Ulrike Psenner – 1948-2009
(Wien, im November 2009) Wie erst jetzt bekannt wurde, verstarb die Präsidentin des größten Landesgerichts Österreichs, des Landesgericht Wien, am 16. Oktober 2009 im Alter von 61 Jahren. Sie war seit Kurzem in Pension.

Die Präsidentin des Landesgerichtes Wien verstarb am 16. Oktober 2009. Die Beerdigung fand in der Vorwoche statt. (Foto: Marcus J. Oswald)

Richterin Ulrike Psenner. (Foto: RV)
Sommer 2009 – Zwei Richter verstorben
(Wien, im September 2009) Der Sommer 2009 neigt sich zu Ende, zwei Sterbemeldungen sind zu ergänzen.

Richterin Eckbrecht (1940-2009).
Klothilde Eckbrecht
Bereits am 24. Mai 2009 verstarb die Richterin Dr. Klothilde Eckbrecht-Dünckheim-Montmartin. Sie war bis zu ihrer Pensionierung Richterin am Oberlandesgericht Wien (OLG). Breite Bekanntheit erreichte sie aber am Landesgericht Wien, im politischen Straffall rund um Gottfried Küssel und Freunde. Klothilde Eckbrecht verurteilte in erster Instanz den Küssel-Gefolgsmann Hans-Jörg Schimanek jun. zu 15 Jahren Haft. (Das OLG Wien reduzierte dann auf acht Jahre.) Richterin Eckbrecht-Dünckheim-Montmartin starb im Alter von 69 Jahren in Obernberg in Oberösterreich.

Richter Fuchslehner (1938-2009).
Hermann Fuchslehner
Am 23. August 2009 verstarb der Richter Hofrat Hermann Fuchslehner. Er war bis zu seiner Pensionierung am Landesgericht Wien tätig. Breite Bekanntheit erreichte er nicht. Aber er ließ in seinem Abschiedsinterview vor mehreren Jahren in einer Zeitung mit diesem Satz aufhorchen: „Ich habe nie Lebenslang vergeben.“ Man habe im Gesetz ausreichend Spielraum, die Höchststrafe zu umgehen, so der gebürtige Oberösterreicher, der sich damit Sympathiepunkte holt. Richter Hermann Fuchslehner starb im Alter von 71 Jahren in Wien.
Mag. Herwig Baumgartner obsiegt am VwGH – In Nebenfrage

Kann zufrieden sein: Herwig Baumgartner. (Foto: Marcus J. Oswald)
(Wien, im Juni 2009) Das Mastermind hinter zahlreichen Väterrechtegruppierungen, Herwig Baumgartner, obsiegte vor dem Verwaltungsgerichtshof (VwGH). Allerdings nur in einer kleinen Nebenfrage. Er hofft trotzdem, dass nun weitere große Siege kommen werden und auf sieben magere sieben fette Jahre folgen.
Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshof unter der Aktenzahl 2007/05/0266-15 betrifft eine ältere Sache und im Wesentlichen die Vorgeschichte zu seiner Ausforschung im Jahr 2004. Die Polizei spannte damals den Provider „Chello“ in die Ermittlungen ein, um einen offenen Haftbefehl zu exekutieren. Baumgartner war auf Grund von „harten Emails“ an diverse Politiker seit 2003 behördlich „ausgeschrieben“.
Die Verwaltungsbehörde BPD Wien konnte diesen Haftbefehl, der vom 5. Februar 2004 datiert hatte, jedoch nicht vollstrecken, da der Gesuchte eben nicht da war. Da am 10. August 2004 weitere Emails eintrafen, zwang die Polizei den Provider „Chello“ zur Bekanntgabe der IP-Adresse, um an den Computerstandort zu gelangen. Man rechtfertigte es damit, dass man den Haftbefehl nach § 107 StGB vollziehen wolle. „Chello“ spielte mit.
Polizei hat kein „gelinderes Mittel“ angewandt
Die Datenschutzkommission wies die Beschwerde gegen diese Vorgangsweise ab. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wurde mit Beschluss vom 13. Oktober 2007 unter der Zahl B 742/05-13 so behandelt, dass die Sache an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten wurde. Der Verwaltungsgerichthof entschied am 30. April 2009 in nichtöffentlicher Verhandlung (any hearing at all), dass die Ausforschung der Daten beim Provider „Chello“ unrechtmäßig war und kein „gelinderes Mittel“ darstellte. Man hätte die Adresse des Rechners auch im „Herold“ finden können, so sinngemäß der VwGH. Dort sei die Firma des Baumgartner auch registriert gewesen.
Es ist nur ein kleiner Happen. Herwig Baumgartner hofft, dass auch weitere Höchstgerichtsentscheide für ihn ausfallen werden. Sieben Jahre hat er so gut wie nichts gewonnen. Aber sehr viele Einsichten in den Staat. Zu ergänzen ist, dass gegen den Mann, der serienweise Richter und Staatsanwälte strafanzeigt, natürlich auch jede Menge Strafanzeigen laufen. Analysten des Landesgerichts Wien meinen, dass ihm ein Schicksal wie dem ehemaligen FPÖ-Bezirksrat Wolfgang Fröhlich droht, der seine Institutionenkritik auch etwas zu bunt trieb und mittlerweile nach Verbotgesetz zwei Vorstrafen (4 Jahre und 5 Jahre unbedingte Haft) einfing.
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Volltext: VwGH-Erkenntnis Herwig Baumgartner (30. April 2009) – Ausforschung + Festnahme 2004 (11 pages)
Weiterlesen nur für Interessierte:
Mag. Herwig Baumgartner im Internetradio und acht weitere Beiträge (20. Jänner 2009)
Marcus J. Oswald (Ressort: Gerichte)
Ex-Richter Peter Seda bekam neues Geschäft

Aus einem internen Protokoll der Gruppenleiterbesprechung der Staatsanwaltschaft Wien geht hervor, dass das Büro des Ex-Richters und Neo-Staatsanwaltes Peter Seda umgangssprachlich salopp Seda-Wirtshaus genannt wird. In seinem ehemaligen Büro sitzen nun andere, nämlich die Revisorinnen.
(Quelle: Protokoll der Gruppenleiterbesprechung vom 18. Jänner 2008)
(Wien, im Mai 2009) In Wien fragen sich viele Experten: Was wurde eigentlich aus dem Richter Peter Seda? Seine Auftritte in den allerletzten Jahren waren eher desaströs. Er war ein Richter, der sich als Beisitzer in einem dreistündigen Schöffenverfahren schon einmal damit begnügte, aus der nichtvorhandenen Aktenkenntnis eine einzige lapidare Zwischenfrage auf Gemeindebauniveau zu stellen, und sonst zu schweigen. Seine Aktenkenntnis bewegte sich auf Werner-Tomanek-Niveau. Man dachte 2007: Dieser Mann geht in die (wohlverdiente) Pension.
Pikant
Auch um die langanhaltenden Gerüchte abzuschütteln, die es zu Seda seit den 80er Jahren gab: Dass er mit pikanten Fotos erpresst wurde. Da die Quellenlage für dieses Ondit ebenso tief ist wie das Rotlicht, in dem sie gemacht worden sein sollen, zudem die Quelle für dieses Gerücht der umtriebige ehemalige Ronnie-Biggs-Fotograf ist, andere wieder sagen, dass diese Bilder heute noch existieren und dieses Gesprächsthema viel Durcheinander im Kopf erzeugt, sollte man es zwei Dekaden danach nicht weiter vertiefen und einfach ruhen lassen.
Kein Ruhestand
Jedenfalls: Richter Peter Seda ging nicht in Pension. Wenngleich er 2006 und 2007 an einigen Fällen und deren objektiver Bewertung nur mehr desinteressiert wirkte. Er war der Typ Richter, der sich durch Verteidiger und Beschuldigte am Schuldspruch behindert sah.
Neo-Staatsanwalt
Dann kam die Strafprozessreform 2008. Plötzlich verschwanden einige Richter am Landesgericht Wien. Der über 50-jährige Peter Seda verschwand auch – und wurde Staatsanwalt. Man sieht und hört heute nichts mehr von ihm. Er scheut die öffentlichen Auftritte. Denn er bekam, weil sich einer wie er nicht mit Kleinigkeiten befasst, ein „Gschaftl“ (Amt, Geschäft, Amtsgeschäft). Dieses Amt heißt innerhalb der Staatsanwaltschaft Wien „Prüfstelle bei der Staatsanwaltschaft“.
„Prüfstelle“
Laut Vorstandsverfügung A-3/08 (AZ Jv 854/08g vom 13. Februar 2008) der Leitung der Staatsanwaltschaft Wien, die noch der damalige Leitende Staatsanwalt Otto Schneider unterzeichnet hat, erfüllt die „Prüfstelle bei der Staatsanwaltschaft Wien“ folgende Aufgaben: „Erwirkung der Rechtshilfe durch ausländische Strafverfolgungsbehörden“ sowie die „Erwirkung der Übernahme der Strafverfolgung durch ausländische Strafverfolgungsbehörden“. Weiters koordiniert die „Prüfstelle“ den Schriftverkehr in diesem Zusammenhang. Die „Prüfstelle“ leiten zwei: In ungeraden Wochen Peter Seda und in geraden Wochen Peter Gildemeister.
Außenminister für Rechtshilfeabkommen
Neo-Staatsanwalt Peter Seda hat also ein neues Amt bekommen. Er ist Außenminister für Rechtshilfefälle. Die Rechtshilfeersuchen an ausländische Strafverfolgungsbehörden aus Wien (entweder direkt oder über den Berichtsweg an das Justizministerium) sowie durch ausländische Strafverfolgungsbehörden nach Wien laufen über seinen Tisch. Das ist ein schönes Amt und sicher eine mächtige Schnittstelle. Vergessen macht es seine letzten und ziemlich desaströsen Auftritte als Richter nicht. Aber vielleicht war er 2006 und 2007 mit Kopf und Seele schon wo anders. Nicht mehr im Berufsbild des Richters. Sondern auf der Anklägerseite.
Bei Kellereinbruch zahlt Versicherung nur Zeitwert

