersprechende Aussagen) zu entscheiden haben.

Aussage gegen Aussage

Wie wird der Richter diese Aussagen nun bewerten? Für welche Version wird er sich entscheiden?
Wenn Frau Berta vor Gericht keinen unglaubwürdigen Eindruck macht, wird der Richter aller Voraussicht nach ihrer Darstellung glauben.

Dafür sprechen nämlich zwei wichtige Gründe: Als Zeugin unterliegt Frau Berta der so genannten Wahrheitspflicht und im Falle einer falschen Beweisaussage vor Gericht würde sie eine unbedingte Gefängnisstrafe riskieren. In der vorliegenden Sachverhaltskonstellation spricht also aus der Sicht des Gerichts nichts gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugin Berta.

Angeklagter hat zwei Möglichkeiten, die Lüge zu nutzen

Wie schaut es nun mit der Glaubwürdigkeit des Herrn Anton aus? Selbst wenn Herr Anton sich in keinerlei Widersprüche verwickelt und auch sonst keinen „verlogenen“ Eindruck macht, sprechen

zwei wesentliche Argumente gegen ihn:

  • 1. Als Beschuldigter vor Gericht darf Herr Anton straffrei lügen, solange er niemanden fälschlich belastet. Es besteht also die potenzielle Möglichkeit, dass Herr Anton von seinem Recht zur Lüge Gebrauch gemacht hat. Ob Herr Anton tatsächlich gelogen hat oder nicht, kann der Richter unter den gegebenen Umständen schwer beurteilen. Dennoch muss er eine Entscheidung treffen.
  • 2. Ein zweiter erschwerender Umstand kommt zum Tragen: Herr Anton hat – abgesehen von seinem Recht zur Lüge – auch potenziell ein Motiv, die Tat fälschlich abzustreiten. Er möchte natürlich nicht verurteilt werden und wird daher nach der allgemeinen Logik alles Mögliche unternehmen, um seine Verurteilung zu verhindern. Die Wahrscheinlichkeit, dass er lügt, steht also im Raum.

Unter Abwägung der Aussagen und der aussagenden Personen besteht daher eine extrem hohe Wahrscheinlichkeit, dass das Gericht keine Zweifel an der Aussage des „Opfers“ Frau Berta haben wird und Herrn Anton verurteilen wird. (Dies geschieht beim § 107 StGB in Österreich 1.600 Mal im Jahr, Anm. B&G.)

Ist deshalb Herr Anton der Verleumdung der Frau Berta schutzlos ausgeliefert? Nein, mit Sicherheit nicht! Im Rahmen einer sorgfältigen Vorbereitung der Verteidigung wird zunächst untersucht, ob die Zeugin die Drohungen einem konkreten Tag und einer konkreten Zeit zugeordnet hat. Hat sie sich solcherart bei ihrer Aussage vor der Polizei festgelegt, gilt es, ein allfälliges Alibi des Herrn Anton zu prüfen. Wenn Herr Anton nun tatsächlich beweisen kann, dass er am Tag einer bestimmten Drohung an einem ganz anderen Ort war, ist ein wesentlicher Schritt in Richtung Freispruch geschafft.

Damit ist es aber noch nicht getan: Schließlich hat Frau Berta auch noch andere Zeitpunkte für die Ausstoßung von Drohungen genannt, die optimalerweise ebenfalls widerlegt werden sollten. Nun hat Herr Anton aber für die anderen angeblichen Drohungen leider kein Alibi. Die Glaubwürdigkeit der Frau Berta hat zwar durch das Alibi für eine bestimmte Drohung eine gewaltige „Schramme“ erlitten, dies muss aber nicht zwangsläufig zum Freispruch des Herrn Anton führen. Schließlich könnte Frau Berta, wenn sie mit vom Gericht mit dem Alibi konfrontiert wird, auf eine Verwechslung oder Erinnerungslücke berufen.

Gibt es weitere Möglichkeiten, die Glaubwürdigkeit der Frau Berta kritisch zu hinterfragen?
Ja, so besteht z.B. die Möglichkeit, einen Berufdetektiv einzuschalten, der die Vergangenheit der der Frau Berta
und ihr persönliches Umfeld durchleuchtet. Im Zuge diese Ermittlungen tritt auf einmal eine alte Verurteilung
der Frau Berta wegen falscher Beweisaussage vor Gericht zu Tage!

