Fünf Mal Raub an einem Gerichtstag - 11 Jahre Haft für Thomas Ullrich
(Wien, am 7. Oktober 2008) Ein ganz gewöhnlicher Tag am Landesgericht Wien: Fünf Raubfälle stehen in unterschiedlichen Sälen zur Verhandlung. Haftrahmen, je nach Alter der Angeklagten 1 bis 15 oder 5 bis 15 Jahre. Diese Woche dafür am LG Wien kein “Mord”.
Die Jungräuber lesen kein Gesetz, bevor sie einen Raub begehen. Daher stehen die Gerichte im Dauereinsatz. Hochbetrieb auch in der JA Hirtenberg. Zu zwei Fällen brachte sie am 7. Oktober 2008 Haftinsassen, die bereits aktuell eine Haft verbüßen, mit dem Tagesbus in das Landesgericht Wien zum Prozess. Zwei Mal sind die Räuber nicht wirklich erwachsen (einmal 20 Jahre, einmal 24 Jahre alt). Zwei Mal gab es hohe Haftstrafen.
Tankstellenraub
Saal 303: Mario Wieshofer, 20, und der 19-jährige Felix Stefan H. werden im Schwurprozess unter dem Vorsitz von Eva-Maria Wilder (Beisitzer: Irene Mann und Ulrich Nachtlberger) beschuldigt, den rothaarigen Tankstellenpächter Kurt Terdina unsanft um Geld erleichtert zu haben: Nämlich mit vorgehaltener Gaspistole. Um ihrem Wunsch Nachdruck zu verleihen, zogen sie ihm mit einem Schlagring eine über den Kopf. Mit der Beute von 900 Euro Bargeld flohen die beiden halbwüchsigen Freunde. Das geschah am 21. September 2007.
Der kleingewachsene, an den Armen mit Nahrungsergänzungsmitteln auftrainierte, sechs Mal vorbestrafte Mario Wieshofer saß zu diesem Zeitpunkt in der JA Hirtenberg in Haft, die aus einer anderen Sache stammt.
Es gilt 2 Jahre abzusitzen, wovon heute 19 Monate erledigt sind. Auf einem Haftausgang beging er den Raub in der Tankstelle. Dafür sprechen ihn acht Geschworene noch einmal glatt schuldig (8:0). Es gibt fünf Jahre Haft dazu, zusätzlich den Widerruf von 16 Monaten aus einer früheren Sache. Richterin zum Angeklagten: “Haben Sie das Urteil verstanden?” Wieshofer: “Ja, sechs Jahre.” Richterin: “Nein, fünf Jahre bekommen Sie dazu. Und den Widerruf von 16 Monaten. Insgesamt müssen Sie also 8 Jahre und vier Monate verbüßen.” Wieshofer schüttelt sich kurz auf der Anklagebank. “Nehmen Sie das Urteil an?” Er will sich beraten lassen. Der Pflichtverteidiger kommt vor. Nach dreißig Sekunden sagt Wieshofer in Jeans und schwarzem Kurzarm-T-Shirt, das seine muskulösen Arme betont: “Ich nehme an. Sonst wird es in der Berufung noch mehr.” Der heute 20-Jährige hat nun insgesamt
100 Monate zu sitzen. Die zweiköpfige Justizwache der JA Hirtenberg, darunter der Feuerwache-Offizier der Gefängnisanlage, darf ihn wieder mitnehmen. Er will sich in die JA Graz-Karlau verlegen lassen, um dort eine Mechaniker-Lehre zu machen.
Der Zweitangeklagte wirkt schüchtern und sitzt im schwarzen Maturaanzug da. Er war Kochlehrling im Hotel
De France und hat immer gearbeitet. Bei ihm erkennt Richterin Eva-Maria Wilder, die viele Fälle mit jugendlichen Erwachsenen verhandelt, dass er kein Berufskrimineller ist. Daher gibt sie ihm drei Jahre Haft, zwei Jahre auf Bewährung. Er bekommt den Zeitpunkt seines Strafantrittes in die JA Simmering in den nächsten drei Monaten.