Der Oberste Gerichtshof entschied in einem Fall rund um Kellereinbruch richtungsweisend und versicherungsfreundlich: Gegenstände im Keller, auch Fahrräder oder Autofelgen, sind nicht nach dem Neuwert zu ersetzen, weil man sie nicht täglich benutzt. (Foto der wohl schönsten Treppe Wiens: Marcus J. Oswald)
(Wien, im Mai 2009) Die Zeitungen sind voll mit Warnmeldungen vor Einbruch. Wer sich informiert, muss sensibilisiert sein. Beim Herausgeber legen aktuell irgendwelche Leute seit Wochen die Fußmatte um. Das wird fotografiert und dokumentiert. Ob es nur Idioten sind oder Vorbereitungshandlungen für anderes: Man ist gewappnet. Sollte sich irgendjemand mit der Zehenspitze weiter als über die Türschwelle vorwagen, wird ihn Interessantes erwarten. Dann wird er die Stiegen hinuntergetreten und halbtot geschlagen. In Notwehr, selbstverständlich. Seit Wochen steht ein voll abzugsbereiter Feuerlöscher im Vorzimmer. Es liegt ein sehr großzügiger Schreinerhammer am Schreibtisch. Der Herausgeber verläßt seine Bleibe nur mehr mit dem eingesteckten Messer. Er behält selbstverständlich alles gut im Auge. Das mag nicht ungefährlich sein, denn erst am 26. Februar 2009 wurde in der Quellenstraße 114 im 10. Wiener Bezirk ein 46-jähriger Restaurator, der vom Einkauf zurück in seine Wohnung kam und zwei Einbrecher, die ihn ausräumen wollten, überraschte, von Einem mit dem Küchenmesser in den Rücken gestochen. (Quelle: Heute, 27. Februar 2009, S. 13). Mag sein: Wehrhaftigkeit kann ins Auge gehen. Fragt sich nur, in welches.
Aggressivität liegt in der Luft
Man muss die Zeitungen verstehen, die das Thema „Einbruch“ derzeit ins Zentrum heben. Das hat nichts mit EU-Wahlkampf zu tun, denn das Leben geht auch nach dem 7. Juni 2009 weiter. Aktuell werden den Einbrechern und Störenfrieden ihre Grenzen aufgezeigt. Man sollte auch über eine Reform des Mediengesetzes nachdenken. Es muss wieder erlaubt sein, Fotos und volle Namen dieser Leute zu bringen und es muss auch aufhören, dass sich Anwälte mit Medienklagen ein Zubrot verdienen, um Lichtscheue zu schützen. Die Zeitung „Österreich“ veröffentlichte am 22. Mai 2009 neueste Ergebniszahlen laut Bundeskriminalamt (Jänner bis April 2009):
- Wien – 3.667 Einbrüche in Wohnungen (+17 %), 1.010 Einbrüche in Einfamilien- und Reihenhäuser (+65%).
- NÖ – 324 Einbrüche in Wohnungen (+15 %), 1.222 Einbrüche in Einfamilien- und Reihenhäuser (+31%).
- Steiermark – 261 Einbrüche in Wohnungen (+13 %), 319 Einbrüche in Einfamilien- und Reihenhäuser (+55%).
Das sind nur Schnappschüsse. Aber hinter jedem Bildausschnitt verbirgt sich ein Schicksal. Kürzlich sagte der Wiener Bürgermeister Michael Häupl vollmundig in einer Zeitung, dass sich „34 % der Wiener sicher fühlen“. Ehrlich gesagt: Das sind exakt um 66 % zu wenig. Vor zwei Jahren fanden innerhalb eines Jahres im Umkreis von 100 Metern Zirkelschlag der Wohnung des Herausgebers zusammen gerechnet 15 Einbruchsdiebstähle in bewohnten Altbauwohnungen statt. Das ebbte dann 2007 wieder etwas ab, verlagerte sich vermutlich in andere Tatortbezirke Wiens. Es ist nur ein subjektiver Ausschnitt, keine Frage. Man kann sich betroffen fühlen oder nicht. Es bleibt russisches Roulette, ob man dran kommt oder nicht.
Wenn Einbruch zu Raub wird
In letzter Zeit traten Einbrecher als verschleierte Räuber auf, die Personen in ihren Wohnungen und Häusern fesseln, schlagen und beinahe ermorden. Fälle in Burgenland, Niederösterreich, aber auch Kärnten machten Schlagzeilen, die den Frieden im Land empfindlich stören. Hier hört sich der Spaß auf und die Romantik, die sich zuletzt bei diesem Thema eingeschlichen hat.
Thema Kellereinbruch
Der Spaß hört sich auch auf, wenn es ums Geld geht. Ein Beispiel ist der klassische Kellereinbruch, der in letzter Zeit etwas in den Hintergrund geriet. Ein klassischer Kellereinbrecher war der seit 1995 tätige und „angelernte“ Komplize des Ernst Walter Stummer mit Namen Mario Feldhaas. Er hat sich darauf spezialisiert und sitzt derzeit 5,5 Jahre in Haft (JA Stein, JA Favoriten). Kellerabteile sind meist schlecht gesichert und für semiprofessionelle Einbrecher ein Spaziergang. Interessant wird es, wenn die Haushaltsversicherung gefragt ist, den Schaden auch zu begleichen. Dazu gibt es ein neues OGH-Urteil, das klar für die Versicherung spricht. Gegenstände, die in einem Keller stehen, sind nur nach dem „Zeitwert“, nicht nach dem „Neuwert“ zu bezahlen.
OGH-Urteil – 7 Ob 262/07s
Der Einbruch zwischen 5. und 8. Oktober 2004 im Keller des Wiener Fleischhauers Michael S. war einer von vielen, die täglich in Wien stattfinden. Beute waren überwiegend Dinge, die man als „Kraftfahrzeugzubehör“ bezeichnet. Autoradios verschiedener Hersteller, Boxen, CD-Wechsler, Felgen, Stoßdämpfer, Speziallenkräder. Diese Dinge gehörten zu Autos des Michael S. und wurden im Keller eingelagert. Nun waren sie gestohlen.
Die Haushaltsversicherung ersetzte dem Bestohlenen exakt den Zeitwert der gestohlenen Sachen. Also 4.300 Euro. Er klagte durch alle Instanzen bis zum OGH Wien und verlor. Er forderte den Neuwert der Gegenstände, da er sie wiederbeschaffen muss. Der Neuwert hätte folgenden Betrag ausgemacht: 28.733 Euro.
„Haushalt-Top-Vollschutz-Versicherung“
Der Bestohlene hatte eine gute Haushaltsversicherung („Haushalt-Top-Vollschutz-Versicherung“). Grundlage sind die „Allgemeinen Bedingungen für die Haushaltsversicherung (ABH)“ in der Fassung von 2002. Die Versicherung galt für Wohnung, Kellerabteil und Dachboden. Er versicherte alle „beweglichen Sachen“, die dem „privaten Gebrauch oder Verbrauch“ dienen und seiner Familie (VN, Ehegattin, Kinder) gehörten. Abgedeckt waren auch die Räume außerhalb der Wohnung, eben Keller und Ersatzräume. Darin waren Sportutensilien, Räder, Autozubehör, Wirtschaftsvorräte, Waschmaschine und Kleinkram untergebracht. Der VN sicherte sich gut ab. Dachte er.
Doch die Versicherung hatte eine Klausel (E 76). Darin wird festgelegt: Unter „Sachen des täglichen Gebrauchs“, für die die Neuwertversicherung gelte, fielen nach der Ergänzungsklausel 76E lediglich „die in Verwendung stehenden Sachen des Wohnungsinhaltes“. Diese werden nach Neuwert ersetzt. „Für die in einem Kellerabteil und nicht in der Wohnung aufbewahrten Gegenstände habe die Beklagte nach Art 6 Punkt 1.4 ABH nur den Zeitwert zu ersetzen.“
Klauseln beachten
Die Zweitinstanz OLG Wien bestätigte das: Vertragsklausel 76E ist so zu verstehen, „wie sie ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer verstehen“ müsse. Daraus „ergebe sich, dass der gesamte Wohnungsinhalt zum Neuwert versichert sei. Davon zu unterscheiden seien die anderen Sachen, insbesondere der Boden- und Kellerkram; dieser bestehe aus weniger wertvollen Sachen und werde üblicherweise aus Entlastungsgründen außerhalb der Wohnung – im Keller oder am Dachboden – aufbewahrt. Darauf, ob der Kläger das gestohlene Kraftfahrzeugzubehör täglich verwendet habe, komme es nicht an.
OLG – Sicherungsargument
Die Zweitinstanz OLG Wien legte auf das Sicherungsargument Wert, dass „Sachen des Wohnungsinhaltes, üblicherweise sicherheitstechnisch wesentlich besser geschützt würden“ als Sachen am Dachboden oder im Keller, die zur Entlastung außerhalb der Wohnung aufbewahrt würden und etwa in einem Kellerabteil nur beschränkt gesichert seien.
Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer werde davon ausgehen, dass Sachen des Wohnungsinhaltes, also das, was in der Wohnung aufbewahrt werde, zum Neuwert versichert sei, während es für die restlichen Gegenstände nur eine Zeitwertversicherung gebe. Dem Kläger stehe daher nur der bereits ersetzte Zeitwert der gestohlenen Gegenstände zu.“
OGH – Keller- und Bodenkram weniger genutzt
Der Oberste Gerichtshof OGH unterstrich am 12. Dezember 2007 in seinem Schlussurteil 7 Ob 262/07s im dreijährigen Rechtsstreit diese Linie und konkretisierte: Es muss eine Unterscheidung zwischen Gegenständen in der Wohnung und im Keller getroffen werden. Die beweglichen Sachen würden unterschiedlich genutzt.
Die OGH-Entscheidung zielt weniger auf die üblicherweise schwache Sicherung der Kellertür durch ein Vorhangschloss ab, wie das OLG Wien es tut, sondern das Höchstgericht argumentiert, dass es grundlegend darauf ankommt, dass „Sachen des täglichen Gebrauchs“ höherwertig seien, weil sie „in Verwendung“ stehen, was bei „Keller- und Bodenkram“ nicht immer der Fall sei.
Fazit: Inhalte der Wohnung sind im Keller mitversichert. Laut Definition des OGH sind „Sachen des täglichen Gebrauchs“ nur „in Verwendung stehende Sachen“. Diese werden zum Neuwert ersetzt. „Nicht in Verwendung stehende bewegliche Sachen“ im Kellerabteil oder im Dachboden werden nur „zum Zeitwert“ (bis zu 40%) ersetzt. Der OGH hat sich am 12. Dezember 2007 mit dieser Entscheidung auf die Seite der Versicherung begeben und den Geschädigten im Regen stehen lassen.
Analog Lagerraum – Nur Zeitwert nicht Neuwert
Das Urteil ist analog auch für Lagerräume anwendbar. Man kann jedem raten, seine Versicherung gut zu studieren und Ausnahmeklauseln zu analysieren. Auch wenn eine Versicherung marketingtechnisch „Haushalt-Top-Vollschutz-Versicherung“ heißt, kann geschehen, dass man statt 28.733 Euro nur 4.300 erstattet bekommt.
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Quellen für Beitrag:
Rechtsinformationssystem der Republik Österreich – 7 Ob 262/07s
Hilfsquellen: Fachzeitschrift VM – Der Versicherungsmakler, 03/08, S. 26ff.
Tageszeitung Heute: 27. Februar 2009
Tageszeitung Österreich: 22. Mai 2009
Marcus J. Oswald (Ressort: Einbruch, Diebstahl, Gerichte, OGH-Entscheidungen) – OGH – 7 Ob 262/07s
Justiz sucht 12 Rechtspfleger via AMS