Wie das der Detektiv herausgefunden hat? Er wird es nicht verraten, da die Art der Informationsbeschaffung zu seinem Geschäftsgeheimnis gehört. Von einem kann man mit 100%-iger Sicherheit ausgehen: Der Detektiv hat seine Informationen völlig legal besorgt, da er wohl kaum seine Zulassung aufs Spiel setzen wird. Auch wird sich ein Verteidiger hüten, einen Detektiv mit fragwürdigen
oder gar rechtswidrigen Arbeitsmethoden zu beauftragen!

Warum weiß das Gericht bis zum Vorliegen des entsprechenden Detektivberichts nichts von der Verurteilung der Frau Berta? Als Opfer einer Straftat besteht weder für die Polizei noch das Gericht eine Veranlassung, einen Ausdruck des Vorstrafenregisters der Frau Berta beizuschaffen. Mit der nun aufgezeigten Verurteilung der Frau Berta hat die Verteidigung einen weiteren „Pluspunkt“ gesammelt.

Reichen die vorliegenden Entlastungsbeweise jetzt endlich aus, um den Richter von einem Freispruch zu überzeugen? Nicht unbedingt, schließlich kann ja auch eine wegen Falschaussage verurteilte Person im konkreten Fall die Wahrheit gesagt haben. Gott sei Dank hat der Detektiv aber nicht nur die Vorstrafe ermittelt, er hat auch eine Arbeitskollegin der Frau Berta ausgeforscht und unter Legende befragt. Diese Arbeitskollegin verriet dem Detektiv, dass Frau Berta ihr gegenüber angekündigt habe, den Herrn Anton mit ein paar „Märchengeschichten“ vor Gericht zu zerren.

Die Verteidigung wird diese Zeugin sowie den Detektiv natürlich zur Einvernahme beantragen, damit das Gericht sich einen persönlichen Eindruck von diesen Personen machen kann. Wenn diese Personen nun widerspruchsfrei aussagen, ist ein Freispruch zu erwarten. Frau Berta hingegen wird mit einer neuerlichen Anzeigen wegen falscher Beweisaussage vor Gericht rechnen müssen.

Aus diesem Fallbeispiel kann man ersehen, dass es in der Praxis durchaus erforderlich sein kann, aktiv seine Unschuld unter Beweis stellen zu müssen und sich keinesfalls auf den Zweifelsgrundsatz zu verlassen. Im Gerichtsalltag kommt es immer wieder zu ähnlichen Konstellationen, wo sich das „Blatt erst dann gewendet hat“, wenn entsprechende Entlastungsbeweise durch den Beschuldigen vorgelegt wurden.

Ist dem Gericht oder der Staatsanwaltschaft deshalb ein Vorwurf zu machen? Meines Erachtens nein, denn woher sollen die Strafverfolgungsbehörden wissen, dass Frau Berta eiskalt lügt und sogar ein Strafverfahren wegen falscher Beweisaussage riskiert? Allerdings wäre es begrüßenswert, routinemäßig zumindest einen Blick in das Strafregister von Belastungszeugen zu werfen. Dies ist aber derzeit gesetzlich nicht zwingend vorgesehen.

Lässt sich ein Vorfall wie bei Herrn Anton grundsätzlich vermeiden? Nein, so etwas könnte jedem passieren. Sollte also jemand aufgrund einer Verleumdung verdächtigt werden, kann man ihm nur empfehlen, rasch professionelle Hilfe zu organisieren.

Mag. Roland Friis ist Verteidiger in Strafsachen in Wien.
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(Ediert von Marcus J. Oswald in Gastautoren, Mag. Roland Friis)

Geschützt: Der Strafexperte – Mag. Roland Friis – Teil 3

Veröffentlicht in Gastautoren, Kinderpornografie, Mag. Roland Friis von marcusjoswald am 13. Mai 2008

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Der Strafexperte – Mag. Roland Friis – Teil 2

Veröffentlicht in Gastautoren, Jugendkriminalität, Mag. Roland Friis, Raub von marcusjoswald am 9. Mai 2008

Am 5. Mai 2008 raubten im 16. Wiener Bezirk (Ottakring), im Schmelztiegel der Kulturen, drei Kinder (13 und 14) in einer Straßenbahn einem 12-Jährigen unter Gewaltandrohung durch Schlagringe und Messer das Handy und den MP3-Player. Das österreichische Strafrecht kennt trotz Brutalität Milde. Nur der 14-Jährige wurde wegen Raubverdachts festgenommen.

