Blaulicht und Graulicht - Das Online Magazin (Hotline: 0699 133 00 103)

Sex and Crime - Fall Mario Feldhaas - 5.5 Jahre Haft bestätigt

Veröffentlicht in Ein Bruch, Gerichtssaal, Justizfälle, Kinderpornografie, Short Message Service by marcusjoswald am August 5th, 2008
Marcus J. Oswald

Ernst Walter Stummer - Foto: Marcus J. Oswald

(Wien, im August 2008) Unter den kritischen Augen seines langjährigen “Komplizen” für Einbruchssachen, Ernst Walter Stummer, fand am 4. August 2008 die dritte Berufungsverhandlung gegen Mario Feldhaas
am OLG Wien im Justizpalast Statt.

3. Berufungsverhandlung

Der Wiener Feldhaas, 43, der seit Herbst 2007 in U-Haft sitzt und mittlerweile in der JA Stein Quartier bezog, wurde seit Herbst 2007 in drei Einzelverhandlungen nach Vergewaltigung eines Burschen aus dem Karlsplatzmilieu, Besitz von (männlicher) Kinderpornografie und für einen Einbruchsdiebstahl zu mehreren Haftstrafen verurteilt.

Archiv)

16 Jahre alt, Wiener Karlsplatzmilieu, Vergewaltigungsopfer? - Mario Feldhaas bestreitet. (Foto: Archiv)

Zwei Jahre gab es für die “Vergewaltigung” (wobei der Geschädigte im Prozess den Schweif weit einzog). Ein Jahr für Besitz von (männlicher) KIPO. Diese Strafen wurden vom OLG Wien in früheren Prozessen bestätigt.

Vaillant

Am 4. August 2008 stand zur Debatte, ob Feldhaas einen Einbruchsdiebstahl in ein Vaillant-Unternehmen in der Nussdorferstraße, unweit von seiner Wohnung entfernt, begangen haben soll. Das Erstgericht gab dazu 30 Monate Gefängnis. Sein langjähriger Freund, Ernst Walter Stummer stellte zu diesem Punkt den “Persilschein” aus und trat mit dem Gericht schriftlich in Kontakt: “Ich kenne Mario Feldhaas sehr gut und weiß, dass er einen Einbruch in einen kleinen Installateurbetrieb daher nicht machen würde.”

Alte Freundschaft

Fakten, warum nicht, blieb auch Stummer schuldig. Auf Grund des getrübten Vorlebens (19 Vorstrafen) blieb seine mehrseitige “Eingabe” an das Gericht unbeachtlich und wurde als treuer Freundschaftsdienst verstanden, der auf den Sachverhalt keinen Einfluß nimmt. Freilich: Die polizeilichen Ermittlungen im Fall waren schwach. Das Blut am Tatort auf einer Fensterscheibe kann einer der missliebigen Stricherfreunde, mit denen sich Feldhaas notorisch umgeben hat, hingeschmiert haben. Doch tatsächliche Ermittlungen nahm auch Stummer nicht auf. Seine “Zeugenschaft” (er bot sich als “Zeuge” an) war eher als Leumundszeugenschaft für Feldhaas zu verstehen, den er einmal - nomen est omen - als “schnellen Einbrecher” lobte und mit dem er von 1995 bis 2003 die gemeinsame Stiegensteigerrodel geteilt hat.

Keine Milde durch Gericht

Kurz: Der “Fall Feldhaas”, eine Mischung aus Sex and Crime, ist für dieses Mal abgeschlossen. Der Berufungsgang am OLG Wien vom 4. August 2008 unter dem Vorsitz von Richter Herbert Körber (Senat 23, Beisitz: Werner Röggla, Johannes Jilke) blieb kurz. Standardgemäßes Pflichtrepertoire, keine Zuhörer außer der langjährige Weggefährte Ernst Walter Stummer, 70. Pflichtverteidigerin Christa-Maria Scheimpflug fasste in zwei Minuten den Einbruchsdiebstahl in der Nußdorferstraße zusammen und ersuchte um Herabsetzung der Strafe. Doch das Urteil blieb gleich: 30 Monate. Feldhaas, der schon drei Mal im “Mutterhaus” JA Stein wegen Einbruchsdiebstählen einsaß, wird Anfang 2013 die Freiheit wieder sehen.