Wiener Justiz sucht via AMS Rechtspfleger, da andere laufend Kinder bekommen. (Quelle: AMS)
(Wien, im April 2009) Heute endet die Bewerbungsfrist für Rechtspfleger im Gerichtsbezirk Wien. Die Justiz sucht via Arbeitsmarktservice (AMS, Zahl Nr. 3838267) „12 Rechtspfleger/Innen“, die sie „nach Wegfall der Aufnahmesperre bei den Bezirksgerichten in Wien“ ausbilden will.
Maturanten
Für Pflegschaftssachen, Erbsachen, Gerichtserläge und Einziehung gerichtlicher Verwahrnisse – also für die so genannten gleichförmig wiederkehrenden Rechtsgeschäfte – werden die neuen Mitarbeiter an den zehn Wiener Bezirksgerichten gesucht. Sie werden als Vertragsbedienstete aufgenommen.
Ersatzspieler
Die Bezahlung ist nach dem Entlohnungsschema v5 (§ 71 VBG) und der Entlohnungsgruppe 2/1 ausgerichtet (1.380 Euro brutto). Die Arbeitsverhältnisse sind eine Art Ersatzdienstverhältnisse. Laut Inserat werden die Mitarbeiter „nur für die durch Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz oder Karenzurlaub (§ 15 MSchG) bzw. durch die durch Herabsetzung der Wochendienstzeit bedingte Abwesenheit von Bediensteten“ benötigt.
Ausbildung zum Rechtspfleger
Das erste Monat ist die „Probezeit“. Hier erfolgt die „Grundausbildung zum Kanzleidienst“ und die „Kanzleiprüfung“. Davor haben die Bewerber mit Matura ein Aufnahmegespräch zu absolvieren, eine Eignungsprüfung und einen Maschin- und Rechtschreibtest.
Anforderungen
„Höchstalter 40 Jahre“, „volle Handlungsfähigkeit“, „Österreichische Staatsbürgerschaft“ sind Voraussetzungen. „Präziser Ausdruck in Wort und Schrift“, „Eignung zum selbständigen Parteienverkehr“, „hohe emotionelle und psychische Belastbarkeit auch unter Zeitdruck“ gelten als Grundlage. Und natürlich: „Entscheidungsfreudigkeit und Termindisziplin“. Das scheint besonders wichtig für dieses Job-Profil. Nicht umsonst wird auf Bezirksgerichten am Meisten um des Kaisers Bart gestritten und die meisten Verfahren werden bewußt oder unbewußt in die ferne Zukunft verschleppt.
Die Bewerbungsfrist endet am 7. April 2009. Bewerbungsschreiben an: Präsident des OLG Wien Anton Sumerauer, Schmerlingplatz 11, 1016 Wien, unter Zahl Jv 2600/09s-6b oder olgwien.persbeamtevb-planstellen@justiz.gv.at.
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Mehr zum Thema:
Rechtspfleger, das unbekannte Wesen – Neuer Vereinsvorstand (1. Dezember 2008)
Bekannte Straftäter und ihre OGH-Entscheidungen