Bei Jugendgerichtsfällen zeigt sich immer wieder, dass jene Angeklagten gute Chancen haben, wenn sie ein soziales Umfeld vorzeigen. Beim unbescholtenen Zweitangeklagten sitzt die ganze Familie im Publikum, vier Kopf hoch, bis zum Opa. Beim Erstangeklagten sitzt nur ein merkwürdiger älterer Herr, der der Vater oder ein Onkel sein könnte. Beide Angeklagten nehmen das Urteil an. (449 Hv 3/08x, 405 St 55/07t)
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Ein ganz anderer Raubfall wird am 7. Oktober 2008 im Großen Schwurgerichtssaal verhandelt. Merkwürdig leer ist der große Saal. Vier Zuhörer: Eine steinalte Frau, ein jüngerer Mann, ein rüstiger Senior und der Herausgeber. Man konnte sich den Sitzplatz gut aussuchen. Vor Gericht steht Thomas Ullrich.
Mit Ullrich ist dieses Journal schon länger in Kontakt. Er ist ein Problemfall, was sich auch darin zeigt, dass hier und heute ein 24-Jähriger zu 11 Jahren Zusatzhaft verurteilt wird. Kein einziger Angehöriger, keine Mutter, kein Vater, keine Geschwister schließen ihn zum bösen Ende in die Arme und wünschen viel Glück. Er ist ein Wiener, bei dem einfach kein soziales Auffangnetz vorhanden ist. Es steht zu befürchten, dass sich das auch in 12 Jahren (dann ist seine Entlassung; 2020) nicht ändern wird. Seltsamerweise sind auch seine “Freundin”, von der er so schwärmt, oder sein dreijähriges Kind nicht anwesend. Aber es geht in diesem Schwurprozess ohnehin nur um den Vorwurf des zweifachen Raubs. Um das dritte einschlägige Tatbild (Raub 2003, Raub 2005, Raub 2007), also nach § 39 StGB um Kopf und Kragen. Wieso soll man das im größten Gerichtssaal Österreichs nicht unter Ausschluss der Öffentlichkeit (Zuhörer: zwei Senile, ein Junger, ein Journalist) durchführen? Was schert das Angehörige?
Blondinen-Schwurgericht
Das Blondinen-Schwurgericht unter dem Vorsitz von Lucie Heindl-König sowie dem aufmerksamen Beisitz von Eva Brandstetter und Martina Spreitzer-Kropiunik verhandelt einen ruinösen Tag aus dem Leben des Thomas Ullrich: Den 22. November 2007. Alle drei Richterinnen haben die blonden Haare zu einem Rossschweif gezurrt. Richterin Heindl-König trägt sonst bei kleineren Verfahren immer das Haar offen und macht dann mit beiden Händen “immer so - Sie wissen schon”, sagt der Sitznachbar. Will heißen, sie spielt immer mit den Haaren. Heute ist sie voll konzentriert.
22. November 2007
Es geht um den 22. November 2007: Thomas Ullrich aus Wien, 24 Jahre alt, ist seit 2005 wegen Raubes zu
4.5 Jahren verurteilt und sitzt in Hirtenberg. Er genoß die Vorrechte des “Gelockerten Vollzugs” und erhielt, da er nahe an der Halbstrafe und später nahe am Drittelerlaß stand, gem § 126 Abs 2 Z 4 StVG einmal pro Monat einen unbegleiteten 24-Stunden-Ausgang. Am 22. November 2007 hatte er seinen zehnten Ausgang dieser Art. Neun verliefen reibungslos. Er rechnete, dass er um den Juni 2008 bedingt entlassen wird.
Wiener Prater - zwei Raube
Doch am 22. November 2007 geschieht in und um den Wiener Prater eine Raubserie. Im 2. Wiener Bezirk werden zwei Frauen Handtaschen auf offener Straße geraubt. Am Abend wird Thomas Ullrich von der Polizei angehalten und zum Verhör in das Kommissariat Leopoldsgasse mitgenommen. Dort erinnert sich ein Beamter an 2003 und persönlich an ihn, als der damals 19-Jährige das erste Mal in seinem Leben nach Raubverdacht (der sich bewahrheitete) festgenommen wurde. Thomas Ullrich kehrt an seinem zehnten Haftausgang nicht mehr in die
JA Hirtenberg zurück. Er nächtigt am Kommisariat Leopoldsgasse. Am folgenden Tag wird er verhört.