Sein treuer Komplize und Freund Stummer ist dann 74 Jahre alt.

Marcus J. Oswald (Ressort: Short Message Service)

Deutschland - Fahndungsdruck gegen Kinderpornografen

Veröffentlicht in Kinderpornografie by marcusjoswald am Mai 18th, 2008

(Wien, im Mai 2008) Die größte Kommandoaktion der Polizei zum Kinderschutz im Internet rollt derzeit in Deutschland an: Kinderpornografen, Pädophilen und Web-Lüstlingen soll das Handwerk gelegt werden.

Seit Ende 2007 läuft die “Operation Himmel”, die 12.000 Internet-User im Ziel hat. Das hat nun ein Oberstaatsanwalt aus dem ostdeutschen Halle der Presse verraten - was polizeiinterne Misstöne in Deutschland ausgelöst hat. Ermittler, vor allem in Süddeutschland, befürchten, dass durch mediale Vorwarnungen relevantes Beweismaterial vernichtet wird.

Operation Himmel - Deutschland 2007 und 2008

Die Operation Himmel ermittelt in rund 70 Ländern hauptsächlich gegen Männer auf Grund von IP-Adressen, die in konkreten kinderpornografischen Seiten aufgetaucht sind. Es geht um Besitz, Weitergabe und gewerbsmäßigen Handel mit Fotos und Videos in Zirkeln, die das Informationsmedium Internet für Perversitäten missbrauchen.

Im Bundesland Bayern wurde gegen 2.000 Tatverdächtige ein Ermittlungsverfahren auf Grund von Tatverdacht eröffnet, wovon ein Drittel schon abgeschlossen sein soll. In Baden-Württemberg laufen Hausdurchsuchungen und Datenspiegelungen gegen 1.700 Personen, im Bundesland Sachsen-Anhalt gegen 300.

Aufgeflogen ist der Skandal, nachdem Ende 2007 “enorme Datenmengen” über den deutschen Provider Strato bewegt worden waren, berichtete die ARD auf ihrer Webseite.

Ob Österreicher auch ins Netz gehen, ist noch geheim.

Kein Unrechtsbewußtsein

Seit die Rechner immer schneller, die externen Speicher immer kleiner, die Unverfrorenheit immer größer, die Tagesfreizeit immer mehr wird, nimmt die Internetkriminalität zu.

Es konnte noch kein Nutzer darlegen, warum er Kinderpornografie auf seinem Rechner hat. Einschlägige Gerichtsprozesse in Wien brachten selbst von intelligenten Männern nie mehr als jämmerliches Gestammel hervor.

Das Gebiet der Pädophilie ist zu wenig erforscht und durchsichtig gemacht. Die Gesetzesandrohungen für Kinderpornografie sind seit 2004 in Österreich verschärft worden (bei Gewerbsmäßigkeit bis zu 10 Jahre Haft).
Bei vielen Personen rangiert das Tatbild unter Kavaliersdelikt wie Telefonieren am Steuer.

Bärtige, Polizeiobere, Wissenschaftsbeamte

Man kann beobachten, dass dickbärtige Männer mit ungepflegtem Äußeren am Wiener Gürtel bis zwei Uhr Nachts im arabischen Internetshop sitzen und die mitgebrachte externe Festplatte mit Bildmaterial sehr jung wirkender Mädchen füllen. Bei Shopbetreibern gibt es kein Unrechtsbewußtsein, keine Zivilcourage, keinen Abwehrmechanismus. So wird das Katz-und-Maus-Spiel zwischen Lustmolchen und Staatsorganen endlos gehen.

Manchmal horten selbst Staatsbeamte KIPO. Dann wird das Staatssystem im Auswahlsystem ad absurdum geführt. Wenn nicht mehr klar ist, wer im Staat in moralischer Festigkeit “oben sitzt” und führt und wer unten sitzt und folgt, heben sich die Regeln - ähnlich wie bei der Korruption - auf. Kürzlich wurde ein Polizeioberst des Besitzes von (geringen Mengen) KIPO überführt. Unter Nachsicht aller Taxen konnte man ihm noch glauben, dass er privat Columbo spielen wollte.