Iustitia est constans et perpetua voluntas ius suum cuique tribuendi. (Ulpian)
(Foto: Marcus J. Oswald für diegalerie/Blaulicht und Graulicht)
Hier eine Liste bekannter österreichischer Straftäter und ihre OGH Entscheidungen. Liste ist nur für Strafrechtsspezialisten und Freaks geeignet und nicht jugendfrei. Liste wird laufend verlängert.
Herbert Petsch – genannt die „Bestie von Favoriten“
Zur OGH Entscheidung
Georg Brunnbauer – Tötung eines Gendarmen
Zur OGH Entscheidung
Tibor Foco – Auf Flucht
Zur OGH Entscheidung
Wolfgang Ott – Frauenmord
Zur OGH Entscheidung
Udo Rudolf Proksch – Lucona
Zur OGH-Entscheidung
Juan Carlos Bresofsky-Chmelir – Postraub
Zur OGH Entscheidung
Mohamed Mahmoud – Islamistenprozess
Zur OGH Entscheidung
Helmut „the cutter“ Frodl – Blutrauschmord
Zur OGH-Entscheidung
Johann „Jack“ Unterweger – neunfacher Prostituiertenmord
Zur OGH-Entscheidung (post mortem)
Marcus J. Oswald (Ressort: OGH Entscheidungen)
Das Skandalurteil des OGH zu den Interventionsstellen

Interventionsstelle Wien
(Wien, im Oktober 2008) Zu den „Interventionsstellen“ und dem Thema „Winkelschreiberei“ gibt es eine krasse Fehleinschätzung des OGH aus dem Jahr 2003. Die damalige OGH-Entscheidung (4 Ob296/02m) war insoweit bemerkenswert, da der OGH den militanten Frauenrechtsverein regelrecht rektal bedient hat.
Der 4. Senat des OGH unter dem Vorsitz Dr. Kodek hat am 25. März 2003 im Verfahren des Salzburger RA-Vereins versus Interventionsstelle Salzburg (Streitwert 23.618,67 EUR) über ein Urteil des OLG Linz vom
12. September 2002 (GZ 2 R 62/02d-16) so entschieden, dass man den Rechtsanwälten nicht Recht gab, der Interventionsstellen-Vereinigung aber wohl.
Feministische Sozialarbeiter-Industrie
Im Urteil wird ausgeführt, dass die Interventionsstelle Salzburg ein 1998 gegründeter feministischer Verein ist.
Für eine OGH-Entscheidung unüblich, wird lang und breit aus den Statuten zitiert. Überblättert man den Textwulst,
um zum Wesentlichen zu kommen, muss man lange suchen. Sogar die zugeschanzten Förderhöhen werden veröffentlicht: „Dem Beklagten (Interventionsstelle, Anm.) wurden in den Jahren 1998 und 1999 vom Förderungsgeber Budgetmittel in Höhe von je 2,607.000 ATS, im Jahr 2000 solche von 3,030.000 ATS
zur Verfügung gestellt. Für das Jahr 2001 wurde ein „Maximalentgelt“ von 3,800.000 ATS vereinbart.“
Auch der Leistungsnachweis ist blendend. Er zeigt, was mit fünf Millionen Schilling Fördergeld gemacht wird:
„Aus dem Arbeitsbericht des Beklagten für das Jahr 1999 ergibt sich, dass der Beklagte im Jahr 1998 11 und im
Jahr 1999 36 Antragstellungen vor Bezirksgerichten im Land Salzburg vorgenommen hat. Für 36 Frauen hat der Beklagte 1999 die Privatbeteiligtenvertretung übernommen, wobei es in drei Fällen zu Berufungsverhandlungen
vor dem Oberlandesgericht Linz gekommen war.“ (zit. 4 Ob296/02m)
Freischaffend
Auch wird gesagt, was die freischaffenden Damen ohne jegliche juristische Ausbildung (!)
(weder Konzipientinnen, noch Anwältinnen) in den Interventionsstellen laut Vereinsstatut tun dürfen:
„Soweit freie Mitarbeiterinnen des Beklagten vor Gericht als Privatbeteiligtenvertreterinnen auftraten, wurde
ihnen jeweils von den betreuten Frauen für den konkreten Fall schriftlich Vollmacht erteilt. Im Rahmen der Privatbeteiligtenvertretung nehmen die Mitarbeiterinnen des Beklagten an Hauptverhandlungen teil, legen die zur Begründung des Privatbeteiligtenanspruchs erforderlichen Urkunden vor, stellen Fragen und erstatten zusammen mit den von ihnen vertretenen Personen Gegenäußerungen zu Rechtsmitteln. In zivilrechtlichen Angelegenheiten leiten sie die Betreuten zur Stellung von Verfahrenshilfeanträgen an, begleiten sie zu Gericht zwecks Erhebung
von Protokollarklagen oder -anträgen – insbesondere in Familienrechts- und Bestandsachen – und als Vertrauenspersonen. Weiters leiten sie bei körperlichen Übergriffen in der Familie und bei Drohungen Frauen
zu Anträgen auf Erlassung einstweiliger Verfügungen nach § 382b EO an. Sie formulieren den Antrag mit der Angegriffenen oder Bedrohten, die diesen dann selbst bei Gericht einbringt. Über die Hilfe in gerichtlichen Angelegenheiten hinaus werden die Frauen psychologisch gestützt und es wird versucht, ihnen aus ihrer „Opferposition“ herauszuhelfen.“