Tritt in die Eier?
Was dort genau geschieht, wissen nur die, die dabei waren. Der großgewachsene, athletisch gebaute Ullrich hat ein halb geschlossenes rechtes Auge. Ein Geburtsfehler. Zugleich ein auffälliges, “äußeres Merkmal”. Die vier Kriminalbeamten beschuldigen ihn, am Ausgangstag aus der Justizanstalt Hirtenberg mehrere Raube begangen zu haben. Er bestreitet. Es wird ein Protokoll aufgenommen, das ihn belastet. Er verweigert die Unterschrift. Dann soll es zu einem Tritt in den Unterleib gekommen sein. Da Thomas Ullrich ein metallenes Penispiercing trägt, hat das fatale Folgen. Das Piercing reißt ein. Er wird in die JA Josefstadt überstellt und untersucht. Es werden Fotos gemacht. Dann wird er wieder in die JA Hirtenberg gebracht und abteilungsverlegt. Wegen eines “offenen Strafverfahrens” gibt es seit November 2007 keine Ausgänge mehr.
Vorwurf gegen Wiener Kriminalisten
Ab nun hält Ullrich die Anzeige wegen Körperverletzung, Amtsmissbrauch und Nötigung zur Unterschrift aufrecht. Die Verletzungen sind im Gerichtsakt dokumentiert (221 Ur 198/07x, 6 St 507/07d, LG Wien). Die STA Wiener Neustadt beginnt “Ermittlungen” gegen vier Kriminalbeamte des KK Ost in der Leopoldsgasse (alle vier sind der B&G-Redaktion namentlich bekannt). Dazu wird Ullrich im Jänner 2008 aus Hirtenberg nach Wien gefahren. Es gibt eine von ihm veranlasste Gegenüberstellung hinter einer verspiegelten Glaswand. Auf der einen Seite er, auf der anderen Seite sechs Personen, darunter die vier Kriminalbeamten. Er hält seine Vorwürfe vom Missbrauch am Kommissariat aufrecht. Die Ermittlungen werden jedoch von der STA Wiener Neustadt unter der Zahl 3 St 38/08a am 27. März 2008 eingestellt.
Was ist Wahrheit?
Das alles ist die Nebengeschichte. Vielleicht ist es die Hauptgeschichte, vielleicht gar nichts. Fakt ist: Thomas Ullrich steht innerhalb von fünf Jahren das dritte Mal wegen des zweitschwersten Delikts im österreichischen Strafenkatalog vor dem Richter: Raub. Er sitzt seit 2005 durchgehend in Haft. Er hat - unzweifelhaft - gelernt zu lügen, weil das in Justizanstalten das Rüstwerkzeug zum Überleben ist. Er sinnt auf Rache, weil er erwischt wurde, auch das ist möglich. Er macht zu seinem Beziehungsleben irreale Angaben und zu seinen Anwaltskosten. Vielleicht ist er ein notorischer Lügner und Kleinkrimineller. Die Missbrauchsvorwürfe am Kommissariat Leopoldsgasse, über das manche Wiener ein Lied singen, wurden zugedeckt. Ab heute ist Thomas Ullrich ein Schwerkrimineller.
Neben den zwei Raubvorwürfen ist er auch nach Verleumdung (§ 297 Abs 1 2. Fall) angeklagt.
Zweifacher Handtaschenraub
Die Raubvorwürfe sind schnell erzählt. Seine Methode ist seit 2005, dass er wehrlosen Frauen die Handtasche entreißt, die Bankomatkarte herausnimmt, den Code sucht und blitzschnell das Geld absaugt. Er sieht Raub als Zwischendelikt, was es nach dem Gesetz nicht ist. An diesem Tag, den 22. November 2007, raubt er Irene K. die Handtasche mit dem Inhalt von 100 Euro, ein Handy und einen Schlüsselbund. Sie erleidet einen Riss der rechten Speiche und muss ärztlich versorgt werden. Da keine Bankomatkarte verwendbar ist (Code fehlt), sucht er eine neue Tasche. Dann entreißt er an diesem Tag einer weiteren Frau ebenso die Handtasche. Das sind die Fakten, die er bestreitet. Die Zeuginnen belasteten ihn am ersten Prozesstag vor zwei Monaten jedoch.