Am 30. Jänner 2007 um 22 Uhr wurde ein 45-jähriger Mitarbeiter des österreichischen Ministeriums für Wissenschaft im Wiener Internetcafé “Speednet” von Polizisten an seinem Terminal von hinten auf die Schulter getippt. Verkehrskontrolle. Der Mann hatte soeben einschlägige kinderpornografische Seiten angezapft und Bildmaterial im vermeintlichen Schutz der anonymen IP-Adresse auf Datenträger gebrannt.

Qualitätskriterium “Stiller Alarm” in Webcafé “Speednet”

Dabei hatte er einen stillen Alarm ausgelöst, den es im Internetcafé “Speednet”, gibt. Beim Ministerialbeamten fanden sich zu Hause weitere hundert Speicherträger mit einschlägigem Bildmaterial, was einer zweistelligen Gigabytedatenmenge entspricht.

Gegenüber der Wiener Kriminaldirektion 1 und dem zuständigen Gruppeninspektor Brozek gestand er, dass er seit Ende 2005 Material einsammelte und ab Herbst 2006 distribuierte. Über Motive schwieg er. Der Mann arbeitet noch immer in österreichischen Wissenschaftsministerium.

In den letzten zwei Jahren gab es mehrere Aktionen gegen KIPO:

  • Anfang 2006 ging die Operation Penalty von Stuttgart aus. Man untersuchte 2.200 Anschlüsse in 82 Ländern auf allen 5 Kontinenten, die Bestellungen von Material aufgaben. Aus Österreich waren 55 IP-Adressen dabei. Im Zuge der Erhebungen fand man auch 1.000 Fotos auf dem Rechner eines Leitenden Kriminalpolizisten in Stuttgart.
  • Mitte 2006 begann die Operation Heidi, die von Wiesbaden ausging. Auch diesmal waren Österreicher in größerem Ausmaß an Ringgeschäften beteiligt. Laut Bundeskriminalamt Wien (BK) gab es maßgebliche Anzeigen gegen vier Wiener, drei Niederösterreicher, einen Steirer und einen Vorarlberger.
  • Die Operation Mikado löste im Herbst 2006 große Turbulenzen bei Datenschützern in Deutschland aus. Erstmals begehrte die deutsche Polizei über 14 Bankinstitute die Einsicht in Kreditkartenabrechnungen, da hunderte Buchungen auf ein Verteilerkonto auch von Deutschen flossen. Ein Teil der 22 Millionen Kreditkarten Deutschlands wurde geöffnet und 322 Verdächtige, die Überweisungen tätigten, angezeigt. Österreichbezug bestand bei dieser Operation keiner.

Marcus J. Oswald (Ressort: Kinderpornografie)

Der Strafexperte - Mag. Roland Friis - Teil 3

Veröffentlicht in Gastautoren, Kinderpornografie, Mag. Roland Friis by marcusjoswald am Mai 13th, 2008

Am 10. Mai 2008 wurde in Chicago (USA/Illinois) der Prozess gegen den Musiker R. Kelly nach “Kinderpornografie” eröffnet. Er soll Ende der 90er Jahre ein Video erzeugt haben, das ihn beim Geschlechtsverkehr mit einer 13-Jährigen zeigt. Die Anklageerhebung zog sich seit 2005 hin.
Der Musiker, der weltweit 23 Millionen Alben verkaufte, erklärte sich in allen 14 Anklagepunkten “nicht schuldig”. Im Höchstfall drohen dem Afroamerikaner 15 Jahre Knast. (mjo)

Rechtsexperte Mag. Roland Friis, Strafverteidiger in Wien, legt in seinem Gastbeitrag die österreichischen Grundzüge im Umgang mit dem Strafdelikt der Kinderpornografie (KIPO) dar.

+++

Seit 1994 wird die Kinderpornographie im Strafrecht im § 207a StGB geregelt. Damit sollte vor allem die ungestörte sexuelle und allgemein psychische Entwicklung von Minderjährigen bis 14 Jahre geschützt werden.