Harald Bisanz (Quelle: www.bisanz.info)
Kritik von Dr. Harald Bisanz
Der Klägeranwalt sah das nicht so rosig wie Rosa Logars Feministentruppe. Anwalt Harald Bisanz, heute 63 Jahre alt und Mann mit beachtlicher Vita, war Präsident im Österreichischen Rechtsanwaltsverein, Vizepräsident
im Juristenverband und zwischen 2002 und 2008 Präsident der Wiener Rechtsanwaltskammer.
Er sagt im Rekurs ans OLG Linz: „Die Tätigkeit des Beklagten (Interventionsstelle, Anm.) sei schon allein deshalb als entgeltlich zu werten, weil die tätig werdenden Mitarbeiter eine monatliche Entlohnung vom Beklagten erhielten. Darüber hinaus richte sich die Höhe der vom Beklagten bezogenen Fördermittel nach der Anzahl der vorgenommenen Vertretungshandlungen, sodass ihm durch sein Verhalten unmittelbar ein wirtschaftlicher Vorteil – nämlich der Fortbestand als solcher und der Bezug von Fördergeldern – erwachse.“
Geschäftemacherei der Interventionsstelle
Bisanz argumentiert, dass „die Interventionsstelle gegen die Winkelschreibereiverordnung, gegen Art IX
Abs 1 Z 4 EGVG sowie gegen das Vertretungsmonopol der Rechtsanwälte nach § 8 Abs 2 RAO und damit gleichzeitig gegen die guten Sitten im Wettbewerb (§ 1 UWG) verstoße.“ Ferner „begehrt der klagende, die wirtschaftlichen Interessen von Rechtsanwälten vertretende Verein, den Beklagten schuldig zu erkennen, es zu unterlassen, schriftliche Eingaben in Vertretung anderer Personen an Gerichte und Behörden zu verfassen und vor diesen in rechtsfreundlicher Vertretung von Parteien einzuschreiten, namentlich es zu unterlassen, Unterhaltsklagen oder -anträge, Obsorgeanträge, Scheidungsklagen, Räumungsklagen und Anträge auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 382b EO einzubringen zu stellen sowie in außerstreitigen und streitigen, weiters in Strafverfahren als Privatbeteiligtenvertreter einzuschreiten.“ (zit. 4 Ob296/02m)
Erste Instanz dafür
Das Erstgericht (BG Salzburg) entschied pro „Interventionsstelle“: „Hauptziel des Beklagten sei nicht die rechtliche Beratung und Vertretung der Gewaltopfer vor Gericht, sondern die Verbesserung der Gesamtsituation der Opfer. Bei den von den Mitarbeiterinnen des Beklagten erbrachten Leistungen handle es sich um Auskunftserteilungen für juristische Beratungen und Beistandsleistungen, die nicht unmittelbar oder mittelbar
dem Zweck wirtschaftlicher Vorteile des Beklagten oder seiner Mitarbeiterinnen dient.“
Zweite Instanz dagegen
Das OLG Linz entschied contra „Interventionsstelle„: „Das Berufungsgericht erkannte den Beklagten schuldig, es zu unterlassen, in gerichtlichen Strafverfahren als Privatbeteiligtenvertreter einzuschreiten, bestätigte im Übrigen aber das Ersturteil und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und
die ordentliche Revision zulässig sei. Nach § 8 Abs 2 RAO sei die Befugnis zur umfassenden berufsmäßigen Parteienvertretung im Sinn des § 8 Abs 1 RAO den Rechtsanwälten vorbehalten. Damit verstieße zunächst der Beklagte durch die vom Erstgericht festgestellten Tätigkeiten gegen das Vertretungsmonopol der Rechtsanwälte.“
Ferner: „Als Vereinszweck seien in den Statuten des Beklagten die Information und Beratung in behördlichen Verfahren sowie das Einleiten und die Unterstützung bei der Durchsetzung geeigneter rechtlicher und sozialer Maßnahmen festgehalten. Weder nach § 25 SPG noch nach den weiteren angeführten vertraglichen oder statutarischen Bestimmungen bestehe eine Grundlage für eine Tätigkeit des Beklagten als Parteienvertreter, also
für rechtsfreundliche Vertretung vor Gericht oder einer anderen Behörde. Wenngleich der Sinn des § 25 Abs 3 SPG reichlich unklar sei, könne doch eine Vertretungstätigkeit schwer unter den dort gebrauchten Begriff „Beratung“ eingeordnet werden. Damit bilde § 25 Abs 3 SPG aber keine „sonstige gesetzliche Bestimmung“, die eine
Durchbrechung des Vertretungsmonopols der Rechtsanwälte nach § 8 Abs 1 und 2 RAO rechtfertigen könnte, soweit es um die Entfaltung von Parteienvertretungstätigkeiten in irgendwelchen Verfahren gehe. Auch aus § 8 Abs 3 RAO könne zugunsten des Beklagten nichts gewonnen werden, weil auch vergleichbaren anderen Vereinen nur die Auskunftserteilung und Beistandsleistung, nicht aber die Parteienvertretungstätigkeit vor den Gerichten zustehe.“
Dritte Instanz dafür
Der offenbar politisch unterwanderte 4. Senat des OGH, begleitet von gutem Lobbying durch Feministen, macht dann eine freihändige Auslegung des § 25 SPG und schanzt der „Interventionsstelle“ jene Rechte zu, die Männergruppen weiterhin hart bekämpfen – die unentgeltlich-komplette Rechtsvertetung. Wenn man bedenkt,
dass kürzlich im Scheidungsfall Erich S. aus Strasshof (NÖ/Wien) ein Scheidungsrechtsanwalt im einfachen Pflegschaftsverfahren (vorgängig: eine von der Interventionstelle angezundene „Wegweisung“), das aus drei bezirksgerichtlichen Terminen bestand und in dem es um drei großjährige Kinder ging, dem Mann eine Anwaltsrechnung von 19.000 Euro ausstellte, geschieht die Kritik an der Interventionsstellen-Mafia, die den „Opferschutzmythos“ der Frau hochleben läßt, mit gutem Grund. Wo auf der einen Seite (beim Mann) kassiert
wird ohne Ende, kann es nicht sein, dass in vorgezogenen Scheidungsverfahren begleitet von allen Interventionsstellen-Schmähs (Wegweisungen, 386er-b-EVs, erlogene Bescheinigungsverfahren, etc.), Frauen kostenlose Rechtsberatung durch alle Lebenslagen zu Teil wird, Männer aber weiterhin ausbluten.
Der OGH argumentiert am 23. März 2003 jedoch, völlig unverständlich: „Mit guten Gründen lässt sich die Auffassung vertreten, dass die Vorgangsweise des Beklagten durchaus dem Zweck des § 25 SPG entspricht. Nicht selten werden von Gewalt betroffene Frauen kaum imstande sein, selbst vor Gericht zu handeln und bedürfen daher eines Vertreters. Da in der StPO aber die Beigebung eines kostenlosen Rechtsbeistands für Privatbeteiligte nicht vorgesehen ist, müssen sie sich selbst einen Vertreter wählen. Können sie sich einen Rechtsanwalt nicht leisten,
liegt es durchaus nahe, wenn sie eine Mitarbeiterin des Beklagten, zu der sie Vertrauen gefasst haben, mit ihrer (unentgeltlichen) Vertretung betrauen. Aus diesen Erwägungen ist in Stattgebung der vom Beklagten erhobenen Revision das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass das Ersturteil zur Gänze wiederhergestellt wird.“
Handauflegen
Welche „guten Gründe“, außer „politische“ den offenkundig korrumpierten 4. Senat zu dieser Entscheidung verleitet haben, sagt der Senat nicht.

Breifkasten Interventionsstelle Wien (Foto: Oswald)
Die feministischen Interventionsstellen dürfen weiter Akten lesen, Privatarchive anlegen, als nicht-ausgebildete Juristen Akteneinsicht nehmen, private Daten in Emails zirkulieren lassen und niemand kontrolliert diesen Verein. Auch der OGH nicht, der kein männerpolitisches oder väterrechtliches Bewußtsein hat.
Marcus J. Oswald (Ressort: Feminismus, OGH-Entscheidungen)
Anton Sumerauer sucht neue Richter fürs OLG Wien

Anton Sumerauer, seit November 2007 Präsident des OLG Wien. Nun sucht er neue Richter.
(Wien, im Oktober 2008) Seit 2003 ist Mag. Dr. Anton Sumerauer Vizepräsident des OLG Wien,
seit November 2007 der Präsident. Nun sucht der Richter neue Richter für sein frisch saniertes Haus
am Schmerlingplatz 11 im 1. Wiener Bezirk.
Ein Inserat in der „Wiener Zeitung“ sagt, welche Richter es sein sollen (30. September 2008, S. 43):
- Ein Senatspräsident für das OLG Wien.
- Ein Richter für das OLG Wien.
- Ein Richter für das LG Wiener Neustadt.
- Ein Richter für das BG Schwechat.
- Ein Sprengelrichter für das OLG Wien.
Ende der Bewerbungsfrist ist der 15. Oktober 2008, so der Gerichtspräsident.
Hier das Inserat in voller Länge:

Marcus J. Oswald (Ressort: Gerichte, Personal)
Asylwerber, nuttengesteuert, erhält Haftentschädigung – 14.800 Euro
(Wien, im August 2008) Ein nuttengesteuerter, jugendlicher Asylwerber, ein Mal einschlägig vorbestraft und noch immer im Land, eine Geheimprostituierte, die „Full Service“ für 30 Euro anbietet, ein Freispruch nach Vergewaltigung am LG Wien, 148 Tage U-Haft, ein Haftentschädigungsantrag, dem der 1. Senat im OGH Folge gibt. Das sind die Ingredienzien einer Geschichte, die Nackenhaare schräg stellen.
Schräge Nackenhaare
Es begann, dass der jugendliche Asylwerber Abraham A. laufend „zur Hur“ ging. Offenbar immer zur gleichen,
denn er hatte mit ihr so etwas wie einen Freundschaftspreis. 20 bis 30 Euro zahlte er ihr für geduldeten Beischlaf.
Mehr hatte er nicht, denn er musste mit 300 Euro im Monat von der Caritas auskommen. Am 29. März 2005
war es wieder so weit. Abraham hatte einen Spitz, er ging zur Adresse.
Ohne Geld kein Sex
Der Beischlaf erfolgte, dann folgte Pech. Abraham hatte kein Geld dabei. Nun wurde die Geheimprostituierte böse. Sie fühlte sich um den Schandlohn gebracht und zeigte ihn an. Er habe sie vergewaltigt. Die DNA passte. Polizeilich war er schnell überführt. Er wurde am 8. Mai 2005 in U-Haft genommen. Vorwurf: Vergewaltigung. Abraham A. gab zu, mit der Frau Geschlechtsverkehr gehabt zu haben. Dieser sei jedoch „einverständlich geschehen“. Für ihre „Dienste“ habe er ihr „immer 20 bis 30 Euro gezahlt“, steht im Polizeiprotokoll.
Nach „Fahrer“ – ins Landl „eingefahren“
Lange Rede kurzer Sinn: Zwei Haftprüfungsverhandlungen am 20. Mai 2008 und 20. Juni 2008 folgten, bei denen der U-Häftling jeweils kein Rechtsmittel und keinen Enthaftungsantrag anmeldete. Die Haftgründe („Tatbegehung“ und „Fluchtgefahr mangels Inlandsintegration“) blieben aufrecht. Die HV zum GV bringt auf Grund von widersprüchlicher Aussagen der Geheimprostituierten am 30. September 2005 gem § 259 Z 3 StPO
(Mangel an Strafbarkeit der Tat, „Außer-Verfolgung-Setzen“ des Beschuldigten) einen Freispruch!
148 Tage in Verwahrungs- und Untersuchungshaft blieben unter dem Strich.
Kritik eines jungen Asylwerbers
Plötzlich wird Herr Abraham putzmunter. Das Essen war schlecht („unbekannte Kost“), 23 Stunden hätte er auf
der Zelle zubringen müssen („keine Arbeitsmöglichkeit“), die Besuchsmöglichkeiten seien „durch Überwachung eingeschränkt gewesen“ (ach!). Fehlte noch, dass Herr Asylwerber „Verdienstentgang in Freiheit“ geltend machte (tat er dann nicht). Es überwiegt bei Anträgen die Unsitte, „alles hineinzuschreiben“, was in Tag- und Nachtträumen durchs Hirn schießt.
Der Asylwerber hatte also viel zu kritisieren. Er vergaß, dass er bereits einmal einschlägig vor einem österreichischen Gericht vorbestraft war und auch in U-Haft saß. Er brachte den „Haftentschädigungantrag“ ein
(LG ZRS, 24.05.07, GZ 32 Cg 16/06t-12). Die Verfahrenshilfe übernahm der Vorstadtadvokat „Solicitor“
Edward W. Daigneault vom Wiener Hernalser Gürtel.
Schlechte Kost
Das LG ZRS gab der Klage statt und sprach 100 Euro pro Hafttag zu. Das OLG Wien folgte aber in der Revision der Finanzprokuratur, da man die Begründung als maßlos erachtete. Zurecht: 1.300 Insassen fressen in der JA Wien-Josefstadt die gleiche Kantinenkost. Es ist wahr: Sie ist schlecht. Doch selbst die Österreicher murren nur, nehmen dies aber nicht zum Anlaß, dafür 100 Euro (!) Haftentschädigung pro Tag zu verlangen.
Die Finanzprokuratur führte an, dass bei der Bemessung zu berücksichtigen sei, dass der Kläger zum damaligen
Zeitpunkt Asylwerber war und über kein Einkommen oder Vermögen verfügt habe. Deswegen sei durch die Haft „keine bedeutsame Änderung in seinen Lebensverhältnissen eingetreten“.
Gier eines Asylwerbers
Die Finanzprokuratur zahlte die Hälfte der Forderung und sah es damit als abgetan. Ein salomonischer Mittelweg.
Ein Asylwerber, der im Land Österreich noch keinen Finger gehoben, noch keinen Cent Steuer gezahlt, noch kein Wort Deutsch gelernt hat, sollte sich mit 7.400 Euro Haftentschädigung der Zweitinstanz begnügen, immerhin ein schöner Batzen Geld. Der vorbestrafte (!) Asylwerber dachte nicht daran. Er ging erneut in Revision.
Abermals erhielt er Verfahrenshilfe vor dem OGH. Der Senat 1 (Vorsitz Dr. Gerstenecker sowie die HR Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Dr. E. Solé und Dr. Schwarzenbacher) entschied dann überraschend, wohl im Geist der EMRK, aber auch formalistisch und lebensfremd.
OGH – formal
Der OGH befand, dass die Revision zulässig ist und die Finanzprokuratur pro Hafttag 100 Euro nach dem „Strafrechtlichen Entschädigungsgesetz 2005″ (StEG) zu bezahlen hat. In Summe 14.800 Euro. Plus Kosten.
Begründung: Bei einem Freispruch nach § 259 Z 3 StPO (Mangel an Strafbarkeit der Tat, „Außer-Verfolgung-Setzen“ des Beschuldigten), ist nach § 3 Abs 2 Satz 2 StEG die Verdachtslage nicht zu berücksichtigen. Gemeint sind: Vorstrafen oder Aufrechterhalten des Tatverdachts. Fehle der „dringende Tatverdacht“ zur Gänze, der zur U-Haft führte, gibt es beim „qualifizierten“ Freispruch auch keine Reduktion der Haftentschädigung.
Drum prüfe, wer sich ewig bindet
OGH wörtlich: „Sämtliche Varianten des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr sind nur dann taugliche Gründe
für die Verhängung der Untersuchungshaft, wenn überhaupt ein dringender Tatverdacht vorliegt.“ Zu deutsch:
Die U-Haft-Gründe wurden zu wenig geprüft. Die „Tatbegehungsgefahr“ ist der beliebteste Haftgrund. Man hätte A. nach „Tatausführungsgefahr“ in U-Haft nehmen müssen. Dann böte der „dringende Tatverdacht“ die Möglichkeit der Entschädigungminderung.
So aber besteht bei Freispruch gem § 259 Z 3 StPO (Mangel an Strafbarkeit der Tat, „qualifizierter“ Freispruch, „Außer-Verfolgung-Setzen“ des Beschuldigten) keine Chance für Minderung der Entschädigungsansprüche, so der OGH.
OGH: Vorhaft für hohe Haftentschädigung irrelevant
Abschließend geht der 1. Senat auf die Rechtsmeinung des OLG ein, wonach der Asylwerber schon einmal gesessen ist und daher das Haftübel das zweite Mal nicht mehr so schlimm wäre. „Der Umstand, dass ein Ersatzberechtigter bereits in der Vergangenheit das Haftübel kennen gelernt hat, führt grundsätzlich nicht dazu, die neu erlittene Haft geringer zu bewerten als jene von bislang von Haft bzw Vorstrafen verschonten Personen.“
OGH: „Die wesentliche Änderung der Lebensumstände findet im Allgemeinen schon durch den Entzug der Freiheit statt.“ Daher: „Die von den Vorinstanzen mit 100 EUR/Tag bemessene Entschädigung ist demgemäß nicht zu beanstanden.“
Zwischenschritte missachtet
Nun, das mag alles formal stimmen. Schade ist nur, dass der OGH auf den biografischen Hintergrund wenig eingeht. Der Umstand, dass ein jugendlicher Asylwerber im offenen Asylverfahren bereits zwei Mal vor Gericht steht, scheint akzeptiert zu sein. Dass er sich – vom moral-ethischen Standpunkt – bei Geheimhuren herumtreibt, scheint keine Einschränkung zu sein. Dass er keinerlei Enthaftungsschritte in fünf Monaten U-Haft unternahm,
wo doch alles so schlecht war, spielt keine Rolle.
Der OGH beschränkt sich auf die formale Verfahrenslage: Hier gibt es eine U-Haftierung nach § 180 Abs 2 Z 1 und Z 3b StPO iVm § 35 JGG (Fluchtgefahr, Tatbegehung, Jugendstrafgesetz), dann einen „qualifizierten“ Freispruch nach § 259 Z 3 StPO, dann eine Haftentschädigung nach § 5 Abs 2 StEG, die nicht zu mindern ist (§ 3 Abs 2 StEG), weil der Angeklagte wegen „Tatbegehungsgefahr“, aber nicht wegen „Tatausführungsgefahr“ in U-Haft saß.
Der ehedem Jugendliche ist nun um 14.800 Euro reicher geworden und kann damit, nuttengesteuert wie er ist,
viele Bordelle bereisen. Sollte er wieder das Geld zu Hause vergessen, könnte ihm geschehen, dass er wieder in
U-Haft kommt. Dann braucht es aber einen dringenden Grund. Ob dieser junge Mann einmal eine Stütze der österreichischen Gesellschaft wird, sollte der Asylgerichtshof entscheiden.
Entscheidung (10. Juni 2008): 1 Ob 263/07 v
Marcus J. Oswald (Ressort: Asyl, Haftentschädigung, OGH-Entscheidungen)
Zeugen Jehovas gewinnen gegen Österreich vor ECHR