Schlechter Eindruck
Am heutigen zweiten Prozesstag hätte Ullrich vor allem einen Stilberater gebraucht: Er tritt mit schwarzem T-Shirt und schwarzer (!) Ausgehlederjacke auf. Dann hätte er eine ordentliche Rechtsberatung benötigt oder auf seine Verfahrenshelferin hören sollen (Sabine Zambai). Er ist weiterhin unzufrieden, dass seine Vorwürfe gegen die Beamten, die ihn aus seiner Sicht misshandelt haben, nicht weiterverfolgt wurden. Zu den Raubvorwürfen ist er weiter nicht geständig. Das ergibt in Summe einen schlechten Eindruck auf Außenstehende. Er wird von acht Geschworenen für drei Verbrechen verurteilt: Raub (§ 142 StGB; 7:1), ein schwerer Raub (§ 143 StGB; 7:1), weil das Opfer angibt “nicht mehr nähen zu können” und das nach dem Gesetz “Dauerfolgen” sind, sowie “Verleumung” der Kriminalbeamten (§ 297 StGB; 8:0). Somit ergibt das für Thomas Ullrich ein zweistelliges Ergebnis: 11 Jahre Haft für den 24-Jährigen. Für den Sehnenriss kommen 2.100 Euro Schadenersatz dazu.
Nicht geständig und anzeigelustig gegen die Beamten
Richterin Lucie Heindl-König sagt, dass sie den § 39 StGB (three strikes out) “nicht angewendet” hat. Das hätte das Strafmaß automatisch um 50 Prozent erhöht. Es ist hoch genug. Erschwerend sei, dass Thomas Ullrich “nicht geständig” war. “Hätten Sie gesagt, schade, es ist schief gelaufen, es tut mir leid, hätte es anders ausgesehen.” Dann kritisiert sie, dass er “ständig (an zwei Prozesstagen, Anm. B&G.) Personen beschuldigt”. Freilich sind diese Vorwürfe nach beiden Seiten offen. Entweder mauern die vier Beamten im KK Ost geschickt und decken sich.
Dann versagte die Justiz, hier sauber zu machen. Oder der Beschuldigte sinnt auf Rache, dann ist der Vorwurf der Verleumdung korrekt. Jedenfalls sieht die Richterin “die Prognose ungünstig”. “Der Strafvollzug hat bisher offenbar noch nichts genützt”. Sagt sie und schließt die Verhandlung vor leeren Rängen.
Persönliche Gründe für Doppelraub
Thomas Ullrich hat den Strafvollzug durchaus begriffen. Er war von 2005 bis zum 22. November 2007 ein tadellos geführter Häftling. Er hatte neun Ausgänge ohne Begleitung absolviert, fuhr aus der Justizanstalt Hirtenberg mit dem Zug nach Wien und machte alles richtig. Er kam pünktlich wieder in die Justizanstalt zurück. Warum es beim zehnten Mal, am 22. November 2007, anders war, hängt in Wahrheit mit einer kaputten Zweierbeziehung zusammen. Die Beziehung zur 22-jährigen Freundin war durch die damals schon lange Haft tot. Das Kleinkind, das ihm ans Herz wuchs, ist angeblich nicht von ihm. Diese Dinge weiß nur er.
Selbstkontrolle
Die hohe Strafe nimmt er mit Erschütterung zur Kenntnis. Im weitläufigen Schwurgerichtssaal, in der Saalmitte, herrscht große Einsamkeit. Immer wieder schüttelt er ungläubig den Kopf. Die beiden jungen Justizwachebeamten aus Hirtenberg, die ihn schon seit zwei Jahren als in der Gefängnisstruktur gut angepassten und höflichen Menschen kennen, werden bei der Urteilsverkündigung angespannt unruhig. Einer greift zu den grünen Handschuhen. Von der Seite sehen sie ihn mit weiten Pupillen genau an. Springt er nun auf zum Richtertisch? Macht er was? Es gibt entscheidende Momente im Leben, die alles verändern. Ein Wachebeamter will sich schon erheben und zu ihm hingehen. Da gibt ihm sein Kollege Entwarnung per Handzeichen. Er zeigt mit der flachen Hand zu Boden. Der Justizwachebeamte kennt Ullrich als ruhigen Menschen in der Hirtenberger Anstalt, der keinen weiteren Unsinn macht. Die zweite Justizwache bleibt sitzen. Ullrich schüttelt zwar weiterhin ungläubig den Kopf und bebt. Doch er bleibt am Stuhl. Da blickt er links hinüber zu seinem Vertrauensbeamten, der keine fünf Jahre älter ist als er. Er gibt ihm Handzeichen: Alles unter Kontrolle. Auch wenn er im Moment die drei blonden Bürgerstöchterl, die von seinem Leben keine Ahnung haben, an die Wand klatschen möchte.