Teenagerkriminalität nahm in den letzten Jahren zu. Das Sozial- und Armutsdelikt Jugendkriminalität droht zum tolerierten Massendelikt zu werden. Österreichweit wurden 2001 21.873 Jugendliche unter 18 Jahren für Straftaten angezeigt. 2006 waren es 28.683 und im Jahr 2007 schon 33.068 (Quelle: Kriminalstatistik des BMI). Im Zeitraum kamen keine neuen Delikte in den Strafenkatalog hinzu.

Kein Bereich des Strafrechts – neben Sexualtaten – ist emotionaler besetzt als die Jugendkriminalität. Der Ruf nach „höheren Strafen“ wird laut. Konservative Parteien sind für hartes Durchgreifen, progressive Parteien für soziale Begleitmaßnahmen. Jugendstrafrichter schöpfen aus einem Band von Maßnahmen in der Rechtssprechung. (mjo)

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Rechtsexperte Mag. Roland Friis, Strafverteidiger in Wien, legt in seinem Gastbeitrag die Prinzipien des Jugendstrafrechts dar und zeigt, wie man damit umgehen muss.

DAS WICHTIGSTE ZUM JUGENDSTRAFRECHT

Das Strafverfahren gegen Jugendliche läuft zwar grundsätzlich nach den selben Prinzipien wie bei erwachsenen Straftätern. Dennoch gibt es einige wichtige Abweichungen zu Gunsten junger Straftäter: Der Gesetzgeber berücksichtigt, dass jugendliche Straftäter aufgrund ihres Alters eine andere Persönlichkeitsstruktur und Reife als erwachsene Straftäter besitzen.

Der sozialpolitische Hintergrund ist, dass sich ein jugendlicher Straftäter in einer Übergangsphase zwischen strafunmündigen Heranwachsenden und voll strafmündigen Erwachsenen befindet; eine Gleichbehandlung mit volljährigen Straftätern würde daher den tatsächlichen Gegebenheiten nicht gerecht werden.

Für wen gilt das Jugendstrafrecht?

Das Jugendgerichtsgesetz (kurz: JGG) unterscheidet in:

  • KINDER
  • JUGENDLICHE
  • JUNGE ERWACHSENE

Unter Kindern versteht der Gesetzgeber junge Menschen, die noch nicht 14 Jahre alt sind. Für Kinder ist daher weder das Strafgesetzbuch noch das Jugendstrafgesetz anzuwenden. Kinder unter 14 Jahren können strafrechtlich überhaupt nicht zur Verantwortung gezogen werden! Würde z.B. ein 13-Jähriger z.B. einen Raub begehen oder mit Drogen handeln, könnte er keinesfalls vom Gericht bestraft werden. Allerdings ist zu beachten, dass bei gravierenden Straftaten von Kindern die Jugendämter aktiv werden und in Extremfällen sogar die Abnahme des Kindes und Unterbringung bei Pflegeeltern oder in einem Heim denkbar ist.

Kindeswohl – Die Kleinen werden verschont!

Grundsätzlich steht in der österreichischen Rechtsordnung das Kindeswohl an oberster Stelle: Sollte also ein Kind tatsächlich schwere Straftaten verüben, wird seitens der Gerichte und Behörden üblicherweise davon ausgegangen, dass die Erziehungsberechtigten (im Regelfall wohl die Eltern) nicht ausreichend für die Betreuung des Kindes Sorge tragen (können). Das bedeutet, dass Kinder keinen Freibrief für Straftaten haben, sondern mit ganz erheblichen Folgen rechnen müssen, wenn sie Straftaten (ab einer gewissen Erheblichkeit) begehen.

Als Jugendliche definiert das Jugendgerichtsgesetz Personen, die 14 Jahre alt sind, aber noch nicht 18 Jahre.

Grundsätzlich können Personen ab dem vollendeten 14. Lebensjahr strafgerichtlich verurteilt werden, wenn auch unter „gemilderten Verfahrensregeln“ und zu abgeschwächten Strafen.