ECHR EGMR Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte - Strassburg (Frankreich)
(Wien, im August 2008) Ganze 114 Verurteilungen erhielt zwischen 1999 und 2006 die Österreichische Gerichtsbarkeit (auf Bevölkerung: 20 Mal so viel wie die Deutsche) durch den ECHR (Europäischen Gerichtshof
für Menschenrechte/EGMR). Das „Recht auf faires Verfahren“ (Art. 6) wurde 45 Mal verletzt, „Überlange Verfahrensdauer“ (Art. 6) 45 Mal gerügt, 18 Mal wurde die publizistische „Meinungsfreiheit“ (Art. 10) zwischeninstanzlich verletzt und 6 Mal das „Recht auf Respektierung des Familienlebens“ (Besuchsrecht, Art. 8). Ein Mal wurde ein Verstoß gegen „Freiheit und Sicherheit“ (Art. 5) festgestellt und zwei Mal das „Effektive Rechtsmittel“ (Art. 13) außer Acht gelassen, so der ECHR/EGMR. (Mehrfachüberschneidungen in Fällen.)
Vorbestrafte Justiz
2007 wurde Österreich unter dem französischen Gerichtspräsidenten Jean-Paul Costa (seit 19. Jänner 2007)
in Summe 20 Mal verurteilt. Aktuell gibt es 570 „hängige“ Verfahren, bei denen alles offen ist.
Im Juli 2008, kam eine neuerliche Verurteilung der Republik Österreich dazu. Die Freude wird nicht bei allen groß sein. Diejenigen, die es immer schon gewußt haben, dass die Gerichtsbarkeit in Österreich mindere Qualität hat, werden diesmal nur leise jubeln.
Leiser Jubel unter Justizkritikern
Denn es waren die Zeugen Jehovas, die Recht bekamen. Dem „Kurier“ war das am 1. August 2008 (S. 2)
in seiner Printausgabe eine schmalllippige Kurznotiz Wert. Demnach urteilten sieben Richter mit einem Stimmverhalten von sechs zu eins gegen Österreich.
Tenor des Spruchs, der in der schlecht erreichbaren Datenbank des ECHR (Hudoc) derzeit nicht abrufbar ist, sei, dass die österreichischen Behörden die in der EMRK festgeschriebene „Religionsfreiheit verletzten“, indem sie den „Zeugen seit 20 Jahren den Status der Religionsgemeinschaft verweigerten“. Die „Zeugen Jehovas“ erhielten
10.000 Euro Schadensersatz und die gesamten Prozesskosten von 42.000 Euro zugesprochen.
Hietzinger Anwalt singt Hossianna in der Höhe
„Blaulicht und Graulicht“ weiß mehr als der „Kurier“, vor allem, wer für die massive Hintergrundarbeit für die „Zeugen“ zuständig ist. Für die österreichischen „Zeugen Jehovas“ macht sich seit Jahren ein Hietzinger Anwalt und Bruder der ersten Stunde auf juristischer Ebene stark: Dr. Reinhard Kohlhofer.
Er ist aktiver „Zeuge“ und vermutlich der einzige österreichische Jurist, der offensiv zur Rechtslehre in Verbindung mit den „Zeugen Jehovas“ publiziert. In den letzten Jahren veröffentlichte er: „Die rechtliche Situation religiöser Minderheiten in Österreich in Theorie und Praxis“ (Colloquium Band 1, Ende 1990er Jahre). Ferner erschien: „Das Patiententestament aus der Sicht der Zeugen Jehovas“ (Manz Verlag, 2000) sowie der Aufsatz „Gewissensfreiheit und Militärdienst“ (Colloquium, Band 4), der später ins Buch „Gewissensfreiheit und Militärdienst international“ (Verlag Österreich, 2000) mündete, das er herausgab.
Kohlhofer veröffentlichte Einschlägiges
Dann schrieb Anwalt Kohlhofer den Aufsatz „Jehovas Zeugen – Verkündiger des Königreiches Gottes“ in der Fachzeitschrift „öarr“ (2002) und gab das Buch „Die Anerkennung von Religionsgemeinschaften“ heraus
(Verlag Österreich, 2003).