(Beisitzerin Eva Brandstetter hatte einst, 2006, Mag. Herwig Baumgartner, verurteilt. Dieser vergaß nicht und führt heute einen offenen Krieg gegen die Wiener Justiz und gewisse Richtergeschöpfe.)
Die Richterinnen gehen zur Hintertür hinaus. Das Urteil ist nicht rechtskräftig: Ullrich meldete Berufung gegen die Strafhöhe an. Der kahle Staatsanwalt Christian Peto steht nicht nach: Er beruft auch.
Ullrich berät sich noch kurz mit seiner Pflichtverteidigerin Sabine Zambai, die im Talar zur Saalmitte kommt.
Er wiederholt noch einmal, warum er in Berufung geht: “Für Nix 11 Jahre, dagegen muss man was machen”, sagt er. (421 Hv 21/08v, 6 St 507/07d)
Marcus J. Oswald (Ressort: Gerichtssaal, Raub)
Gesetzloser Bankräuber zu 12 Jahren Haft verurteilt
Die bekannteste Waffe des “Wilden Westen”, eine “Winchester”, verwendete ein Wiener für einen Raubzug. (Bildquelle: Buch “Der Sheriff”, Dietmar Krüger, Paul Pietsch Verlag, Stuttgart 1977,
S. 302. Bucharchiv Oswald)
(Wien, im Juli 2008) Der Banküberfall im 22. Wiener Bezirk am 31. Jänner 2008 ist einer von rund 60 im Jahr in Wien. Er wird aber einer bleiben, der mit dem höchsten Strafmaß des Jahres 2008 vergolten wurde. Zuzuschreiben hat sich der 59-jährige Mann die 12 Jahre Haft selbst.
Um 10 Uhr 47 des besagten Donnerstags spazierte er im Faschingskostüm in die Filiale einer Bank Austria in Wien-Floridsdorf. Cowboy-Hut, Fransen-Gilet aus Leder, Cowboy-Stiefel und Dreieckstuch um den Hals. Noch sprach nichts von einer Straftat und man hätte den Wiener als “armen Irren” abqualifizieren können, der gerade der Psychiatrie entsprungen ist. Doch er meinte es ernst. Im Stil eines Gesetzlosen zog er das Staubtuch über Nase und Mund und eine Winchester aus dem Koffer. Dann forderte er Geld nicht wie harmlose Bankräuber, die einen Zettel aufs Pult legen. Er drückte zwei Mal mit seiner “Winchester” ab. Ein Schuß blieb im Röhrenmonitor des Bankangestellten stecken, der dahinter stand. Kaum Auszudenken, hätte er einen Flachbildschirm gehabt…
Fluchtwagen mit zwei Kennzeichen
Die Täterflucht gelang kurzfristig mit dem Auto seiner Freundin. Dieses hatte jedoch wie im “Kottan-Film” zwei unterschiedliche (!) Kennzeichen. Vorne eins, das der Bankräuber im 2. Wiener Bezirk gestohlen hatte, hinten ein Schild, dass er im 22. Bezirk von einem Auto abgeschraubt hatte. Ein Tatplan zum Erbrechen.
2.000 EUR Kopfgeld wirkten auf Bekannten
Bereits am nächsten Tag wurde der Mann festgenommen. Es kam die alte Spielart des “Wilden Westen” zum Zug: Das Kopfgeld. 2.000 EUR waren von der Polizei ausgelobt. Ein “guter Freund” konnte dem Geldregen nicht widerstehen und lieferte den Bankräuber den Behörden aus.