Als junge Erwachsene im Sinne des JGG gelten Personen, die eine Straftat nach Vollendung des 18. Lebensjahres, aber noch vor Vollendung des 21. Lebensjahres gegangen haben sollen. Die prozessualen Erleichterungen für junge Erwachsene im Strafverfahren regelt das JGG, die verminderten Strafdrohungen des JGG gelten jedoch nicht. Dafür findet sich im Strafgesetzbuch eine Bestimmung, die besagt:

§ 36 StGB: Die Verhängung von Freiheitsstrafen über Personen, die zur Zeit der Tat das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, darf auf keine strengere als eine Freiheitsstrafe von zwanzig Jahren erkannt werden. An die Stelle der Androhung einer lebenslangen Freiheitsstrafe und der Androhung einer Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder lebenslanger Freiheitsstrafe tritt die Androhung einer Freiheitsstrafe von fünf bis zu zwanzig Jahren. Ein ein Jahr Freiheitsstrafe übersteigendes Mindestmaß der Strafdrohung wird auf dieses Maß, ein Mindestmaß von einem Jahr auf sechs Monate herab gesetzt. Soweit jedoch keine strengere Strafe als eine fünfjährige Freiheitsstrafe angedroht ist, entfällt das Mindestmaß.

Wie lauten die wichtigsten Erleichterungen für jugendliche Straftäter?

Deutliche Reduktion der Strafdrohung (laut JGG)

An Stelle der lebenslangen Freiheitsstrafe und der Androhung einer Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder lebenslanger Freiheitsstrafe tritt,

  • wenn ein Jugendlicher die Tat nach Vollendung des sechzehnten Lebensjahres begangen hat, die Androhung einer Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren
  • sonst die Androhung einer Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren

An Stelle der Androhung einer Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren tritt die Androhung einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.

Halbe Portionen

Das Höchstmaß aller sonst angedrohten zeitlichen Freiheitsstrafen wird auf die Hälfte herab gesetzt.
Ein Mindestmaß entfällt.

Das nach Tagessätzen bestimmte Höchstmaß von Geldstrafen wird auf die Hälfte herab gesetzt.

Was bedeutet das konkret?

Wenn z.B. ein 15 Jahre alter Jugendlicher einen Mord begeht, kann er nicht mit Freiheitsstrafe von 10 bis 20 Jahren oder lebenslange Haft bestraft werden, sondern maximal mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu 10 Jahren. Abgesehen vom Kapitalverbrechen mit entsprechend hohen Strafandrohungen wird bei den sonstigen Verbrechen bzw. Vergehen die Strafandrohung halbiert, weiters gibt es keine Mindeststrafe. (In vielen Strafbestimmungen ist nämlich die Rede von einer Freiheitsstrafe von einem bis mehreren Jahren.)

Besondere Rücksichtnahme auf die wirtschaftliche Situation des Jugendlichen:

§ 5 JGG: Geldstrafen, deren Bemessung sich nach der Höhe eines Wertes, Nutzens oder Schadens richtet, einschließlich Verfallsersatz- und Wertersatzstrafen, sind nur zu verhängen, soweit sie das Fortkommen des Beschuldigten nicht gefährden.

Deutliche Erweiterung der Möglichkeit, nur bedingte Strafen zu verhängen:

§ 5 JGG: Die §§ 43 und 43a StGB (Anm. Regeln die bedingte und teilbedingte Strafnachsicht) können auch angewendet werden, wenn auf eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei bzw. drei Jahren erkannt wird oder zu erkennen wäre. Bei Erwachsenen ist ab einer Strafe von 3 Jahren keine bedingte Strafnachsicht möglich. (Ausnahmen bestätigen die Regel – etwa bei „Kronzeugenregelungen“; Anm. B&G)

Variante Schuldspruch ohne Strafe:

§ 12 (1) JGG: Wäre wegen einer Jugendstraftat nur eine geringe Strafe zu verhängen, so hat das Gericht von einem Strafausspruch abzusehen, wenn anzunehmen ist, dass der Schuldspruch allein genügen werde, um den Rechtsbrecher von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten.

Erweiterung der Anwendung einer Diversion:

Die Möglichkeit einer Diversion (eine Art „Mittelding“ zwischen Urteil und Freispruch) ist für Jugendliche deutlich erweitert: So kann das Gericht bei allen Jugendstraftaten mit einer Diversion vorgehen.