Dr. Reinhard Kohlhofer - Generalanwalt und juristisches Mastermind der Zeugen Jehovas Österreich
Rechtsanwalt Dr. Reinhard Kohlhofer aus Wien-Hietzing ist Glaubensbruder der ersten Stunde und intellektueller Kopf der österreichischen Zeugen Jehovas-Bewegung in den laufenden Anerkennungsverfahren.
Der umtriebige Jurist ist Initiator der Colloquium – Gesellschaft zur Förderung zukunftsorientierter Wissenschaften, die die Schriftenreihe „Colloquium“ herausgibt, in der er Thesen zur Religionsfreiheit veröffentlicht.
Druckvolles Agieren seit zehn Jahren
Am 25. Oktober 1997 hielt Reinhard Kohlhofer einen Vortrag im Hotel Marriott. Nach der damaligen Veröffentlichung eines Sektenreports des BM für Unterricht schlossen sich einige religiöse Gruppen zu einer Informationsveranstaltung zusammen. Die Tagung wurde unter dem Vorsitz des damaligen Österreich-PR-Managers der Moon-Sekte angeführt. Kohlhofer gab in seinem Referat einen Abriss über Religionsgeschichte, sich als Rechtsvertreter der Gruppen Scientology, Mormonen und der Moon Sekte aus, prangerte das Religions- und Informationsmonopol der etablierten Großkirchen an und übte Kritik an der Aufklärungskampagne des Bundesministeriums (die Sekten verurteilte). Er sprach auch von juristischen Teilerfolgen. Das war Ende 1997.
Ein Zuhörer schnitt den Vortrag auf Tonband mit.
Ist Zulassung dieser Gruppe legitim?
Die Kernfrage bei den „Zeugen Jehovas“ ist: Gibt es Gründe die „Zeugen“ als Religion zuzulassen? Soll man die Erlaubnis zur Ausübung einer Werte stiftenden Religion an Schulen und in öffentlichen Gotteshäusern geben?
Ernster Hintergrund der Frage, die sich „Blaulicht und Graulicht“ erlaubt: Die „Zeugen Jehovas“ lehnen das
Feiern von Kindergeburtstagen, den Militärdienst, politische Wahlen und Bluttransfusion ab.
+++
Mehr zu den „Zeugen“ bei Kollegen Walter Egon Glöckel, der sich schon jahrelang mit den „Zeugen“ beschäftigt. Link: http://www.zeugen-jehovas.dergloeckel.eu/
Marcus J. Oswald (Ressort: Zeugen Jehovas)
Dr. Alois Kaiser – Rohrspatz, Rosenkrieg und der OGH
(Wien, im Juni 2008) Wenn Herr Kaiser schneidet, legt er seinen Finger tief in Wunden. Er ist Chirurg in Wels.
Seit mehreren Jahren liefert er sich einen rüstigen Rosenkrieg mit seiner Exfrau, ebenso Ärztin. In die Schlacht verwickelt: Bezirksrichterinnen, Landesrichterinnen und der Senat 9 (Dr. Rohrer) und Senat 10 (Dr. Schinko) am Wiener OGH, die unisono seit 2004 fortfolgend in väternachteiliger Perspektive daran festhalten, dass das gesamte Sorgerecht für drei Kinder der Exfrau zugesprochen wurde.
Beachtliche sieben Einträge in der RIS-Datenbank hat Herr Kaiser seit 2006 bereits geschafft. Es geht um unbescheidene 39.058,24 EUR Unterhaltsnachzahlung (alte Währung: halbe Million Schilling) seitens der Frau,
um drei mj. Kinder (14, 12 und 6 Jahre alt) und eine geforderte Ausdehnung des Besuchsrechts seitens des Mannes. Begleitend schickte ihm der Rechtsanwalt der Frau „das Finanzamt“ für eine Betriebsprüfung, um Betriebsausgaben unter die Lupe zu nehmen. Die Vertretung im Scheidungsfall machte 2004 und 2005 Dr. Günter Tews.
Damals war die Schlacht von hoher Professionalität gekennzeichnet.
Der Kaiser soll bluten
Herr Kaiser ist keiner von eigenen Gnaden. Er hat studiert, einen Stressjob am großen Klinikum Wels
(37 Departements, Institute und Abteilungen, 1.346 systemisierte Betten) und eine Privatpraxis in Wels.
Er hat gelernt, was es heißt, flexibel sein zu müssen. Daher hat er es nicht so mit dem starren Beamtenstaat.
Schon gar nicht mit jenen Beamten in Talar und Hermelin.
Seit 2005 ist Dr. Tews nach seinem Burn Out nicht mehr der Rechtsbeistand des Herrn Kaiser und dieser
vertritt sich selber. Damit sank die Qualität der Sachlichkeit der Eingaben bei den Gerichten. Zugleich hob
sich der psychologische Charakter und kabarettistische Unterhaltungswert.
Großer Kämpfer vor dem Herrn
Spätestens seit Herbst 2007, als seine Exfrau (Scheidung: 14. April 2005) begann, Unterhaltszahlungen per Pfändung einzutreiben. Ab nun sprach Herr Kaiser Klartext, was er von den Richtern hält. Dabei erweist er sich nicht nur als großer Kämpfer vor dem Herrn, sondern auch als Analytiker des Seelenzustandes der weiblichen Richterschaft am Landesgericht Wels. Vorauszuschicken ist, dass ihm drei solche Eingaben Ordnungstrafen in der Höhe von 1.450 EUR, 1.450 EUR und 1.200 EUR einbrachten.
Hintergrund: Am 20. Oktober 2004 wurde die Obsorge der Mutter Karin übertragen. Der Vater wurde zum Wochenend- und Zahlvater exkulpiert. Am 4. Juli 2005 beantragte Vater Alois die Obsorge (Antrag auf „Obsorgeentzug der Mutter“). Am 28. Juni 2007 (!) wies das Landesgericht Wels den Beschluss ab.
Die erste Ordnungsstrafe durch OGH Wien (Senat 9) erhielt der Kaiserliche, als seine Exfrau am
7. Dezember 2005 beim Bezirksgericht Wels die Hand aufzuhalten begann und die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse beantragte (§ 81 EheG). Da war das Problem, dass die Scheidungsrichterin auch im Aufteilungsverfahren den Vorsitz übernahm. Auf Pest folgte für Herrn Kaiser die Cholera. Er sah darin eine Befangenheit der Justiz und schrieb einen Ablehnungsantrag an den Gerichtsvorsteher. Dieser schmetterte den Antrag ab. Dann Kaiser: „Der Beschluss des Gerichtsvorstehers ist eine klassische neurotische Abwehr eines berechtigten Antrages zum Schutz von Frau Mag. X. (Richterin). Es ist eine Tatsache, dass Frau Mag. X dem unvertretenen Antragsteller tatsächlich einen signifikanten finanziellen Schaden durch Nichteinhalten ihrer richterlichen Pflichten zugefügt hat.“
Messerscharf: „Neurotische Identifikation der Richterin mit der Klägerin“
So, Kaiser: „Neurotische Wahrnehmungsstörung ist das größte Problem unserer Gesellschaft, leider sind Richter und Richterinnen nicht ausgenommen – aber dies ist völlig untragbar und unakzeptabel, neurotische Ichbezogenheit und neurotische Fehlinterpretation hat im Gericht nichts verloren. Das neurotisch fehlinterpretative und neurotisch abwehrende Verhalten von Frau Mag. X hat auch zu einem Fehlurteil im Scheidungsurteil geführt, dabei handelt es sich um einen Justizskandal, der vorwiegend durch neurotische Fehlinterpretation und neurotische Identifikation der Richterin mit der Klägerin zustande gekommen ist!“ Weiters:
„Bei der Feststellung der Diagnose einer neurotischen Persönlichkeitsstörung der Richterin Frau Mag. X handelt es sich nicht um eine medizinische Verdachtsdiagnose, sondern um eine manifeste Diagnose durch den Arzt Dr. Kaiser, die er erst nach Zustellung des Scheidungsurteils von Frau Mag. X schriftlich manifestierte. Außerdem hat Frau Mag. X kritiklos auch paranoides Gedankengut von Frau Dr. K. in ihr Urteil aufgenommen. Dies ist ein weiterer Beweis für ihre höhergradige gerichtlich dokumentierte neurotische Persönlichkeitsstruktur“.
Und: „Frau Mag. X muss man deshalb die Fähigkeit absprechen, ehrliche Menschen von Lügnern zu unterscheiden“,
so der messerscharfe Chirurg.
Der komplette Wortlaut ist in der RIS-Datenbank (Entscheidung 9 Ob 136/06z – 20. Dezember 2006) dokumentiert. (Auch veröffentlicht in Richterzeitung 2007, S. 120). Dafür gab es zum guten Anfang eine Ordnungsstrafe von 1.000 EUR, die im Rekursverfahren auf 1.200 EUR erhöht wurde.
Die zweite Ordnungsstrafe folgte auf den nächsten Befangenheitsantrag am 11. Dezember 2006, diesmal gegen die Vizepräsidentin des Landesgerichts Wels (gleich: Vorsitz im Beschwerdesenat). Diese habe in seiner Pflegschaftssache willkürlich und unrichtig entschieden. LG Wels und OLG Linz (25. April 2007) stemmten dagegen. Die Folge war eine Verhängung eines Ordnungsgelds in der Höhe von 1.450 EUR durch den Senat 6 (Dr. Pimmer)
des OGH. Das ist die Aussschöpfung des Strafrahmens gem § 220 ZPO.
Dokumentiert unter Entscheidung 6 Ob 229/07f – 7. November 2007.
Die dritte Ordnungsstrafe durch OGH folgte, nachdem dem Kindvater das Gericht einen Strich durch eine besondere Sommerferienbesuchsrechtsregelung gemacht hatte. Am 23. April 2007 regelte das Erstgericht das Besuchsrecht des Vaters zu seinen Kindern Simon und Laurenz für die Zeit vom 28. April bis 6. Mai 2007 – also für die „Sommerzeit“. Gesamt neun Tage wurden ihm mit seinen Kindern „zugestanden“, was dieser als „Verarschung“ empfand. Er legte bei der Instanz Rekurs ein, doch dieses Gericht war bereits in Sommerurlaub – ein ablehnender Beschluss erfolgte erst am 12. September 2007 (!). Herr Kaiser roch die hinhaltende Absicht und war verstimmt.
„Schwachsinn“", „Pfusch“, „unprofessionell“, „Verarscherei“
Von nun an war der Feind, das Landesgericht Wels, klar. Der OGH verhängte neuerlich ein Ordnungsgeld von
1.450 EUR. Begründung: „In seinen breiten, allerdings phrasenhaften und inhaltlich wenig Substanz aufweisenden Ausführungen wiederholt der Vater erneut in beleidigender Art seine Vorwürfe gegen seine Ex-Frau (und Mutter seiner Kinder), den Erstrichter und den Rekurssenat. Beispiele für die in der Rechtsmittelschrift gängige Wortwahl sind ‘Schwachsinn’, ‘Pfusch’, ‘unprofessionell’, ‘Verarscherei’ usw.“
Weiter, OGH: „So spricht der Einschreiter beispielsweise davon, dass sich die Richter seit 4.5 Jahren mit der psychisch kranken Kindesmutter neurotisch identifizieren und ihn selbst neurotisch abwehren, dass sich die bestrafenden Richter gedankenlos mit einer Richterkollegin bzw mit Richterkollegen identifizieren, dass der Beschluss des Erstrichters als höhergradige psychologische Fehlleistung anzusehen sei, dass die Vorsitzende des Rechtsmittelsenats von Hausverstandspsychologie und im Besonderen von Kinderpsychologie so wenig Ahnung habe, dass ihr Verhalten aus medizinischer Sicht als gefährlich einzustufen sei (im Übrigen sei ihre emotionelle Intelligenz nicht ausgereift), und der kinderlieblose Senat nachweislich seit vier Jahren in dem Akt psychologischen Pfusch betreibe; sein Verhalten sei als klassisch neurotisch zu bezeichnen.“
„Kinderliebloser Staat“ (c/ Dr. Alois Kaiser)
„In Anbetracht des Umstandes, dass auch die Ausmessung einer Ordnungsstrafe an der gesetzlichen Obergrenze durch das Rekursgericht nicht ausreichte, den Einschreiter zu einer Änderung seines Verhaltens zu bewegen, ist neuerlich eine Ordnungsstrafe im gesetzlichen Höchstausmaß von EUR 1.450 zu verhängen.“
Dokumentiert unter Entscheidung 10 Ob 110/07k – 18. Dezember 2007.
Dem Rekurs dagegen wird nicht stattgegeben – Entscheidung 10 Ob 39/08w – 22. April 2008.
+++
Die Ursprungssache im Fall Kaiser: 7 Ob 273/04d (15. Dezember 2004)
Marcus J. Oswald (Ressort: Scheidung)




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