Beim Prozess am Landesgericht Wien am 7. Juli 2008 verantwortete sich der 59-jährige Leopold Weiss, der
16 Vorstrafen hat und in den 70er Jahren wegen Totschlags vor dem Richter stand, mit einer Art “Trancezustand”.
Er ist Orthopädie-Patient und schluckte am Tattag viele Schmerztabletten. Die Zurechnungsfähigkeit sei dadurch jedoch nicht wesentlich eingeschränkt gewesen, so ein Gutachter.
Die scharfen Schüsse in Richtung schuldloser Bankangestellter gaben dem Gericht die Gewissheit mit 12 Jahren Haft richtig zu liegen. Von der Mordanklage sprach man frei, “schwerer Raub” tat es auch. Die Orthopädie-Probleme hat bis 2020 nun der Anstaltsarzt der JA Stein an der Donau zu behandeln.
Marcus J. Oswald (Ressort: Bankraub)
Der Strafexperte - Mag. Roland Friis - Teil 2
Am 5. Mai 2008 raubten im 16. Wiener Bezirk (Ottakring), im Schmelztiegel der Kulturen, drei Kinder (13 und 14) in einer Straßenbahn einem 12-Jährigen unter Gewaltandrohung durch Schlagringe und Messer das Handy und den MP3-Player. Das österreichische Strafrecht kennt trotz Brutalität Milde. Nur der 14-Jährige wurde wegen Raubverdachts festgenommen.
Teenagerkriminalität nahm in den letzten Jahren zu. Das Sozial- und Armutsdelikt Jugendkriminalität droht zum tolerierten Massendelikt zu werden. Österreichweit wurden 2001 21.873 Jugendliche unter 18 Jahren für Straftaten angezeigt. 2006 waren es 28.683 und im Jahr 2007 schon 33.068 (Quelle: Kriminalstatistik des BMI). Im Zeitraum kamen keine neuen Delikte in den Strafenkatalog hinzu.
Kein Bereich des Strafrechts - neben Sexualtaten - ist emotionaler besetzt als die Jugendkriminalität. Der Ruf nach “höheren Strafen” wird laut. Konservative Parteien sind für hartes Durchgreifen, progressive Parteien für soziale Begleitmaßnahmen. Jugendstrafrichter schöpfen aus einem Band von Maßnahmen in der Rechtssprechung. (mjo)
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Rechtsexperte Mag. Roland Friis, Strafverteidiger in Wien, legt in seinem Gastbeitrag die Prinzipien des Jugendstrafrechts dar und zeigt, wie man damit umgehen muss.
DAS WICHTIGSTE ZUM JUGENDSTRAFRECHT
Das Strafverfahren gegen Jugendliche läuft zwar grundsätzlich nach den selben Prinzipien wie bei erwachsenen Straftätern. Dennoch gibt es einige wichtige Abweichungen zu Gunsten junger Straftäter: Der Gesetzgeber berücksichtigt, dass jugendliche Straftäter aufgrund ihres Alters eine andere Persönlichkeitsstruktur und Reife als erwachsene Straftäter besitzen.
Der sozialpolitische Hintergrund ist, dass sich ein jugendlicher Straftäter in einer Übergangsphase zwischen strafunmündigen Heranwachsenden und voll strafmündigen Erwachsenen befindet; eine Gleichbehandlung mit volljährigen Straftätern würde daher den tatsächlichen Gegebenheiten nicht gerecht werden.
Für wen gilt das Jugendstrafrecht?
Das Jugendgerichtsgesetz (kurz: JGG) unterscheidet in:
- KINDER
- JUGENDLICHE
- JUNGE ERWACHSENE
Unter Kindern versteht der Gesetzgeber junge Menschen, die noch nicht 14 Jahre alt sind. Für Kinder ist daher weder das Strafgesetzbuch noch das Jugendstrafgesetz anzuwenden. Kinder unter 14 Jahren können strafrechtlich überhaupt nicht zur Verantwortung gezogen werden! Würde z.B. ein 13-Jähriger z.B. einen Raub begehen oder mit Drogen handeln, könnte er keinesfalls vom Gericht bestraft werden. Allerdings ist zu beachten, dass bei gravierenden Straftaten von Kindern die Jugendämter aktiv werden und in Extremfällen sogar die Abnahme des Kindes und Unterbringung bei Pflegeeltern oder in einem Heim denkbar ist.