Voraussetzungen für eine so genannte „diversionelle Erledigung“:

  • die Tat ist nur mit Geldstrafe oder mit nicht mehr als 5 Jahren Freiheitsstrafe bedroht
  • hinreichend geklärter Sachverhalt
  • eine Bestrafung erscheint nicht unumgänglich, um andere Personen von strafbaren Handlungen abzuhalten
  • keine schwere Schuld des Täters

Folgende 4 Varianten der Diversion gibt es:

  • 1. Bezahlung eines Geldbetrages
  • 2. Erbringung gemeinnütziger Leistungen
  • 3. Bestimmung einer Probezeit
  • 4. Außergerichtlicher Tatausgleich (ATA)

Kann ein 30-Jähriger auch ein Verfahren vor dem Jugendgericht bekommen?

Ja, dies ist denkbar: Wenn der verdächtige Erwachsene einer Straftat angeklagt ist, die er als Jugendlicher begangen hat und die noch nicht verjährt ist, hat er sich vor einem Jugendrichter zu verantworten. Ein weiterer Anwendungsfall ist, wenn der 30-Jährige eine Straftat gemeinsam z.B. mit einem 17-Jährigen begangen hat.

Gelten für inhaftierte Jugendliche die gleichen Besuchszeiten wie für erwachsene Untersuchungshäftlinge?

Nein. Anders als erwachsene Häftlinge können jugendliche Inhaftierte pro Woche bis zu einer Stunde Besuche empfangen: Dabei ist eine Stückelung möglich in einmal eine Stunde, zwei mal 30 Minuten, drei mal 20 Minuten oder sogar vier mal 15 Minuten. Anders als bei Erwachsenen können Jugendliche von Montag bis Samstag (zu bestimmten Besuchszeiten!) besucht werden.

Ist ein Strafverfahren gegen einen Jugendlichen öffentlich?

Haben Eltern eines straffälligen Teenagers (z.B. 16 Jahre alt) zu befürchten, dass die gesamte Nachbarschaft im Gerichtssaal als Zuschauer anwesend ist? Das wäre durchaus möglich, jedoch regelt § 42 (1) JGG: Die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung ist von Amts wegen oder auf Antrag auch auszuschließen, wenn das im Interesse des Jugendlichen geboten ist.

Der Gesetzgeber nimmt mit dieser Bestimmung besonders darauf Rücksicht, dass der heranwachsende Jugendliche nicht durch ein öffentliches Verfahren „gebrandmarkt“ wird. Sollte also das Gericht von sich aus keinen Ausschluss der Öffentlichkeit verfügen, sollte man als Betroffener rechtzeitig einen entsprechend begründeten Antrag stellen.

Mag. Roland Friis ist Verteidiger in Strafsachen in Wien.

(Ediert von Marcus J. Oswald in Gastautoren, Mag. Roland Friis)

Der Strafexperte 1 – Verteidiger Mag. Roland Friis

Veröffentlicht in Gastautoren, Justizanstalten, Mag. Roland Friis von marcusjoswald am 2. Mai 2008

Im März 2008 wurde Franz Karoly (52) aus der JA Hirtenberg (NÖ) gesundheitsbedingt entlassen. Er hatte 3 Jahre und 8 Monate abgesessen, davon 3 Jahre und 2 Monate in Hirtenberg. Das Strafmaß lautete jedoch 4 Jahre und 6 Monate. Seit Monaten war Karoly, der täglich im Modul der JA Hirtenberg (Wohngruppe) die Poker-Runden organisierte, im Krankenstand. Er klagte über viele Wehwehchen. Zuletzt konnte er sich, den sie wegen täuschender Ähnlichkeit „Helmut Elsner“ nannten, selbstständig nicht mehr die Socken anziehen. Die Haft machte ihn zum Pflegefall. Mehrfach fuhr er zum Doktor nach Wiener Neustadt, um sich ein Bandscheibenleiden attestieren zu lassen. Als das Gutachten fertig war, wurde er taggleich von Anstaltsdirektor Brigadier Bruno Sladek „aus Gesundheitsgründen“ entlassen. Seine 13 Geschwister in Oberösterreich und Wien freuten sich sehr! (mjo)

Rechtsexperte Mag. Roland Friis, Strafverteidiger in Wien, bespiegelt in seinem Gastbeitrag das Thema „Strafgefangene und Krankheit in Haft“ auf Basis des Gesetzes und klärt die Frage, ob ein Strafgefangener bei Krankheit aus einer Haftanstalt in die Freiheit entlassen werden kann. Sein Schluss: Es gibt Strafaufschub vor Haftantritt und welchen während der Haft. Die Entscheidung darüber hängt vom Einzelfall ab.
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STRAFGEFANGENE und KRANKHEIT IN HAFT