Mit dem Strafrechtsänderungsgesetz 2004 wurde auch der § 207a reformiert und an die internationalen Rechtsakte angepasst.

Die wesentlichsten Änderungen sind das Heraufsetzen des Schutzalters für Kinderpornographie von 14 auf 18 Jahre und die Erhöhung der Strafandrohungen.

Was versteht man unter unmündigen bzw. mündigen Minderjährigen?

Die Unterscheidung von unmündigen und mündigen Minderjährigen ist für das Ausmaß der Strafdrohungen sehr wichtig: Als unmündig gilt, wer noch nicht 14 Jahre alt ist. Mündige Minderjährige sind 14- bis 18-Jährige. Sie finden erst seit der Novelle 2004 Berücksichtigung im § 207a.

Was sind pornographischen Darstellungen Minderjähriger?

Im § 207a Abs. 4 StGB wird der Begriff der pornographischen Darstellungen Minderjähriger genau definiert.
Von Bedeutung ist unter anderem die Wirklichkeitsnähe der Abbildung. Das heißt, der Betrachter der Darstellung muss den Eindruck gewinnen, dass er selbst Augenzeuge der verbildlichten Handlung gewesen ist. Dafür ist vor allem die Qualität der Abbildung wichtig. Die Wirklichkeitsnähe muss vom Gericht festgestellt werden.

Um welche Art der Darstellung, welches Medium oder welchen Bildträger es sich dabei handelt ist egal. Wichtig ist nur der Bezug zur Realität. Zeichnungen, Gemälde oder ähnliches stehen außer Betracht.

Die Definition im § 207a umfasst:

  • wirklichkeitsnahe Abbildungen von geschlechtlichen Handlungen an Minderjährigen, von Minderjährigen an sich selbst, an einer anderen Person oder an einem Tier
  • wirklichkeitsnahe Abbildungen von Geschehen mit einer minderjährigen Person, wenn die Abbildung den Eindruck erweckt, dass es sich dabei um eine geschlechtliche Handlung handelt
  • wirklichkeitsnahe Abbildungen bloß der Genitalien oder der Schamgegend Minderjähriger, sofern sie der sexuellen Erregung des Betrachters dienen
  • und “virtuelle Pornographie”. Damit sind sowohl vollkommen künstliche, meist am Computer, hergestellte als auch durch Veränderung von realen Bildern hergestellte Darstellungen gemeint sein. Außerdem können darunter auch Abbildungen von erwachsenen Darstellern fallen, die so manipuliert wurden, dass sie den Eindruck vermitteln, es handle sich dabei um Minderjährige.

Das Gericht muss in allen Fällen feststellen, ob im konkreten Fall tatsächlich eine minderjährige Person mitwirkt. Wenn Zweifel herrschen, muss dies zu einem Freispruch führen. Die Feststellung des Alters anhand von bildlichen Darstellungen dürfte sich aber oft als schwierig erweisen, vor allem bei Nahaufnahmen der Genitalien oder der Schamgegend.

Wer macht sich strafbar und wie hoch sind die Strafdrohungen?

§ 207a Abs. 1 StGB: Wer eine pornographische Darstellung einer minderjährigen Person herstellt oder zum Zweck der Verbreitung einführt, befördert oder ausführt oder einem anderen anbietet, verschafft, überlässt, vorführt oder sonst zugänglich macht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

Das betrifft grob gesagt jeden, der zur Verbreitung von pornographischen Darstellungen Minderjähriger beiträgt. Im § 207a Absatz 1 StGB wird nicht unterschieden, ob es sich um die Darstellung von mündigen oder unmündigen Minderjährigen handelt. Durch diese Bestimmungen soll ein absolutes Herstellungs- bzw. Verbreitungsverbot erreicht werden.

Unter “Herstellen” versteht man nicht nur das Filmen oder Fotografieren der Handlung sondern auch das Anfertigen von Abzügen und Kopien. Sobald man eigenhändig in irgendeiner Herstellungsphase mitwirkt,
macht man sich strafbar.