Kindeswohl - Die Kleinen werden verschont!
Grundsätzlich steht in der österreichischen Rechtsordnung das Kindeswohl an oberster Stelle: Sollte also ein Kind tatsächlich schwere Straftaten verüben, wird seitens der Gerichte und Behörden üblicherweise davon ausgegangen, dass die Erziehungsberechtigten (im Regelfall wohl die Eltern) nicht ausreichend für die Betreuung des Kindes Sorge tragen (können). Das bedeutet, dass Kinder keinen Freibrief für Straftaten haben, sondern mit ganz erheblichen Folgen rechnen müssen, wenn sie Straftaten (ab einer gewissen Erheblichkeit) begehen.
Als Jugendliche definiert das Jugendgerichtsgesetz Personen, die 14 Jahre alt sind, aber noch nicht 18 Jahre.
Grundsätzlich können Personen ab dem vollendeten 14. Lebensjahr strafgerichtlich verurteilt werden, wenn auch unter “gemilderten Verfahrensregeln” und zu abgeschwächten Strafen.
Als junge Erwachsene im Sinne des JGG gelten Personen, die eine Straftat nach Vollendung des 18. Lebensjahres, aber noch vor Vollendung des 21. Lebensjahres gegangen haben sollen. Die prozessualen Erleichterungen für junge Erwachsene im Strafverfahren regelt das JGG, die verminderten Strafdrohungen des JGG gelten jedoch nicht. Dafür findet sich im Strafgesetzbuch eine Bestimmung, die besagt:
§ 36 StGB: Die Verhängung von Freiheitsstrafen über Personen, die zur Zeit der Tat das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, darf auf keine strengere als eine Freiheitsstrafe von zwanzig Jahren erkannt werden. An die Stelle der Androhung einer lebenslangen Freiheitsstrafe und der Androhung einer Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder lebenslanger Freiheitsstrafe tritt die Androhung einer Freiheitsstrafe von fünf bis zu zwanzig Jahren. Ein ein Jahr Freiheitsstrafe übersteigendes Mindestmaß der Strafdrohung wird auf dieses Maß, ein Mindestmaß von einem Jahr auf sechs Monate herab gesetzt. Soweit jedoch keine strengere Strafe als eine fünfjährige Freiheitsstrafe angedroht ist, entfällt das Mindestmaß.
Wie lauten die wichtigsten Erleichterungen für jugendliche Straftäter?
Deutliche Reduktion der Strafdrohung (laut JGG)
An Stelle der lebenslangen Freiheitsstrafe und der Androhung einer Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder lebenslanger Freiheitsstrafe tritt,
- wenn ein Jugendlicher die Tat nach Vollendung des sechzehnten Lebensjahres begangen hat, die Androhung einer Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren
- sonst die Androhung einer Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren
An Stelle der Androhung einer Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren tritt die Androhung einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.
Halbe Portionen
Das Höchstmaß aller sonst angedrohten zeitlichen Freiheitsstrafen wird auf die Hälfte herab gesetzt.
Ein Mindestmaß entfällt.
Das nach Tagessätzen bestimmte Höchstmaß von Geldstrafen wird auf die Hälfte herab gesetzt.
Was bedeutet das konkret?
Wenn z.B. ein 15 Jahre alter Jugendlicher einen Mord begeht, kann er nicht mit Freiheitsstrafe von 10 bis 20 Jahren oder lebenslange Haft bestraft werden, sondern maximal mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu 10 Jahren. Abgesehen vom Kapitalverbrechen mit entsprechend hohen Strafandrohungen wird bei den sonstigen Verbrechen bzw. Vergehen die Strafandrohung halbiert, weiters gibt es keine Mindeststrafe. (In vielen Strafbestimmungen ist nämlich die Rede von einer Freiheitsstrafe von einem bis mehreren Jahren.)