(Wien, im Mai 2008) Kann ein Strafgefangener bei Erkrankung nach Hause gehen? So einfach ist das im Normalfall nicht möglich. Grundsätzlich sieht das Gesetz aber Möglichkeiten vor, einen (entsprechend schwer) erkrankten Häftling noch vor Verbüßung seiner Strafe vorzeitig auf freien Fuß zu setzen.

Der juristische Begriff dafür lautet: Nachträglicher Strafaufschub aufgrund von Strafvollzugsuntauglichkeit. Geregelt ist dies im Strafvollzugsgesetz (kurz: StVG).

Wenn ein Gefangener erkrankt, wird seitens der Justizanstalt für die entsprechende medizinische Behandlung gesorgt. Nur wenn die Krankheit (oder die Verletzung) aufgrund ihrer Art oder besonderen Schwere nicht ausreichend „hinter Gittern“ behandelt werden kann, hat ein Antrag auf nachträglichen Strafaufschub Aussichten auf Erfolg.

Denkbar ist der Strafaufschub aus gesundheitlichen Gründen auch vor Strafantritt: § 5 Abs 1 StVG gilt, wenn dem Wesen der Freiheitsstrafe entsprechender Strafvollzug wegen einer Krankheit oder Verletzung, wegen Invalidität oder eines sonstigen körperlichen oder geistigen Schwächezustandes auch unter Berücksichtigung der Möglichkeit einer Strafvollzugsortsänderung mit den Einrichtungen der in Betracht kommenden Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen nicht durchführbar ist oder im Hinblick auf einen dieser Zustände das Leben des Verurteilten durch die Überstellung in die betreffende Anstalt gefährdet wäre. Dann ist die Einleitung des Strafvollzuges so lange aufzuschieben, bis der Zustand aufgehört hat.

Nach § 133 Abs. 1 StVG ist vorzugehen, wenn sich nachträglich heraus stellt, dass die Einleitung des Strafvollzuges wegen Vollzugsuntauglichkeit aufzuschieben gewesen wäre. Bestehen die dafür maßgebenden Umstände fort, ist § 5 StVG dem Sinne nach anzuwenden.

Ebenso vorzugehen ist, wenn ein Strafgefangener während der Haft schwer erkrankt, einen Unfall mit schweren Folgen erleidet oder in einen sonstigen schweren körperlichen oder geistigen Schwächezustand verfällt und anzunehmen ist, dass sein Zustand mit naher Lebensgefahr verbunden ist oder für immer oder für lange Zeit fortbestehen wird.

Unter Bezugnahme auf den Krankheitsverlauf eines Strafgefangenen sowie dessen aktuellen gesundheitlichen Zustand kann ein Antrag auf nachträglichen Aufschub des Strafvollzuges beim zuständigen Vollzugsgericht (in der Regel das Gericht, in dessen Sprengel der Häftling einsitzt) eingebracht werden. 

Je nach Art der Erkrankung wird dann ein entsprechendes Sachverständigengutachten vom Gericht in Auftrag gegeben, von dessen Ergebnis es dann letztlich abhängen wird, ob der Strafgefangene enthaftet wird oder nicht.

Ob die vorherige Einholung eines Privatgutachtens sinnvoll ist, wird stark von den Umständen des Einzelfalls abhängen. Wenn der Antrag auf nachträglichen Strafaufschub vom Gericht abgewiesen wird, kann man dagegen ein Rechtsmittel an die nächste Instanz ergreifen.

Da sich die erstinstanzliche Entscheidung üblicherweise auf das Sachverständigengutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen stützt, sind die Erfolgsaussichten in zweiter Instanz sehr gering. Es ist daher von großer Bedeutung, bereits in erster Instanz möglichst aussagekräftige medizinische Unterlagen vorzulegen, um dem gerichtlich bestellten Sachverständigen eine gut aufbereitete Entscheidungsgrundlage zu bieten.

Mag. Roland Friis ist Verteidiger in Strafsachen in Wien.
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(Ediert von Marcus J. Oswald in Gastautoren, Mag. Roland Friis)