Provider, die allgemein einen Server betreiben um den pauschalen Internetzugang zu ermöglichen, sind nicht am Zugänglichmachen von Kinderpornographie beteiligt. Erst wer gespeicherte Abbildungen bewusst an andere User weitergibt, macht sich strafbar.

§ 207a Abs. 3 StGB: Wer sich pornographische Darstellungen mündiger Minderjähriger verschafft oder eine solche besitzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen. Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren ist zu bestrafen, wer sich eine pornographische Darstellung einer unmündigen Person verschafft oder eine solche besitzt.

Der Konsum von kinderpornographischen Darstellungen durch bloßes Abrufen im Internet ist nicht strafbar,
erst das Abspeichern stellt ein “Sich-Verschaffen” dar und ist somit strafbar.

Sowohl für Absatz 1 als auch für Absatz 3 des § 207a gilt, dass Vorsatz nötig ist. Das Gericht muss nachweisen können, dass der Beschuldigte mit voller Absicht gehandelt hat und zumindest vermutet hat,
dass es sich sowohl um pornographische Darstellungen als um einen unmündigen bzw. minderjährigen
Darsteller handelt.

In welchen Fällen kommt es zu einer erhöhten Strafdrohung?

Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren droht demjenigen, der die Tat gewerbsmäßig begeht.
So genannte “Tauschringe” (Internettauschbörsen) sind im Normalfall nicht gewerbsmäßig.

Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren kann bestraft werden, wer die Tat als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht.

Ebenso mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren bestraft werden kann, wer die Tat so begeht, dass
sie einen besonders schweren Nachteil der minderjährigen Person zur Folge hat. Dazu zählen unter anderem schwere gesundheitliche, wirtschaftliche, berufliche sowie ausbildungsbezogene Nachteile für das Opfer.

Das Strafmaß der Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren droht auch dem, der eine pornographische Darstellung einer minderjährigen Person unter Anwendung schwerer Gewalt herstellt oder bei der Herstellung
das Leben der dargestellten Minderjährigen vorsätzlich oder grob fahrlässig gefährdet. Dies gilt zum Beispiel, wenn besonders brutal oder mit für das Opfer gefährlichen Mitteln gehandelt wird bzw. wenn für das Opfer konkrete Lebensgefahr besteht.

Wie verhält es sich mit der Beteiligung?

Sobald man eigenhändig an irgendeiner Herstellungsphase mitgearbeitet hat, gilt man als unmittelbarer Täter.

Mittäter oder Beitragstäter sind z.B. die Medienverantwortlichen einer Zeitung, wenn dort jemand anderes ein kinderpornographisches Inserat schaltet.

Da Vorsatz in Bezug auf das Alter der Darsteller erforderlich ist, macht sich nur strafbar, wer weiß oder
glaubt, es handle sich um Kinderpornographie. Wem also bewusst ist, dass es sich bei dem Darsteller einer pornographischen Abbildung nicht um eine minderjährige Person handelt und diese an einen Dritten weitergibt, macht sich nicht strafbar, auch wenn der Dritte glaubt, der Darsteller wäre minderjährig.
Dieser Dritte kann jedoch wegen Versuches haftbar gemacht werden.

Gibt es Strafausschließungsgründe?

Ja. Nicht straffällig wird, wer eine pornographische Darstellung einer mündigen minderjährigen Person mit deren Einwilligung und zu deren eigenem Gebrauch herstellt oder besitzt.

Außerdem kann nach § 207a nicht bestraft werden, wer eine virtuelle pornographische Darstellung einer mündigen minderjährigen Person zu seinem eigenen Gebrauch herstellt oder besitzt, sofern keine Gefahr
der Verbreitung der Darstellung besteht.

In beiden Varianten der Strafausschließung muss es sich aber um einen mündigen Minderjährigen handeln.
Für jegliche Art von pornographischen Darstellungen noch unmündiger Minderjähriger kommen keine Strafausschließungsgründe in Betracht.

Mag. Roland Friis ist Verteidiger in Strafsachen in Wien.

(Ediert von Marcus J. Oswald in Gastautoren, Mag. Roland Friis)