Besondere Rücksichtnahme auf die wirtschaftliche Situation des Jugendlichen:
§ 5 JGG: Geldstrafen, deren Bemessung sich nach der Höhe eines Wertes, Nutzens oder Schadens richtet, einschließlich Verfallsersatz- und Wertersatzstrafen, sind nur zu verhängen, soweit sie das Fortkommen des Beschuldigten nicht gefährden.
Deutliche Erweiterung der Möglichkeit, nur bedingte Strafen zu verhängen:
§ 5 JGG: Die §§ 43 und 43a StGB (Anm. Regeln die bedingte und teilbedingte Strafnachsicht) können auch angewendet werden, wenn auf eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei bzw. drei Jahren erkannt wird oder zu erkennen wäre. Bei Erwachsenen ist ab einer Strafe von 3 Jahren keine bedingte Strafnachsicht möglich. (Ausnahmen bestätigen die Regel - etwa bei “Kronzeugenregelungen”; Anm. B&G)
Variante Schuldspruch ohne Strafe:
§ 12 (1) JGG: Wäre wegen einer Jugendstraftat nur eine geringe Strafe zu verhängen, so hat das Gericht von einem Strafausspruch abzusehen, wenn anzunehmen ist, dass der Schuldspruch allein genügen werde, um den Rechtsbrecher von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten.
Erweiterung der Anwendung einer Diversion:
Die Möglichkeit einer Diversion (eine Art “Mittelding” zwischen Urteil und Freispruch) ist für Jugendliche deutlich erweitert: So kann das Gericht bei allen Jugendstraftaten mit einer Diversion vorgehen.
Voraussetzungen für eine so genannte “diversionelle Erledigung”:
- die Tat ist nur mit Geldstrafe oder mit nicht mehr als 5 Jahren Freiheitsstrafe bedroht
- hinreichend geklärter Sachverhalt
- eine Bestrafung erscheint nicht unumgänglich, um andere Personen von strafbaren Handlungen abzuhalten
- keine schwere Schuld des Täters
Folgende 4 Varianten der Diversion gibt es:
- 1. Bezahlung eines Geldbetrages
- 2. Erbringung gemeinnütziger Leistungen
- 3. Bestimmung einer Probezeit
- 4. Außergerichtlicher Tatausgleich (ATA)
Kann ein 30-Jähriger auch ein Verfahren vor dem Jugendgericht bekommen?
Ja, dies ist denkbar: Wenn der verdächtige Erwachsene einer Straftat angeklagt ist, die er als Jugendlicher begangen hat und die noch nicht verjährt ist, hat er sich vor einem Jugendrichter zu verantworten. Ein weiterer Anwendungsfall ist, wenn der 30-Jährige eine Straftat gemeinsam z.B. mit einem 17-Jährigen begangen hat.
Gelten für inhaftierte Jugendliche die gleichen Besuchszeiten wie für erwachsene Untersuchungshäftlinge?
Nein. Anders als erwachsene Häftlinge können jugendliche Inhaftierte pro Woche bis zu einer Stunde Besuche empfangen: Dabei ist eine Stückelung möglich in einmal eine Stunde, zwei mal 30 Minuten, drei mal 20 Minuten oder sogar vier mal 15 Minuten. Anders als bei Erwachsenen können Jugendliche von Montag bis Samstag (zu bestimmten Besuchszeiten!) besucht werden.
Ist ein Strafverfahren gegen einen Jugendlichen öffentlich?
Haben Eltern eines straffälligen Teenagers (z.B. 16 Jahre alt) zu befürchten, dass die gesamte Nachbarschaft im Gerichtssaal als Zuschauer anwesend ist? Das wäre durchaus möglich, jedoch regelt § 42 (1) JGG: Die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung ist von Amts wegen oder auf Antrag auch auszuschließen, wenn das im Interesse des Jugendlichen geboten ist.
Der Gesetzgeber nimmt mit dieser Bestimmung besonders darauf Rücksicht, dass der heranwachsende Jugendliche nicht durch ein öffentliches Verfahren “gebrandmarkt” wird. Sollte also das Gericht von sich aus keinen Ausschluss der Öffentlichkeit verfügen, sollte man als Betroffener rechtzeitig einen entsprechend begründeten Antrag stellen.
Mag. Roland Friis ist Verteidiger in Strafsachen in Wien.

(Ediert von Marcus J. Oswald)


